Plausibilitätsprüfung
Die Plausibilitätsprüfung ist die erste fachliche Bewertung einer eingegangenen Meldung daraufhin, ob der gemeldete Verstoß stichhaltig erscheint und in den Zuständigkeitsbereich der internen Meldestelle fällt.
Die Plausibilitätsprüfung bezeichnet den ersten Bearbeitungsschritt einer internen Meldestelle nach Eingang eines Hinweises. Geprüft wird dabei nicht, ob der gemeldete Sachverhalt tatsächlich zutrifft, sondern ob die Meldung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist (Stichhaltigkeit) und ob sie überhaupt einen Verstoß betrifft, der dem sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes unterfällt und für den die Meldestelle zuständig ist. Die Plausibilitätsprüfung steht damit am Anfang der gesetzlich vorgesehenen Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.
Ergibt die Prüfung, dass der gemeldete Verstoß nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt oder die Meldestelle nicht zuständig ist, kann das Verfahren abgeschlossen oder die Meldung an eine zuständige Stelle abgegeben werden. Erscheint die Meldung dagegen stichhaltig, leitet die Meldestelle weitere Folgemaßnahmen ein, etwa eine interne Untersuchung, die Rücksprache mit der hinweisgebenden Person oder die Abgabe an die zuständigen Behörden. Die Plausibilitätsprüfung dient somit der sachgerechten Steuerung der knappen Ressourcen der Meldestelle und der Filterung offensichtlich unbegründeter oder missbräuchlicher Meldungen.
Bei der Prüfung sind die übergeordneten Pflichten der Meldestelle stets zu wahren: Das Vertraulichkeitsgebot nach § 8 HinSchG schützt die Identität der hinweisgebenden sowie der betroffenen Personen, und die Fristen des Gesetzes sind einzuhalten. Innerhalb von sieben Tagen ist der Eingang zu bestätigen, und spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung muss eine Rückmeldung über geplante oder ergriffene Folgemaßnahmen erfolgen. Die Plausibilitätsprüfung ist sorgfältig zu dokumentieren, um die Nachvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten.
Rechtliche Grundlage
§ 18 HinSchG i. V. m. § 8 HinSchG, § 13 HinSchG
Praxisbeispiel
Bei der internen Meldestelle eines mittelständischen Unternehmens geht über den anonymen Meldekanal der Hinweis ein, ein Einkaufsleiter habe von einem Lieferanten wiederholt Sachgeschenke angenommen und im Gegenzug überhöhte Preise akzeptiert. Die Compliance-Beauftragte prüft zunächst die Plausibilität: Der geschilderte Sachverhalt betrifft mit Korruption und Untreue einen tauglichen Verstoß im Sinne des HinSchG, die genannten Personen und Vorgänge sind konkret und widerspruchsfrei, und die Zuständigkeit der Meldestelle ist gegeben. Da die Meldung stichhaltig erscheint, dokumentiert sie das Ergebnis, bestätigt der hinweisgebenden Person fristgerecht den Eingang und leitet als nächste Folgemaßnahme eine interne Untersuchung ein.
Häufige Fragen
So unterstützt preeco Sie
Erfahren Sie, wie unsere Software Sie bei diesem Thema unterstützt.
Mehr erfahren