Mindestschutz (Minimum Safeguards)
Der Mindestschutz (Minimum Safeguards) umfasst die sozialen und governancebezogenen Mindestanforderungen nach Art. 18 der EU-Taxonomieverordnung, die eine Wirtschaftstätigkeit zwingend erfüllen muss, um trotz ökologischer Konformität als taxonomiekonform zu gelten.
Der Mindestschutz (Minimum Safeguards) ist ein Kernbestandteil der EU-Taxonomieverordnung (Verordnung (EU) 2020/852) und in deren Art. 18 verankert. Er stellt sicher, dass eine Wirtschaftstätigkeit nicht allein wegen ihres ökologischen Beitrags als nachhaltig (taxonomiekonform) eingestuft werden darf, sondern zusätzlich verbindliche soziale und governancebezogene Mindeststandards einhalten muss. Eine Aktivität kann somit ökologisch vorbildlich sein und dennoch die Taxonomiekonformität verfehlen, wenn sie diese Schutzanforderungen verletzt.
Inhaltlich verweist Art. 18 auf vier internationale Referenzrahmen: die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP) einschließlich der acht Kernarbeitsnormen der ILO sowie die Internationale Menschenrechtscharta. Abgedeckt werden damit insbesondere Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Korruptionsbekämpfung, fairer Wettbewerb und die Einhaltung steuerlicher Pflichten. Unternehmen müssen angemessene Verfahren der Sorgfaltspflicht (Due Diligence) implementieren, um diese Themen entlang ihrer Wertschöpfungskette zu identifizieren, zu verhindern und zu mindern.
Die Platform on Sustainable Finance hat in ihrem Abschlussbericht vom Oktober 2022 konkretisiert, wie der Mindestschutz operativ zu prüfen ist. Sie unterscheidet vier Themenfelder (Menschenrechte einschließlich Arbeitnehmer- und Verbraucherrechte, Korruption und Bestechung, Steuern, fairer Wettbewerb) und stellt darauf ab, ob ein Unternehmen einerseits über angemessene Due-Diligence-Prozesse verfügt und andererseits nicht durch nachgewiesene Verstöße, rechtskräftige Verurteilungen oder unkooperatives Verhalten gegenüber OECD-Beschwerdestellen negativ aufgefallen ist. Der Mindestschutz ist eng mit der CSRD-Berichterstattung und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verzahnt, da deren Sorgfaltsprozesse die geforderten Nachweise liefern.
Rechtliche Grundlage
Art. 18 Verordnung (EU) 2020/852 (EU-Taxonomieverordnung); OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen; UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte; ILO-Kernarbeitsnormen; Internationale Menschenrechtscharta
Praxisbeispiel
Ein Industrieunternehmen meldet für ein neues Werk zur Herstellung von Wärmepumpen einen hohen taxonomiekonformen Umsatzanteil, da die Aktivität die technischen Bewertungskriterien des Klimaziels erfüllt und das DNSH-Kriterium besteht. Die Compliance-Verantwortliche prüft zusätzlich den Mindestschutz: Sie dokumentiert die menschenrechtliche Risikoanalyse aus dem LkSG-Prozess, kontrolliert das Hinweisgebersystem, das Antikorruptions-Regelwerk und die Steuer-Compliance und stellt sicher, dass keine rechtskräftigen Verstöße oder offenen OECD-Beschwerden vorliegen. Erst nach diesem Nachweis darf der Umsatz im CSRD-Bericht als vollständig taxonomiekonform ausgewiesen werden.
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