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Nachhaltigkeit / ESG

Grundsatzerklärung (LkSG)

Die Grundsatzerklärung nach § 6 Abs. 2 LkSG ist die von der Unternehmensleitung verabschiedete Erklärung über die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens; sie benennt Verfahren, prioritäre Risiken und Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer.

Die Grundsatzerklärung ist das öffentliche Bekenntnis eines Unternehmens zu seiner menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfalt und zugleich eine ausdrückliche Präventionsmaßnahme des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Nach § 6 Abs. 2 LkSG hat die Unternehmensleitung eine Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens zu verabschieden. Die Zuständigkeit liegt bewusst auf oberster Leitungsebene: Die Erklärung ist kein Marketingtext der Nachhaltigkeitsabteilung, sondern eine Selbstverpflichtung, die von Geschäftsführung oder Vorstand getragen wird und deren Umsetzung diese verantwortet. Sie setzt damit den Rahmen, in den sich Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie das Beschwerdeverfahren einfügen.

Das Gesetz gibt drei Pflichtinhalte vor. Erstens ist das Verfahren zu beschreiben, mit dem das Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten nachkommt – also wie Risikomanagement, Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren sowie Dokumentation organisiert sind und wer intern zuständig ist. Zweitens sind die prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken zu benennen, die das Unternehmen auf Grundlage seiner Risikoanalyse für sich festgestellt hat; eine allgemeine Aufzählung denkbarer Risiken genügt nicht, gefragt ist das unternehmensspezifische Ergebnis der Priorisierung. Drittens sind die daraus abgeleiteten Erwartungen zu formulieren, die das Unternehmen an seine Beschäftigten und an die Zulieferer in der Lieferkette richtet – der Anknüpfungspunkt für Lieferantenkodizes und vertragliche Zusicherungen.

Die Grundsatzerklärung entfaltet ihre Wirkung erst durch Kommunikation: Sie ist gegenüber den Beschäftigten, dem Betriebsrat, den unmittelbaren Zulieferern und der Öffentlichkeit zu kommunizieren. In der Praxis bedeutet das eine dauerhaft erreichbare Veröffentlichung auf der Unternehmenswebsite, die Verbreitung über Intranet und Onboarding, die Einbindung in Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen sowie – wo sinnvoll – Übersetzungen in die Sprachen der Beschaffungsmärkte. Die Erklärung ist kein einmaliges Dokument: Ändert sich die Risikolage wesentlich, etwa durch neue Geschäftsfelder, Produkte oder Lieferbeziehungen, ist sie im Rahmen der jährlichen und anlassbezogenen Wirksamkeitskontrolle zu aktualisieren. Zu beachten ist außerdem, dass das LkSG-Regime derzeit im Umbruch ist: Die europäische Richtlinie über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen (CSDDD) verlangt in Artikel 7 ebenfalls eine in die Unternehmenspolitik integrierte Sorgfaltspflichtenstrategie, ihre Umsetzungsfristen wurden im Zuge der EU-Omnibus-Initiative jedoch verschoben und sind weiterhin Gegenstand politischer Verhandlungen; auch die deutschen Berichts- und Sanktionsregelungen wurden zwischenzeitlich entlastet. Die Pflicht zur Grundsatzerklärung selbst besteht davon unberührt fort.

Rechtliche Grundlage

§ 6 Abs. 2 LkSG (Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie); § 6 Abs. 5 LkSG (Wirksamkeitskontrolle und Aktualisierung); §§ 4, 5 LkSG; Art. 7 CSDDD (EU) 2024/1760

Praxisbeispiel

Ein Maschinenbauunternehmen mit 1.400 Beschäftigten hat seine erste LkSG-Risikoanalyse abgeschlossen und als prioritäre Risiken Arbeitsschutzmängel bei Gießereien in Südostasien, Rohstoffbezug aus Konfliktregionen sowie Diskriminierungsrisiken bei Leiharbeit im eigenen Werk identifiziert. Die Compliance-Verantwortliche entwirft daraufhin eine Grundsatzerklärung, die das Sorgfaltspflichtenverfahren mit klaren Zuständigkeiten beschreibt, genau diese drei Risikofelder benennt und die Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer – etwa Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, Vereinigungsfreiheit, Arbeitssicherheitsstandards – konkret formuliert. Die Geschäftsführung verabschiedet die Erklärung förmlich im Protokoll, danach wird sie auf der Website veröffentlicht, im Intranet und in der Betriebsversammlung vorgestellt, dem Betriebsrat übergeben und als Anlage in alle neuen Rahmenverträge mit unmittelbaren Zulieferern aufgenommen. Verabschiedung, Kommunikationswege und Zeitpunkte werden dokumentiert, damit die Umsetzung gegenüber Prüfern und Geschäftspartnern belegbar ist.

Häufige Fragen

Das Gesetz verlangt drei Mindestinhalte: die Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten nachkommt, die auf Grundlage der Risikoanalyse festgestellten prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sowie die Erwartungen, die das Unternehmen an seine Beschäftigten und an die Zulieferer in der Lieferkette richtet. Eine reine Absichtserklärung ohne unternehmensspezifische Risiken erfüllt die Anforderung nicht.
Verabschieden muss sie die Unternehmensleitung, also Geschäftsführung oder Vorstand – eine Delegation an eine Fachabteilung genügt nicht. Zu kommunizieren ist die Erklärung gegenüber den Beschäftigten, dem Betriebsrat, den unmittelbaren Zulieferern und der Öffentlichkeit. In der Praxis erfolgt das über Website, Intranet, Onboarding und Vertragsunterlagen.
Eine feste Frist nennt das LkSG nicht, die Erklärung ist aber Teil der Präventionsmaßnahmen und damit in die mindestens jährliche sowie anlassbezogene Wirksamkeitskontrolle einbezogen. Ändert sich die Risikolage wesentlich – etwa durch neue Produkte, Geschäftsfelder oder Lieferbeziehungen –, ist sie unverzüglich anzupassen und erneut zu kommunizieren.

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