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Hinweisgeberschutz

Schriftliche Meldung

Eine schriftliche Meldung ist ein Hinweis auf einen Verstoß, der in Textform – etwa per E-Mail, Online-Formular, Brief oder Hinweisgebersystem – bei einer internen oder externen Meldestelle eingereicht wird.

Die schriftliche Meldung ist eine der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ausdrücklich vorgesehenen Formen, in der hinweisgebende Personen einen Verstoß übermitteln können. Erfasst sind sämtliche Hinweise, die in Textform eingehen – ob als E-Mail, über ein webbasiertes Meldeformular, per Brief oder über ein elektronisches Hinweisgebersystem. § 16 Abs. 3 HinSchG stellt klar, dass interne Meldestellen Meldungen mündlich oder in Textform ermöglichen müssen; ob daneben auch ein persönliches Zusammentreffen angeboten wird, liegt im Ermessen des Beschäftigungsgebers. Für die externe Meldestelle des Bundes gilt nach § 27 HinSchG eine vergleichbare Pflicht.

Aus der Schriftform folgen für die Meldestelle dieselben Verfahrenspflichten wie bei jeder anderen Meldungsform: Innerhalb von sieben Tagen ist der hinweisgebenden Person der Eingang zu bestätigen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG), und spätestens nach drei Monaten ist eine Rückmeldung über geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen zu geben (§ 17 Abs. 2 HinSchG). Der schriftliche Eingang erleichtert die Dokumentation erheblich, weil der Wortlaut des Hinweises unmittelbar in dauerhafter Form vorliegt; gleichwohl gilt auch hier die Dokumentationspflicht nach § 11 HinSchG, einschließlich der Pflicht, die Meldung nur so lange aufzubewahren, wie dies erforderlich ist.

Zentral ist der Schutz der Vertraulichkeit: Auch bei einer schriftlichen Meldung muss die Identität der hinweisgebenden Person nach § 8 HinSchG geschützt bleiben, was technisch und organisatorisch sicherzustellen ist. Bei E-Mails oder Briefen, die personenbezogene Absenderdaten enthalten, ist besonders darauf zu achten, dass nur die mit der Fallbearbeitung betrauten Personen Zugriff erhalten. Moderne Hinweisgebersysteme bilden die Schriftform digital ab, ermöglichen anonyme schriftliche Meldungen über einen sicheren Postkasten und erfüllen so Vertraulichkeits-, Dokumentations- und Fristanforderungen aus einer Hand.

Rechtliche Grundlage

§ 16 Abs. 3, § 17 HinSchG; § 27 HinSchG (externe Meldestelle)

Praxisbeispiel

Bei der internen Meldestelle eines mittelständischen Unternehmens geht über das Online-Meldeformular ein schriftlicher Hinweis ein, dass in der Buchhaltung Lieferantenrechnungen systematisch doppelt gebucht würden. Die zuständige Beauftragte bestätigt der hinweisgebenden Person über das System innerhalb von vier Tagen den Eingang, prüft den Sachverhalt auf Plausibilität und dokumentiert jeden Bearbeitungsschritt im Fallmanagement. Da der Hinweis bereits in Textform vorliegt, kann sie den genauen Wortlaut für eventuelle Rückfragen heranziehen, ohne ein Gesprächsprotokoll anfertigen zu müssen, und gibt fristgerecht innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung zu den eingeleiteten Folgemaßnahmen.

Häufige Fragen

Als schriftliche Meldung gilt jeder in Textform eingereichte Hinweis. Dazu zählen E-Mails, Briefe, web­basierte Meldeformulare sowie Eingaben über ein elektronisches Hinweisgebersystem. Maßgeblich ist allein, dass der Hinweis in lesbarer, dauerhafter Form übermittelt wird.
Ja. Nach § 16 Abs. 3 HinSchG müssen interne Meldestellen Meldungen sowohl mündlich als auch in Textform entgegennehmen können. Die Schriftform ist damit eine Pflichtform; ein zusätzliches persönliches Treffen kann angeboten werden, ist aber nur auf Wunsch der hinweisgebenden Person verpflichtend.
Es gelten dieselben Fristen wie bei jeder Meldung: Der Eingang ist innerhalb von sieben Tagen zu bestätigen, und spätestens nach drei Monaten muss eine Rückmeldung zu Folgemaßnahmen erfolgen. Die Schriftform ändert an diesen gesetzlichen Fristen nichts.

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