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Nachhaltigkeit / ESG

Taxonomiefähigkeit

Taxonomiefähigkeit bezeichnet die Zuordnung einer Wirtschaftsaktivität zu einer in der EU-Taxonomie beschriebenen Tätigkeit, unabhängig davon, ob deren technische Bewertungskriterien bereits erfüllt sind.

Die Taxonomiefähigkeit (englisch 'taxonomy eligibility') ist der erste Prüfschritt im Rahmen der EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852). Eine Wirtschaftsaktivität gilt als taxonomiefähig, wenn sie einer der in den delegierten Rechtsakten konkret beschriebenen Tätigkeiten zugeordnet werden kann, etwa der Stromerzeugung aus Windkraft oder der Renovierung von Gebäuden. Maßgeblich ist allein, ob die Aktivität ihrer Art nach in den Tätigkeitskatalog der Taxonomie fällt, nicht ob sie bereits ökologisch nachhaltig ausgeübt wird.

Die Taxonomiefähigkeit ist klar von der Taxonomiekonformität ('taxonomy alignment') zu unterscheiden. Eine taxonomiefähige Aktivität wird erst dann konform, wenn sie zusätzlich die technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele erfüllt, keinem anderen Umweltziel erheblich schadet (DNSH-Prinzip) und den Mindestschutz für Menschenrechte und Arbeitsstandards (Minimum Safeguards) einhält. Die Taxonomiefähigkeit ist somit notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung der Konformität.

Berichtspflichtige Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD müssen für die Leistungsindikatoren Umsatz, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) jeweils den Anteil taxonomiefähiger und taxonomiekonformer Aktivitäten offenlegen. Die getrennte Ausweisung des taxonomiefähigen Anteils erlaubt es Investoren und Stakeholdern, das Transformationspotenzial eines Unternehmens einzuschätzen, auch wenn die Konformitätskriterien noch nicht vollständig erfüllt sind.

Rechtliche Grundlage

Art. 1 und Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 (EU-Taxonomie-Verordnung); Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 (Offenlegung); CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464)

Praxisbeispiel

Eine Compliance-Verantwortliche eines mittelständischen Maschinenbauunternehmens analysiert den Umsatz nach Produktlinien. Die Herstellung von Komponenten für Wärmepumpen ordnet sie der Taxonomie-Tätigkeit 'Herstellung von energieeffizienten Geräten für Gebäude' zu und kennzeichnet diesen Umsatzanteil als taxonomiefähig. Erst in einem zweiten Schritt prüft sie anhand der technischen Bewertungskriterien und des DNSH-Nachweises, ob der Umsatz auch als taxonomiekonform ausgewiesen werden darf, und dokumentiert beide Quoten getrennt für den Nachhaltigkeitsbericht.

Häufige Fragen

Taxonomiefähigkeit bedeutet, dass eine Aktivität ihrer Art nach im Tätigkeitskatalog der EU-Taxonomie beschrieben ist. Taxonomiekonformität liegt erst vor, wenn die Aktivität zusätzlich die technischen Bewertungskriterien, das DNSH-Prinzip und den Mindestschutz erfüllt. Fähigkeit ist die Voraussetzung, Konformität das Ergebnis der vollständigen Prüfung.
Unternehmen im Anwendungsbereich melden den Anteil taxonomiefähiger Aktivitäten an Umsatz, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx). Diese Quoten werden getrennt von den entsprechenden Konformitätsquoten ausgewiesen, damit das Transformationspotenzial sichtbar wird.
Nein. Die Taxonomiefähigkeit sagt nur aus, dass die Aktivität grundsätzlich in den Geltungsbereich der Taxonomie fällt. Ob sie tatsächlich nachhaltig ist, entscheidet sich erst durch die Prüfung der Konformitätskriterien.

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