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Nachhaltigkeit / ESG

ESRS 2 Allgemeine Angaben

ESRS 2 ist der verpflichtende Querschnittsstandard der CSRD-Berichterstattung, der übergreifende Angaben zu Governance, Strategie, Wesentlichkeitsprozess sowie Kennzahlen und Zielen festlegt und für alle berichtspflichtigen Unternehmen unabhängig von der Branche gilt.

ESRS 2 "Allgemeine Angaben" ist der einzige themenübergreifende und durchgängig verpflichtende Standard innerhalb des Sets der European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) anzuwenden sind. Während die themenspezifischen Standards (ESRS E1 bis E5, S1 bis S4 und G1) erst nach der Wesentlichkeitsanalyse zur Anwendung kommen, muss ESRS 2 von jedem berichtspflichtigen Unternehmen vollständig erfüllt werden. Er bildet damit das Fundament des Nachhaltigkeitsberichts und stellt sicher, dass Adressaten die Berichterstattung im Kontext von Geschäftsmodell, Strategie und Steuerungsstrukturen einordnen können.

Inhaltlich gliedert sich ESRS 2 in vier Bereiche: Grundlagen der Aufstellung (BP-1, BP-2), Governance (GOV-1 bis GOV-5), Strategie (SBM-1 bis SBM-3) sowie das Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO-1 und IRO-2). Unternehmen legen offen, wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Nachhaltigkeitsfragen eingebunden sind, wie Anreizsysteme ausgestaltet sind, welche wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen entlang der Wertschöpfungskette bestehen und wie das Verfahren der doppelten Wesentlichkeit (Impact- und finanzielle Materialität) durchgeführt wurde. SBM-3 verknüpft die identifizierten wesentlichen Themen mit Geschäftsmodell und Strategie.

ESRS 2 enthält zudem die zentralen Vorgaben zur Wechselwirkung mit den themenspezifischen Standards: Pro wesentlichem Thema sind die jeweiligen Mindestangabepflichten (MDR-P zu Politiken, MDR-A zu Maßnahmen, MDR-T zu Zielen und MDR-M zu Kennzahlen) zu erfüllen. Die Datenpunkte sind in maschinenlesbarer Form gemäß der ESRS-/ESEF-Taxonomie auszuzeichnen und im Lagebericht in einem klar abgegrenzten Nachhaltigkeitsabschnitt zu veröffentlichen. Eine sorgfältige Umsetzung von ESRS 2 ist damit Voraussetzung für einen prüfungsfähigen Bericht und die spätere externe Prüfung mit zunächst begrenzter Sicherheit (limited assurance).

Rechtliche Grundlage

ESRS 2 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772); Art. 19a, 29a, 29b Richtlinie 2013/34/EU (CSRD); §§ 289b ff., 315b ff. HGB

Praxisbeispiel

Eine Compliance-Verantwortliche eines berichtspflichtigen Maschinenbauunternehmens erstellt den ersten CSRD-Bericht. Sie beginnt nicht mit Klimakennzahlen, sondern mit ESRS 2: Sie dokumentiert, wie der Aufsichtsrat über Nachhaltigkeitsrisiken informiert wird (GOV-1, GOV-2), beschreibt das Geschäftsmodell und die Wertschöpfungskette (SBM-1) und legt das Vorgehen der doppelten Wesentlichkeitsanalyse offen (IRO-1). Erst nach Festlegung der wesentlichen Themen ergänzt sie die themenspezifischen Angaben und ordnet zu jedem Thema Politiken, Maßnahmen, Ziele und Kennzahlen den ESRS-2-Mindestangaben zu, sodass der Bericht später den Anforderungen der Abschlussprüfung standhält.

Häufige Fragen

Ja. ESRS 2 ist der einzige Standard, der unabhängig vom Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse vollständig anzuwenden ist. Jedes nach CSRD berichtspflichtige Unternehmen muss sämtliche Angabepflichten des ESRS 2 erfüllen, während die themenspezifischen Standards nur bei festgestellter Wesentlichkeit greifen.
ESRS 2 umfasst vier Blöcke: Grundlagen der Aufstellung (BP), Governance (GOV), Strategie (SBM) sowie das Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO). Hinzu kommen die Mindestangabepflichten (MDR) zu Politiken, Maßnahmen, Zielen und Kennzahlen, die pro wesentlichem Thema anzuwenden sind.
Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse ist in den Angabepflichten IRO-1 und IRO-2 des ESRS 2 verankert. Ihr Ergebnis steuert, welche themenspezifischen Standards (E1 bis E5, S1 bis S4, G1) zusätzlich zu ESRS 2 berichtet werden müssen.

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