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Hinweisgeberschutz

Konzernlösung der Meldestelle

Die Konzernlösung bezeichnet die Bündelung der internen Meldestelle bei einer zentralen Konzerngesellschaft, die nach § 14 Abs. 1 HinSchG als beauftragter Dritter für die verbundenen Unternehmen tätig wird.

Von einer Konzernlösung spricht man, wenn nicht jede Konzerngesellschaft eine eigene interne Meldestelle betreibt, sondern eine zentrale Stelle – typischerweise die Compliance-Abteilung der Muttergesellschaft oder eine Konzern-Servicegesellschaft – die Meldungen für mehrere verbundene Unternehmen entgegennimmt und bearbeitet. Rechtlich stützt sich dieses Modell in Deutschland auf § 14 Abs. 1 Satz 1 HinSchG: Beschäftigungsgeber können mit den Aufgaben einer internen Meldestelle auch einen Dritten betrauen. Die Gesetzesbegründung nennt ausdrücklich eine andere Konzerngesellschaft als möglichen Dritten. Davon zu unterscheiden ist die gemeinsame Meldestelle nach § 14 Abs. 2 HinSchG, die nur Beschäftigungsgebern mit 50 bis 249 Beschäftigten offensteht und auf Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2019/1937 zurückgeht.

Die Zulässigkeit der weiten deutschen Auslegung ist europarechtlich umstritten. Die EU-Kommission hat in Auskünften an die Mitgliedstaaten (Stellungnahmen der GD Justiz aus dem Jahr 2021) die Auffassung vertreten, dass jede juristische Person mit 50 oder mehr Beschäftigten einen eigenen internen Meldekanal vorhalten muss; eine konzernweite Stelle dürfe nur zusätzlich neben dem lokalen Kanal bestehen, und die hinweisgebende Person müsse frei wählen können, wo sie meldet. Der deutsche Gesetzgeber ist dieser Lesart nicht gefolgt. Eine Klärung durch den EuGH steht bislang aus, sodass Konzerne mit einer reinen Zentralisierung ein Restrisiko tragen, falls die strengere Auslegung sich durchsetzt.

Unabhängig von diesem Streit bleiben die Pflichten des einzelnen Beschäftigungsgebers bestehen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HinSchG entbindet die Betrauung eines Dritten nicht davon, selbst geeignete Maßnahmen zur Abstellung eines festgestellten Verstoßes zu ergreifen; die Verantwortung und das Bußgeldrisiko verbleiben bei der Tochtergesellschaft. Die zentrale Stelle muss unabhängig und fachkundig arbeiten (§ 15 HinSchG), das Vertraulichkeitsgebot des § 8 HinSchG wahren und die Fristen des § 17 HinSchG einhalten. Datenschutzrechtlich ist die Weitergabe von Meldedaten innerhalb des Konzerns sauber zu regeln, da es kein Konzernprivileg der DSGVO gibt. Praktisch empfiehlt sich daher ein hybrides Modell: ein konzernweiter Kanal mit lokal benannten Ansprechpersonen und dokumentiertem Wahlrecht der hinweisgebenden Person.

Rechtliche Grundlage

§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 HinSchG; §§ 8, 15, 17 HinSchG; Art. 8 Abs. 3 bis 6 der Richtlinie (EU) 2019/1937

Praxisbeispiel

Ein Maschinenbaukonzern mit einer Holding und sechs deutschen Tochtergesellschaften – vier davon mit mehr als 250 Beschäftigten – will die Meldestelle bei der Konzern-Compliance bündeln. Die Compliance-Verantwortliche schließt mit jeder Tochter eine schriftliche Betrauungsvereinbarung nach § 14 Abs. 1 HinSchG sowie einen Auftragsverarbeitungsvertrag ab, in dem Zugriffsrechte, Löschfristen und die Weitergabe an die jeweilige Geschäftsführung geregelt sind. Zusätzlich benennt jede Tochtergesellschaft eine lokale Ansprechperson, die Meldungen selbst entgegennehmen kann; das Intranet weist beide Wege sowie die externe Meldestelle des Bundes aus. Damit ist der Konzern auch dann richtlinienkonform aufgestellt, wenn sich die strengere Auffassung der EU-Kommission durchsetzt, und die Zuständigkeit für Folgemaßnahmen bleibt nachweisbar bei der betroffenen Gesellschaft.

Häufige Fragen

Nach deutschem Recht ja: § 14 Abs. 1 HinSchG erlaubt die Betrauung eines Dritten, und die Gesetzesbegründung nennt eine andere Konzerngesellschaft ausdrücklich als zulässigen Dritten. Die EU-Kommission legt Art. 8 der Richtlinie (EU) 2019/1937 enger aus und verlangt für jede juristische Person mit mindestens 50 Beschäftigten einen eigenen Kanal. Da eine Entscheidung des EuGH aussteht, empfiehlt sich ein zusätzlicher lokaler Meldeweg.
Die gemeinsame Meldestelle nach § 14 Abs. 2 HinSchG ist ein gesetzlich ausdrücklich geregeltes Ressourcen-Sharing und steht nur Beschäftigungsgebern mit 50 bis 249 Beschäftigten offen. Die Konzernlösung stützt sich dagegen auf die Betrauung eines Dritten nach § 14 Abs. 1 HinSchG und ist nicht auf diese Größenklasse beschränkt. In beiden Fällen bleiben Verantwortung und Folgemaßnahmen beim jeweiligen Beschäftigungsgeber.
Die Pflichten treffen weiterhin den einzelnen Beschäftigungsgeber, also die jeweilige Tochtergesellschaft. § 14 Abs. 1 Satz 2 HinSchG stellt klar, dass die Betrauung eines Dritten nicht von der Pflicht entbindet, selbst geeignete Maßnahmen zur Abstellung eines Verstoßes zu ergreifen. Bußgelder nach § 40 HinSchG, etwa für das Nichtvorhalten eines Meldekanals oder Verstöße gegen das Vertraulichkeitsgebot, richten sich daher gegen die Tochter, nicht gegen die zentrale Stelle.

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