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Nachhaltigkeit / ESG

DNSH-Kriterium

Das DNSH-Kriterium (Do No Significant Harm) verlangt, dass eine als ökologisch nachhaltig eingestufte Wirtschaftstätigkeit keines der sechs Umweltziele der EU-Taxonomie erheblich beeinträchtigt.

Das DNSH-Kriterium (Do No Significant Harm – „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen") ist ein zentraler Baustein der EU-Taxonomie-Verordnung (VO (EU) 2020/852). Eine Wirtschaftstätigkeit gilt nur dann als ökologisch nachhaltig, wenn sie zu mindestens einem der sechs Umweltziele wesentlich beiträgt und gleichzeitig keines der übrigen Umweltziele erheblich beeinträchtigt. Damit verhindert die EU-Taxonomie, dass ein Beitrag zum Klimaschutz durch gravierende Schäden an anderer Stelle – etwa bei Wasser, Biodiversität oder Kreislaufwirtschaft – erkauft wird.

Die sechs Umweltziele der EU-Taxonomie sind: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Für jede in den delegierten Rechtsakten erfasste Tätigkeit sind die DNSH-Anforderungen technisch konkretisiert – sie reichen von Klimarisikoanalysen über Emissionsgrenzwerte und Wasserverbrauchsschwellen bis zu Vorgaben für Abfallvermeidung und Schadstofffreiheit.

Neben den DNSH-Kriterien muss eine Tätigkeit zusätzlich den sogenannten Mindestschutz (Minimum Safeguards) einhalten, also unter anderem die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Für Unternehmen ist das DNSH-Kriterium praxisrelevant, weil die Taxonomie-Konformität von Umsatz, Investitionen (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) im Rahmen der CSRD-Berichterstattung offengelegt werden muss. Ohne dokumentierten DNSH-Nachweis ist eine Tätigkeit zwar möglicherweise taxonomiefähig, aber nicht taxonomiekonform.

Rechtliche Grundlage

Art. 17 i. V. m. Art. 3 lit. b VO (EU) 2020/852 (EU-Taxonomie-Verordnung); technische Bewertungskriterien in den delegierten Rechtsakten (u. a. VO (EU) 2021/2139)

Praxisbeispiel

Ein Industrieunternehmen will eine neue Produktionsanlage als taxonomiekonformen Beitrag zum Klimaschutz ausweisen, weil sie energieeffizient produziert. Die Nachhaltigkeitsbeauftragte prüft daraufhin alle DNSH-Anforderungen: Sie lässt eine Klimarisiko- und -anfälligkeitsanalyse erstellen, weist die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zur Vermeidung von Umweltverschmutzung nach, dokumentiert den Wasserverbrauch unterhalb der Schwellenwerte und belegt durch ein Abfallkonzept den Beitrag zur Kreislaufwirtschaft. Erst nachdem alle sechs Umweltziele sowie der Mindestschutz dokumentiert sind, kann der Umsatzanteil der Anlage im Nachhaltigkeitsbericht als taxonomiekonform ausgewiesen werden.

Häufige Fragen

DNSH steht für „Do No Significant Harm" und bedeutet, dass eine Wirtschaftstätigkeit keines der sechs Umweltziele der EU-Taxonomie erheblich beeinträchtigen darf. Eine Tätigkeit kann also nur dann als nachhaltig gelten, wenn der Beitrag zu einem Umweltziel nicht zulasten der anderen geht.
Es geht um Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung sowie Schutz der Biodiversität und Ökosysteme. Für jedes Ziel definieren die delegierten Rechtsakte konkrete technische Bewertungskriterien.
Taxonomiefähig ist eine Tätigkeit, die grundsätzlich in der Taxonomie gelistet ist. Taxonomiekonform ist sie erst, wenn sie zusätzlich einen wesentlichen Beitrag leistet, die DNSH-Kriterien erfüllt und den Mindestschutz einhält. Das DNSH-Kriterium ist damit eine zwingende Voraussetzung für die Konformität.

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