Sechs Umweltziele der EU-Taxonomie
Die EU-Taxonomie definiert sechs Umweltziele, anhand derer beurteilt wird, ob eine Wirtschaftsaktivität als ökologisch nachhaltig gilt; eine Tätigkeit muss zu mindestens einem Ziel wesentlich beitragen, ohne ein anderes erheblich zu beeinträchtigen.
Die sechs Umweltziele bilden das inhaltliche Fundament der EU-Taxonomie, des einheitlichen Klassifizierungssystems der Europäischen Union für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Es handelt sich um (1) Klimaschutz, (2) Anpassung an den Klimawandel, (3) nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, (4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, (5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie (6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Diese Ziele sind in Art. 9 der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 abschließend benannt und konkretisieren, woran sich ökologische Nachhaltigkeit auf europäischer Ebene messen lässt.
Eine Wirtschaftstätigkeit gilt nach Art. 3 der Taxonomie-Verordnung nur dann als ökologisch nachhaltig, wenn sie kumulativ vier Bedingungen erfüllt: Sie muss zu mindestens einem der sechs Umweltziele einen wesentlichen Beitrag (Substantial Contribution) leisten, darf keines der übrigen Ziele erheblich beeinträchtigen (Grundsatz „Do No Significant Harm“, DNSH), muss einen sozialen Mindestschutz (Minimum Safeguards) wahren und im Einklang mit den technischen Bewertungskriterien stehen, die in delegierten Rechtsakten festgelegt sind. Für die beiden Klimaziele gilt die Klima-Delegierte-Verordnung (EU) 2021/2139, für die vier Umweltziele die Umwelt-Delegierte-Verordnung (EU) 2023/2486.
Für berichtspflichtige Unternehmen sind die sechs Umweltziele praktisch unmittelbar relevant: Nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung müssen Unternehmen, die unter die CSRD fallen, offenlegen, welcher Anteil ihrer Umsatzerlöse, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) mit taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Tätigkeiten verbunden ist. Diese Angaben sind je Umweltziel getroffen und schaffen Vergleichbarkeit für Investoren, Banken und Aufsichtsbehörden. Damit werden die Umweltziele zum Bindeglied zwischen der Sustainable-Finance-Architektur der EU, der nichtfinanziellen Berichterstattung nach den ESRS und der Kapitallenkung in nachhaltige Aktivitäten.
Rechtliche Grundlage
Art. 9 Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung); Art. 3, Art. 8 VO (EU) 2020/852; Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139; Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486
Praxisbeispiel
Eine Nachhaltigkeitsmanagerin eines mittelständischen Maschinenbauers ordnet für die CSRD-Berichterstattung die Geschäftstätigkeiten den sechs Umweltzielen zu. Die Fertigung energieeffizienter Anlagen prüft sie auf einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz (Ziel 1) und gleicht sie mit den technischen Bewertungskriterien der Klima-Delegierten-Verordnung ab. Anschließend kontrolliert sie über die DNSH-Kriterien, dass die Tätigkeit weder die Wasserressourcen noch die Biodiversität erheblich beeinträchtigt, dokumentiert die Einhaltung der Minimum Safeguards und berechnet die taxonomiekonformen Anteile an Umsatz, CapEx und OpEx je Ziel für den Lagebericht.
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