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Hinweisgeberschutz

Mündliche Meldung

Die mündliche Meldung ist ein Hinweis, der nach dem HinSchG telefonisch, über ein anderes Sprachübermittlungssystem oder auf Wunsch in einer persönlichen Zusammenkunft abgegeben und von der Meldestelle dauerhaft dokumentiert wird.

Eine mündliche Meldung ist nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) eine der gesetzlich vorgeschriebenen Formen, in denen hinweisgebende Personen Verstöße übermitteln können. Sie erfolgt typischerweise telefonisch oder über ein anderes Sprachübermittlungssystem, etwa eine Sprachnachricht oder ein Voicemail-System des Meldekanals. Interne und externe Meldestellen müssen Meldungen sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form ermöglichen; die Beschränkung auf nur eine Form ist unzulässig. Die hinweisgebende Person hat dabei stets das Wahlrecht, in welcher Form sie sich an die Meldestelle wendet.

Für die Dokumentation mündlicher Meldungen sieht das Gesetz besondere Anforderungen vor. Bei einer telefonischen oder per Sprachübermittlung abgegebenen Meldung darf die Meldestelle den Inhalt nur mit Einwilligung der hinweisgebenden Person dauerhaft abrufbar aufzeichnen; liegt keine Einwilligung vor, ist stattdessen eine genaue, vollständige Zusammenfassung (Wortprotokoll oder inhaltlich vollständige Niederschrift) anzufertigen. Der hinweisgebenden Person muss Gelegenheit gegeben werden, die Dokumentation zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und durch ihre Unterschrift oder in anderer Form zu bestätigen. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist die mündliche Meldung innerhalb einer angemessenen Frist auch in einer persönlichen Zusammenkunft zu erörtern.

Die mündliche Meldung unterliegt denselben Schutz- und Verfahrensgarantien wie jede andere geschützte Meldung: Es gelten das Vertraulichkeitsgebot zum Schutz der Identität, die Pflicht zur Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen sowie die Rückmeldung über geplante und ergriffene Folgemaßnahmen innerhalb von drei Monaten. Auch das Repressalienverbot greift unabhängig davon, ob die Meldung mündlich oder schriftlich erfolgt ist. Für Unternehmen bedeutet dies, dass ein bloßer E-Mail-Kontakt nicht ausreicht: Der Meldekanal muss technisch und organisatorisch so ausgestaltet sein, dass auch telefonische Hinweise sicher entgegengenommen, vertraulich behandelt und gesetzeskonform dokumentiert werden.

Rechtliche Grundlage

§ 16, § 17 und § 27 HinSchG; Art. 9 EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937)

Praxisbeispiel

Ein Mitarbeiter ruft die interne Meldestelle eines mittelständischen Unternehmens an, um einen Verdacht auf Abrechnungsbetrug zu schildern. Die zuständige Compliance-Beauftragte fragt zunächst, ob der Anrufer mit einer Tonaufzeichnung einverstanden ist. Da er dies ablehnt, fertigt sie während des Gesprächs eine vollständige inhaltliche Niederschrift an, liest dem Hinweisgeber die zentralen Punkte vor und übersendet ihm anschließend das Protokoll zur Prüfung und Bestätigung. Innerhalb von sieben Tagen versendet sie eine Eingangsbestätigung und vermerkt den Vorgang im Fallmanagement-System, sodass die Drei-Monats-Frist für die Rückmeldung lückenlos nachvollziehbar dokumentiert ist.

Häufige Fragen

Nein. Eine dauerhaft abrufbare Tonaufzeichnung ist nur mit Einwilligung der hinweisgebenden Person zulässig. Ohne Einwilligung muss die Meldestelle stattdessen eine vollständige, inhaltlich genaue Niederschrift des Gesprächs anfertigen. Der hinweisgebenden Person ist Gelegenheit zu geben, diese Dokumentation zu prüfen und zu bestätigen.
Ja. Nach dem HinSchG müssen interne und externe Meldestellen Meldungen sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form ermöglichen. Die mündliche Meldung umfasst telefonische Hinweise und auf Ersuchen auch eine persönliche Zusammenkunft. Eine Beschränkung auf nur einen Kanal ist nicht zulässig.
Ja. Vertraulichkeitsgebot, Eingangsbestätigung binnen sieben Tagen, Rückmeldung binnen drei Monaten und das Repressalienverbot gelten unabhängig von der Form der Meldung. Die Wahl des Meldewegs darf der hinweisgebenden Person keine Nachteile bringen.

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