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Nachhaltigkeit / ESG

EU-Taxonomie

Das EU-Klassifikationssystem zur Definition ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten.

Die EU-Taxonomie ist ein einheitliches Klassifikationssystem der Europäischen Union, das festlegt, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig einzustufen sind. Sie schafft eine gemeinsame Sprache für Investoren, Unternehmen und politische Entscheidungsträger und soll Kapitalflüsse in nachhaltige Aktivitäten lenken. Grundlage ist die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852, die durch delegierte Verordnungen mit konkreten technischen Bewertungskriterien ergänzt wird.

Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als taxonomiekonform, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem von sechs Umweltzielen leistet (z. B. Klimaschutz, Kreislaufwirtschaft), keines der anderen Umweltziele erheblich beeinträchtigt (Do No Significant Harm, DNSH) und die Mindestanforderungen an soziale Schutzstandards erfüllt werden. Unternehmen, die unter die CSRD fallen, müssen den Anteil ihrer Umsätze, Investitionen und Betriebskosten offenlegen, der taxonomiefähig und taxonomiekonform ist.

Für Compliance-Beauftragte in berichtspflichtigen Unternehmen ist die Taxonomie-Berichterstattung eine komplexe Aufgabe: Sie erfordert die Zuordnung von Geschäftsaktivitäten zu definierten NACE-Codes, die Prüfung der technischen Screening-Kriterien und die enge Zusammenarbeit mit Controlling, Finanz und Nachhaltigkeitsmanagement. Fehler in der Taxonomie-Offenlegung können zu Reputationsrisiken und regulatorischen Konsequenzen führen.

Rechtliche Grundlage

EU-Verordnung 2020/852 (Taxonomie-VO)

Praxisbeispiel

Ein Immobilienunternehmen prüft seine Bauaktivitäten auf Taxonomiekonformität. Der Compliance-Beauftragte ordnet die relevanten Tätigkeiten dem NACE-Code F41.1 (Erschließung von Grundstücken) zu und prüft anhand der delegierten Verordnung, ob die technischen Bewertungskriterien für das Umweltziel Klimaschutz erfüllt sind. Nach Abstimmung mit dem Energieberater und dem Controlling wird ein Anteil taxonomiefähiger Investitionen ermittelt und im CSRD-Bericht offengelegt.

Häufige Fragen

Die sechs Umweltziele sind: (1) Klimaschutz, (2) Anpassung an den Klimawandel, (3) nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, (4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, (5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, (6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
Taxonomiefähig bedeutet, dass eine Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich unter die Taxonomie-Verordnung fällt und beschrieben ist. Taxonomiekonform bedeutet zusätzlich, dass die konkreten technischen Bewertungskriterien (Substantial Contribution, DNSH, Mindestschutzklauseln) erfüllt sind. Nur taxonomiekonforme Aktivitäten gelten als "grün".
Nein. Ursprünglich war die Taxonomie stark auf Finanzmarktakteure ausgerichtet (Offenlegungsverordnung, SFDR). Mit der CSRD sind nun aber auch große Nicht-Finanzunternehmen verpflichtet, ihre Taxonomiekonformität zu berichten.

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