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Nachhaltigkeit / ESG

Taxonomiekonformität

Taxonomiekonformität bezeichnet die nachgewiesene Übereinstimmung einer Wirtschaftsaktivität mit allen technischen Bewertungskriterien der EU-Taxonomie und gilt als Voraussetzung, eine Aktivität als ökologisch nachhaltig auszuweisen.

Taxonomiekonformität (taxonomy alignment) ist der zentrale Bewertungsmaßstab der Verordnung (EU) 2020/852 (EU-Taxonomie). Eine Wirtschaftsaktivität gilt nur dann als taxonomiekonform, wenn sie die für sie geltenden technischen Bewertungskriterien (Technical Screening Criteria) erfüllt. Voraussetzung ist zunächst die Taxonomiefähigkeit: Die Aktivität muss in den Delegierten Rechtsakten zur Taxonomie beschrieben sein. Erst die Erfüllung der Kriterien führt von der Fähigkeit zur tatsächlichen Konformität.

Die Prüfung erfolgt anhand von drei kumulativen Bedingungen aus Art. 3 der Taxonomie-Verordnung. Erstens muss die Aktivität einen wesentlichen Beitrag (substantial contribution) zu mindestens einem der sechs Umweltziele leisten: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung sowie Schutz der Biodiversität und Ökosysteme. Zweitens darf sie keines der übrigen Umweltziele erheblich beeinträchtigen (Do No Significant Harm, DNSH). Drittens muss sie den sozialen Mindestschutz (Minimum Safeguards) einhalten, der sich an den OECD-Leitsätzen und den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte orientiert.

Für berichtspflichtige Unternehmen muss die Taxonomiekonformität quantifiziert und im Lagebericht offengelegt werden. Berichtet werden die Anteile taxonomiekonformer Umsatzerlöse (Turnover), Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx). Die Pflichten ergeben sich aus Art. 8 der Taxonomie-Verordnung in Verbindung mit dem Delegierten Rechtsakt (EU) 2021/2178 und sind mit der CSRD und den ESRS verzahnt. Die Daten werden im XHTML-Format unter Verwendung der ESEF-Taxonomie ausgezeichnet und unterliegen der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts.

Rechtliche Grundlage

Art. 3 und Art. 8 Verordnung (EU) 2020/852 (EU-Taxonomie); Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 (Klima); Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 (Offenlegung); CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464)

Praxisbeispiel

Ein mittelständischer Hersteller von Wärmepumpen prüft für den Nachhaltigkeitsbericht, welcher Anteil seines Umsatzes taxonomiekonform ist. Die Compliance-Verantwortliche ordnet die Produktion der Aktivität 3.5 (Herstellung energieeffizienter Geräte für Gebäude) zu, weist den wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz über die technischen Schwellenwerte nach, dokumentiert die DNSH-Prüfung für die übrigen fünf Umweltziele und belegt die Einhaltung der Minimum Safeguards anhand der menschenrechtlichen Sorgfaltsprozesse. Im Ergebnis weist sie 62 Prozent des Umsatzes und 78 Prozent der CapEx als taxonomiekonform aus und legt diese Kennzahlen prüfungssicher im Lagebericht offen.

Häufige Fragen

Taxonomiefähig ist eine Aktivität, wenn sie in den Delegierten Rechtsakten der EU-Taxonomie beschrieben ist. Taxonomiekonform ist sie erst, wenn sie zusätzlich alle technischen Bewertungskriterien, das DNSH-Prinzip und die Minimum Safeguards erfüllt. Fähigkeit ist also die Vorstufe der Konformität.
Erstens ein wesentlicher Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele. Zweitens keine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Ziele (Do No Significant Harm). Drittens die Einhaltung des sozialen Mindestschutzes (Minimum Safeguards) nach Art. 3 der Verordnung (EU) 2020/852.
Berichtspflichtige Unternehmen legen die Anteile taxonomiekonformer Umsatzerlöse (Turnover), Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) offen. Die Angabe erfolgt nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung im Lagebericht und ist mit der CSRD-Berichterstattung verzahnt.

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