Menschenrechtsbeauftragter
Der Menschenrechtsbeauftragte ist die nach § 4 Abs. 3 LkSG innerhalb des Unternehmens festzulegende zuständige Person, die das menschenrechtliche Risikomanagement überwacht und der Geschäftsleitung mindestens einmal jährlich über ihre Arbeit berichtet.
§ 4 Abs. 3 LkSG verlangt, dass das Unternehmen dafür sorgt, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens für die Überwachung des Risikomanagements zuständig ist – etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Der Gesetzeswortlaut ist damit bewusst offen: Pflicht ist die eindeutige Zuständigkeitsfestlegung, nicht zwingend ein gleichnamiger Titel. Die Rolle kann von einer Person, einem Gremium oder mehreren Personen wahrgenommen werden, etwa in einer Doppelfunktion mit Compliance, Einkauf, Nachhaltigkeit oder Personalwesen. Anders als beim Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DSGVO kennt das LkSG weder ein Bestellungsverfahren mit Meldung an eine Aufsichtsbehörde noch einen besonderen Abberufungs- oder Kündigungsschutz. Verantwortlich für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bleibt in jedem Fall die Geschäftsleitung; die Benennung delegiert Aufgaben, nicht die Organverantwortung.
Inhaltlich überwacht die zuständige Person das gesamte Sorgfaltsverfahren: die jährliche und anlassbezogene Risikoanalyse nach § 5 LkSG, die Grundsatzerklärung und die Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG, die Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG, das Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG einschließlich der jährlichen Wirksamkeitsprüfung, die Pflichten bei substantiierter Kenntnis über mittelbare Zulieferer nach § 9 LkSG sowie die fortlaufende Dokumentation nach § 10 Abs. 1 LkSG. Eine formale Unabhängigkeit im Sinne einer Weisungsfreiheit schreibt das LkSG nicht vor; die Gesetzesbegründung und die Handreichungen des BAFA leiten aus dem Überwachungsauftrag aber praktische Mindestbedingungen ab: ein direkter Berichtsweg zur Geschäftsleitung, ausreichende Ressourcen, Zugang zu allen relevanten Informationen und die Vermeidung von Interessenkonflikten. Kritisch ist insbesondere die Kombination mit einer Einkaufs- oder Vertriebsverantwortung, in der Kosten- und Terminziele mit menschenrechtlichen Anforderungen kollidieren können – die Rolle darf sich nicht selbst kontrollieren.
Die einzige ausdrückliche Berichtspflicht des Gesetzes richtet sich nach innen: Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 LkSG hat sich die Geschäftsleitung regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit der zuständigen Person oder Personen zu informieren. In der Praxis wird daraus ein jährlicher Menschenrechtsbericht an die Geschäftsführung – üblicherweise mit Risikolage, Statusverfolgung der Maßnahmen, Beschwerdestatistik und Ableitungen –, ergänzt um anlassbezogene Ad-hoc-Information bei schwerwiegenden Vorfällen oder substantiierter Kenntnis. Alle Berichte, Beschlüsse und Maßnahmenentscheidungen sind nach § 10 Abs. 1 LkSG fortlaufend zu dokumentieren und sieben Jahre aufzubewahren; das BAFA kann sie im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach §§ 14 ff. LkSG anfordern. Zu beachten ist, dass sich der Rechtsrahmen im Umbruch befindet: Die externe LkSG-Berichtspflicht gegenüber dem BAFA wurde politisch zurückgenommen beziehungsweise behördlich nicht durchgesetzt, und der Zeitplan für die Ablösung des LkSG durch die Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) ist durch das Omnibus-Paket verschoben und weiterhin umstritten. Die interne Zuständigkeits- und Informationspflicht nach § 4 Abs. 3 LkSG besteht davon unberührt fort, und auch die CSDDD setzt eine klar zugeordnete Verantwortlichkeit für die Sorgfaltspflichten voraus.
Rechtliche Grundlage
§ 4 Abs. 3 LkSG (Zuständigkeitsfestlegung und mindestens jährliche Information der Geschäftsleitung); i. V. m. §§ 5 bis 10 LkSG (Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren, Dokumentation); §§ 14 ff., § 24 LkSG (behördliche Kontrolle durch das BAFA, Ordnungswidrigkeiten); UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte; OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
Praxisbeispiel
Ein Handelsunternehmen mit 1.800 Beschäftigten im Inland hatte die LkSG-Zuständigkeit zunächst dem Leiter Einkauf zugeordnet. In der ersten internen Revision fällt auf, dass zwei kritische Auditbefunde bei einem Textillieferanten aus Preis- und Liefergründen nicht eskaliert wurden – ein klassischer Interessenkonflikt. Die Geschäftsführung benennt daraufhin per Geschäftsführungsbeschluss eine Menschenrechtsbeauftragte, die der Compliance-Funktion zugeordnet ist, ein festgeschriebenes Vortragsrecht in der Geschäftsführungssitzung und ein Budget für externe Audits erhält. Ihre Rollenbeschreibung regelt Aufgaben, Informations- und Zugangsrechte, den direkten Berichtsweg sowie die Abgrenzung zum Einkauf. Sie richtet ein Quartalsreporting mit Kennzahlen zu Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen, Beschwerdeeingängen und offenen Abhilfemaßnahmen ein und legt der Geschäftsführung jährlich im Februar einen konsolidierten Menschenrechtsbericht vor, der protokolliert und revisionssicher archiviert wird. Als ein Medienbericht Zwangsarbeitsvorwürfe gegen einen mittelbaren Zulieferer erhebt, informiert sie die Geschäftsführung binnen einer Woche ad hoc, veranlasst die anlassbezogene Risikoanalyse und dokumentiert Entscheidungswege und Begründungen – Unterlagen, die bei einer späteren BAFA-Anfrage unmittelbar vorgelegt werden können.
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