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Hinweisgeberschutz

Abgabe an Behörden

Die Abgabe an Behörden bezeichnet die Weiterleitung eines Hinweises an zuständige Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörden, wenn der gemeldete Sachverhalt deren Zuständigkeit berührt oder eine externe Klärung erforderlich ist.

Die Abgabe an Behörden meint die Weiterleitung eines eingegangenen Hinweises an eine zuständige Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörde, etwa die Staatsanwaltschaft, das Bundeskartellamt, die BaFin oder eine Datenschutzaufsichtsbehörde. Sie wird relevant, wenn der gemeldete Verstoß den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) berührt und der Sachverhalt in die Zuständigkeit einer staatlichen Stelle fällt. Externe Meldestellen sind nach dem HinSchG ausdrücklich befugt und teils verpflichtet, Verfahren abzugeben oder an die fachlich zuständige Behörde zu verweisen, wenn diese für Folgemaßnahmen besser geeignet ist.

Für interne Meldestellen besteht keine generelle Pflicht zur Weiterleitung an Behörden; sie bearbeiten Hinweise grundsätzlich selbst im Rahmen der Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG. Wird jedoch ein Sachverhalt bekannt, der eine Strafverfolgung erfordert oder die Aufsichtskompetenz einer Behörde betrifft, kann eine Abgabe geboten sein. Dabei ist das Vertraulichkeitsgebot nach § 8 HinSchG strikt zu wahren: Die Identität der hinweisgebenden Person darf nur unter den engen Voraussetzungen des § 9 HinSchG offengelegt werden, etwa auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen.

Bei externen Meldestellen regelt das HinSchG die Abgabe ausdrücklich: Die externe Meldestelle des Bundes leitet Hinweise, für die eine andere Stelle zuständig ist, an diese weiter und unterrichtet die hinweisgebende Person hierüber. Auch eine Abgabe an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union ist vorgesehen, wenn deren Zuständigkeit gegeben ist. Die Weiterleitung muss dokumentiert werden, die Fristen für Eingangsbestätigung und Rückmeldung bleiben zu beachten, und der Identitätsschutz wird auch im Verhältnis zur empfangenden Behörde fortgeführt.

Rechtliche Grundlage

§ 8, 9, 28, 29 HinSchG; § 18 HinSchG

Praxisbeispiel

Bei der internen Meldestelle eines Maschinenbauunternehmens geht ein Hinweis auf systematische Bestechung im Einkauf ein. Die beauftragte Person prüft den Sachverhalt, stellt einen Anfangsverdacht einer Straftat nach § 299 StGB fest und entscheidet, den Fall der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Vor der Abgabe holt sie die Einwilligung der hinweisgebenden Person zur Offenlegung der Identität ein, dokumentiert die Entscheidung im Fallmanagement-System und informiert die hinweisgebende Person über die Weiterleitung sowie die fortbestehende Wahrung der Vertraulichkeit gegenüber Dritten.

Häufige Fragen

Nein, eine generelle Pflicht zur Abgabe besteht nicht. Interne Meldestellen bearbeiten Hinweise grundsätzlich selbst und ergreifen Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG. Eine Abgabe kann jedoch geboten sein, wenn der Sachverhalt eine Strafverfolgung erfordert oder in die ausschließliche Zuständigkeit einer Behörde fällt.
Ja, das Vertraulichkeitsgebot nach § 8 HinSchG gilt fort. Die Identität darf nur unter den engen Voraussetzungen des § 9 HinSchG offengelegt werden, etwa auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen. Die hinweisgebende Person ist hierüber vorab zu informieren.
Die externe Meldestelle des Bundes leitet einen Hinweis weiter, wenn für den gemeldeten Verstoß eine andere Stelle zuständig ist. Sie unterrichtet die hinweisgebende Person über die Weiterleitung und wahrt dabei deren Identitätsschutz.

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