OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen sind Empfehlungen der Teilnehmerstaaten für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, die einen risikobasierten Sorgfaltspflichtenrahmen definieren und über Nationale Kontaktstellen einen außergerichtlichen Beschwerdemechanismus bereitstellen.
Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen über verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln wurden erstmals 1976 verabschiedet und zuletzt im Juni 2023 grundlegend aktualisiert. Sie sind der einzige von Regierungen getragene Verhaltenskodex mit einem staatlich getragenen Durchsetzungsmechanismus. Adressat sind Unternehmen, die in oder aus den Teilnehmerstaaten heraus tätig sind; rechtlich verbindlich sind die Leitsätze für Unternehmen jedoch nicht – verbindlich ist die Zusage der beteiligten Regierungen, sie zu fördern und eine Nationale Kontaktstelle einzurichten. Die Kapitel decken unter anderem allgemeine Grundsätze, Offenlegung, Menschenrechte, Beschäftigung und Beziehungen zu den Sozialpartnern, Umwelt, Korruptionsbekämpfung, Verbraucherinteressen, Wissenschaft und Technologie, Wettbewerb sowie Besteuerung ab. Die Fassung von 2023 hat insbesondere die Erwartungen an Klimaschutz und Umweltverträglichkeit – einschließlich der Ausrichtung an den Zielen des Übereinkommens von Paris –, an Technologie- und Datenthemen sowie an die Verfahren der Kontaktstellen geschärft.
Kern der Leitsätze ist die risikobasierte Sorgfaltspflicht (Due Diligence), die der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln von 2018 in sechs Schritten operationalisiert: Verankerung in Unternehmenspolitik und Managementsystemen, Ermittlung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller nachteiliger Auswirkungen, Beendigung, Verhinderung und Minderung dieser Auswirkungen, Überwachung der Umsetzung und Wirksamkeit, Kommunikation über den Umgang mit den Auswirkungen sowie Wiedergutmachung beziehungsweise Mitwirkung daran. Maßgeblich ist dabei nicht das Risiko für das Unternehmen, sondern das Risiko für Menschen, Umwelt und Gesellschaft; die Priorisierung erfolgt nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit der Auswirkung. Dieser Rahmen ist heute die gemeinsame methodische Grundlage nahezu aller regulatorischen Sorgfaltspflichtenregime – vom deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz über die EU-Entwaldungsverordnung bis zur europäischen Sorgfaltspflichtenrichtlinie CSDDD, deren zeitliche Anwendung durch das EU-Omnibus-Paket derzeit noch verschoben und politisch umstritten ist.
Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind die Leitsätze ein wiederkehrender Referenzpunkt: Die ESRS verlangen in ESRS 2 eine Erklärung zur Sorgfaltspflicht und verweisen in den Sozialstandards ESRS S1 bis S4 ausdrücklich auf die Vereinbarkeit der Unternehmenspolitik mit den OECD-Leitsätzen und den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Auch die Mindestschutzmaßnahmen nach Artikel 18 der EU-Taxonomieverordnung knüpfen unmittelbar an die Leitsätze an. Als Beschwerdemechanismus fungiert die Nationale Kontaktstelle: In Deutschland ist sie im Bundeswirtschaftsministerium angesiedelt und wird von einem interministeriellen Ausschuss sowie einem Arbeitskreis aus Wirtschaft, Gewerkschaften und Zivilgesellschaft begleitet. Jede Person oder Organisation mit berechtigtem Interesse – typischerweise Gewerkschaften oder NGOs – kann eine Beschwerde in einem Einzelfall einreichen. Die Kontaktstelle prüft zunächst die Substanz der Eingabe, veröffentlicht eine erste Bewertung, bietet anschließend Gute Dienste und Mediation an und schließt das Verfahren mit einer öffentlichen Abschlusserklärung ab. Sanktionen kann sie nicht verhängen; die reputationsbezogene und die investorenseitige Wirkung solcher Erklärungen ist gleichwohl erheblich.
Rechtliche Grundlage
OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen über verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (Fassung 2023); OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (2018); Art. 18 VO (EU) 2020/852 (Mindestschutz); ESRS 2 GOV-4 sowie ESRS S1–S4; Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD)
Praxisbeispiel
Ein deutscher Automobilzulieferer mit 4.000 Beschäftigten erhält Kenntnis davon, dass eine internationale Gewerkschaftsföderation bei der Nationalen Kontaktstelle eine Beschwerde gegen ihn eingereicht hat: In einem Werk eines Zulieferers zweiter Stufe sollen Gewerkschaftsvertreter systematisch behindert worden sein. Die Nachhaltigkeitsverantwortliche stellt fest, dass der Fall zugleich eine substantiierte Kenntnis im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes auslöst und damit eine anlassbezogene Risikoanalyse mittelbarer Zulieferer erforderlich macht. Sie stellt ein Team aus Einkauf, Recht und Kommunikation zusammen, dokumentiert die bisherigen Präventionsmaßnahmen entlang der sechs OECD-Schritte, nimmt das Angebot der Guten Dienste an und vereinbart in der Mediation einen Aktionsplan mit unabhängiger Vor-Ort-Prüfung und Wiederherstellung des Zugangs für Arbeitnehmervertretungen. Die Abschlusserklärung der Kontaktstelle und der Aktionsplan fließen anschließend in die Angaben zu Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette nach ESRS S2 sowie in den LkSG-Bericht ein.
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