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Hinweisgeberschutz

Meldekanal

Ein Meldekanal ist der technische und organisatorische Weg, über den hinweisgebende Personen Verstöße melden können – etwa schriftlich, mündlich oder auf Wunsch in einer persönlichen Zusammenkunft.

Als Meldekanal bezeichnet das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) jeden Weg, über den eine hinweisgebende Person einen Hinweis auf einen Verstoß abgeben kann. Das Gesetz unterscheidet zwischen internen Meldekanälen, die der Beschäftigungsgeber selbst einrichtet, und externen Meldekanälen bei den staatlichen Meldestellen. Der Meldekanal ist damit das Herzstück eines Hinweisgebersystems: Er bestimmt, wie zuverlässig, vertraulich und niedrigschwellig ein Hinweis überhaupt eingehen kann.

Nach § 16 Abs. 3 HinSchG müssen interne Meldekanäle so gestaltet sein, dass Meldungen in mündlicher oder in Textform möglich sind. Mündliche Meldungen können telefonisch oder über eine andere Art der Sprachübermittlung erfolgen; auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist zudem eine persönliche Zusammenkunft innerhalb einer angemessenen Frist zu ermöglichen. Eine Pflicht, anonyme Meldungen entgegenzunehmen, besteht zwar nicht zwingend, eine Bearbeitung anonym eingehender Hinweise soll jedoch erfolgen. Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Meldekanal die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person sowie betroffener und genannter Dritter wahrt.

Der Meldekanal muss technisch und organisatorisch so abgesichert sein, dass nur die zuständigen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Personen Zugriff auf eingehende Meldungen erhalten. In der Praxis kommen dafür spezialisierte digitale Hinweisgeberplattformen, separate Telefon- oder Mailbox-Systeme oder externe Ombudspersonen zum Einsatz. Wichtig sind dabei verschlüsselte Übermittlung, revisionssichere Dokumentation, klar geregelte Zugriffsrechte und nachvollziehbare Fristen für Eingangsbestätigung (sieben Tage) und Rückmeldung (drei Monate). Ein schlecht gestalteter oder schwer auffindbarer Meldekanal entwertet den gesamten Hinweisgeberschutz, weil Beschäftigte ihn nicht nutzen oder ihm nicht vertrauen.

Rechtliche Grundlage

§ 12, § 13, § 16, § 17 HinSchG; Art. 7–9 EU-Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937)

Praxisbeispiel

Ein mittelständisches Unternehmen mit 320 Beschäftigten richtet einen internen Meldekanal als verschlüsselte Online-Plattform ein und benennt die Leiterin der Rechtsabteilung als unabhängige interne Meldestelle. Zusätzlich wird eine Telefonhotline mit Anrufbeantworter geschaltet, damit auch mündliche Meldungen möglich sind. Als eine Beschäftigte einen Hinweis auf manipulierte Sicherheitsprotokolle abgibt, erhält sie automatisch innerhalb von 24 Stunden eine Eingangsbestätigung über die Plattform; die Compliance-Verantwortliche prüft die Stichhaltigkeit, leitet eine interne Untersuchung ein und meldet der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten die ergriffenen Folgemaßnahmen zurück – ohne dass deren Identität gegenüber dem betroffenen Vorgesetzten offengelegt wird.

Häufige Fragen

Nach § 16 Abs. 3 HinSchG muss der interne Meldekanal Meldungen in mündlicher und in Textform ermöglichen. Mündliche Meldungen können telefonisch oder per Sprachübermittlung erfolgen. Auf Wunsch der hinweisgebenden Person ist außerdem eine persönliche Zusammenkunft innerhalb angemessener Frist zu ermöglichen.
Eine ausdrückliche Pflicht zur Einrichtung anonymer Meldewege besteht nicht. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass auch anonym eingehende Meldungen bearbeitet werden sollen. Viele Unternehmen ermöglichen daher freiwillig anonyme Meldungen über digitale Plattformen, um die Hemmschwelle zu senken und das Vertrauen in den Kanal zu stärken.
Der Meldekanal muss technisch und organisatorisch so abgesichert sein, dass nur die mit der Bearbeitung betrauten, zur Vertraulichkeit verpflichteten Personen Zugriff erhalten. Dazu gehören verschlüsselte Übermittlung, strikte Zugriffsbeschränkungen und der Schutz der Identität der hinweisgebenden Person nach dem Vertraulichkeitsgebot des § 8 HinSchG.

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