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Nachhaltigkeit / ESG

Beschwerdeverfahren nach LkSG

Das Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG ist ein verpflichtendes Verfahren, über das Menschen auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich und bei Zulieferern hinweisen können – zugänglich, vertraulich und wirksam ausgestaltet.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen im Anwendungsbereich, ein angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren einzurichten (§ 8 Abs. 1 LkSG). Über dieses Verfahren müssen Personen darauf hinweisen können, dass durch das wirtschaftliche Handeln des Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken entstanden sind oder entsprechende Pflichten verletzt wurden. Über § 9 Abs. 1 LkSG muss das Verfahren zusätzlich Hinweise auf Risiken und Verletzungen bei mittelbaren Zulieferern ermöglichen – die Reichweite endet also nicht an der ersten Lieferstufe. Alternativ darf sich ein Unternehmen an einem externen Beschwerdeverfahren beteiligen, sofern dieses die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Das Beschwerdeverfahren ist damit kein isoliertes Meldetool, sondern ein gleichrangiges Element der Sorgfaltspflichten neben Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen: Es liefert Erkenntnisse aus der Lieferkette, die eine rein dokumentenbasierte Risikoanalyse nicht erfassen kann.

Der Gesetzgeber stellt konkrete Qualitätsanforderungen. Das Unternehmen legt eine Verfahrensordnung in Textform fest und macht sie öffentlich zugänglich (§ 8 Abs. 2 LkSG). Die mit der Durchführung betrauten Personen müssen Gewähr für unparteiisches Handeln bieten, insbesondere unabhängig und nicht weisungsgebunden sein und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 8 Abs. 3 LkSG). Nach § 8 Abs. 4 LkSG muss das Unternehmen in geeigneter Weise Klarheit über Zuständigkeit und Ablauf schaffen; das Verfahren muss für potenzielle Beteiligte zugänglich sein, die Vertraulichkeit der Identität wahren und wirksamen Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde gewährleisten. Zugänglichkeit ist dabei praktisch zu verstehen: Sprache, Kanal, Erreichbarkeit ohne Internetzugang und Verständlichkeit für Beschäftigte oder Anwohnerinnen und Anwohner in Beschaffungsländern gehören ebenso dazu wie eine niedrigschwellige Möglichkeit, anonym vorzugehen. Die Wirksamkeit ist mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn sich die Risikolage wesentlich verändert oder erweitert (§ 8 Abs. 5 LkSG).

Die Umsetzung wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert; das Fehlen oder die mangelhafte Ausgestaltung eines Beschwerdeverfahrens kann als Ordnungswidrigkeit nach § 24 LkSG geahndet werden, mit Bußgeldern von bis zu 800.000 Euro und – bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro durchschnittlichem Jahresumsatz – bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Abzugrenzen ist das LkSG-Verfahren von der internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz: Beide Kanäle dürfen organisatorisch und technisch zusammengeführt werden, unterscheiden sich aber in Meldegegenstand und meldeberechtigtem Personenkreis, weshalb Verfahrensordnung und Zuständigkeiten sauber getrennt beschrieben sein sollten. Auf europäischer Ebene sieht die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD) ein vergleichbares Melde- und Beschwerdeverfahren vor; Zeitplan und Detailtiefe sind allerdings durch das Omnibus-Paket und die sogenannte Stop-the-clock-Richtlinie verschoben und inhaltlich weiterhin in Überarbeitung. Auch die deutsche Rechtslage ist in Bewegung – Berichtspflichten wurden entlastet und eine Ablösung des LkSG durch ein CSDDD-Umsetzungsgesetz ist politisch angekündigt –, die materiellen Sorgfaltspflichten einschließlich des Beschwerdeverfahrens gelten jedoch fort.

Rechtliche Grundlage

§ 8 LkSG (i. V. m. § 9 Abs. 1 und § 24 LkSG); ergänzend Art. 14 CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760) sowie Abgrenzung zu §§ 12 ff. HinSchG

Praxisbeispiel

Ein Maschinenbauunternehmen mit 1.400 Beschäftigten bezieht Gussteile aus Indien und der Türkei. Die Compliance-Verantwortliche stellt fest, dass das bestehende Hinweisgebersystem zwar existiert, aber ausschließlich auf Deutsch und Englisch erreichbar ist und in der Verfahrensordnung nur Compliance-Verstöße von Beschäftigten nennt – Werksarbeiterinnen eines Zulieferers wären damit faktisch ausgeschlossen. Sie erweitert das Verfahren um Hindi und Türkisch, ergänzt eine Telefon- und Sprachnachrichtenoption für Personen ohne stabilen Internetzugang, nimmt menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bei unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern ausdrücklich in den Meldegegenstand auf und verankert eine schriftliche Zusage, dass Beschwerdeführende nicht benachteiligt werden. Die Bearbeitung übernimmt ein Zweierteam mit direkter Berichtslinie an die Geschäftsführung und ausdrücklicher Weisungsfreiheit; Fristen für Eingangsbestätigung, Erörterung und Rückmeldung werden in der öffentlich abrufbaren Verfahrensordnung dokumentiert. Zusätzlich informiert sie die 30 wichtigsten Zulieferer vertraglich und über Aushänge in Landessprache über den Kanal und prüft die Wirksamkeit einmal jährlich anhand von Fallzahlen, Bearbeitungsdauer und einer Stichprobenbefragung in zwei Zulieferwerken – die Ergebnisse fließen dokumentiert in die nächste Risikoanalyse ein.

Häufige Fragen

Nicht automatisch. Beide Systeme dürfen technisch und organisatorisch zusammengelegt werden, das LkSG verlangt aber einen weiteren Meldegegenstand – menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken – und einen offenen Kreis von Beschwerdeführenden, insbesondere Betroffene bei unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern. Verfahrensordnung, Sprachen, Zugänglichkeit und Zuständigkeiten müssen deshalb entsprechend erweitert und dokumentiert werden.
Das LkSG schreibt Anonymität nicht ausdrücklich vor, verlangt aber Zugänglichkeit, Wahrung der Vertraulichkeit der Identität und wirksamen Schutz vor Benachteiligung. In der Praxis ist eine anonyme Eingabemöglichkeit der zuverlässigste Weg, diese Anforderungen in Beschaffungsländern mit hohem Repressionsrisiko tatsächlich zu erfüllen, und sie wird in der BAFA-Handreichungspraxis als wirksamkeitsförderndes Element behandelt.
Mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder erweiterten Risikolage rechnen muss – etwa bei neuen Beschaffungsmärkten, neuen Produkten oder nach einem gravierenden Vorfall. Geprüft wird nicht die bloße Existenz des Kanals, sondern ob er bekannt, erreichbar, vertrauenswürdig und im Ergebnis nutzbar ist. Die Prüfung und die daraus abgeleiteten Anpassungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

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