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Nachhaltigkeit / ESG

ILO-Kernarbeitsnormen

Die als grundlegend anerkannten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Vereinigungsfreiheit, Diskriminierung und Arbeitsschutz, die den inhaltlichen Maßstab des Verstoßkatalogs in § 2 Abs. 2 LkSG bilden.

Die ILO-Kernarbeitsnormen sind diejenigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization, ILO), die in der Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 als universell verbindlich anerkannt wurden – unabhängig davon, ob ein Staat sie ratifiziert hat. Klassisch handelt es sich um acht Übereinkommen in vier Kategorien: Abschaffung der Zwangsarbeit (Ü 29 und Ü 105), Beseitigung der Kinderarbeit (Ü 138 zum Mindestalter und Ü 182 zu den schlimmsten Formen der Kinderarbeit), Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen (Ü 87 und Ü 98) sowie Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf einschließlich Entgeltgleichheit (Ü 100 und Ü 111). Die Internationale Arbeitskonferenz hat 2022 den sicheren und gesunden Arbeitsplatz als fünfte Kategorie ergänzt und die Übereinkommen Ü 155 (Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt) sowie Ü 187 (Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz) in den Kanon aufgenommen.

Für die Lieferkettenpraxis sind die Kernarbeitsnormen kein bloßer Programmsatz, sondern positives Recht mit direkter Anknüpfung: Die Anlage zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz listet die genannten acht Übereinkommen samt dem Protokoll von 2014 zum Übereinkommen 29 auf, und § 2 Abs. 2 LkSG übersetzt deren Inhalte in einen abschließenden Katalog von zwölf geschützten Rechtspositionen – von Kinderarbeit und Zwangsarbeit über die Missachtung von Arbeitsschutzpflichten und die Vorenthaltung eines angemessenen Lohns bis hin zu widerrechtlicher Zwangsräumung und dem Einsatz von Sicherheitskräften unter Menschenrechtsverletzungen. Verstöße gegen diese Positionen sind der Bezugspunkt der gesamten Sorgfaltsarchitektur: Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie das Beschwerdeverfahren knüpfen tatbestandlich an sie an. Der Arbeitsschutz ist dabei nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG am Recht des Beschäftigungsortes zu messen; die 2022 hinzugekommenen Übereinkommen Ü 155 und Ü 187 sind in der Anlage zum LkSG bislang nicht ergänzt worden.

Dieselben Standards liegen auch den übrigen einschlägigen Regelwerken zugrunde: Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und der UN Global Compact verweisen ebenso auf sie wie die europäische Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD, Richtlinie (EU) 2024/1760), deren Anhang die Kernübereinkommen ausdrücklich nennt. Deren Zeitplan ist allerdings in Bewegung: Die sogenannte Stop-the-clock-Richtlinie hat die Umsetzungs- und Anwendungsfristen nach hinten verschoben, und die inhaltliche Überarbeitung im Rahmen des Omnibus-Pakets war zuletzt weiterhin Gegenstand politischer Auseinandersetzung. Auch in der Berichterstattung tauchen die Normen wieder auf: ESRS S1 und ESRS S2 verlangen Angaben dazu, wie Unternehmen Zwangs- und Kinderarbeit, Vereinigungsfreiheit und Diskriminierung in der eigenen Belegschaft und in der Wertschöpfungskette adressieren. Wer seine Lieferantenanforderungen an den Kernarbeitsnormen ausrichtet, bedient deshalb mehrere Rahmenwerke mit einer Systematik.

Rechtliche Grundlage

§ 2 Abs. 2 LkSG und Anlage zum LkSG (ILO-Übereinkommen 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138, 182 sowie Protokoll von 2014 zu Ü 29); ILO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998, geändert 2022); Anhang zur CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760); ESRS S1 und S2

Praxisbeispiel

Ein Textilhändler mit 1.400 Beschäftigten bezieht Ware von 60 direkten Lieferanten in Süd- und Südostasien. Die Menschenrechtsbeauftragte bildet den Verstoßkatalog des § 2 Abs. 2 LkSG eins zu eins auf ihren Risikoanalysebogen ab, sodass jede Frage einer geschützten Rechtsposition und der dahinterstehenden ILO-Norm zugeordnet ist: Altersnachweise und Einstellungsverfahren zu Ü 138 und Ü 182, Ausweispapiere und Vermittlungsgebühren zu Ü 29 und Ü 105, Betriebsratsstrukturen zu Ü 87 und Ü 98, Entgeltstatistiken nach Geschlecht zu Ü 100. Bei einem Zulieferer fällt auf, dass Arbeitsverträge nur mündlich geschlossen und Ausweisdokumente von der Werksleitung verwahrt werden – ein Indikator für Zwangsarbeit im Sinne von Ü 29. Statt sofort zu kündigen, vereinbart sie einen Korrekturplan mit Fristen, lässt die Rückgabe der Dokumente vor Ort verifizieren und dokumentiert Maßnahme und Wirksamkeitskontrolle nachvollziehbar für die BAFA-Prüfung.

Häufige Fragen

Traditionell sind es acht Übereinkommen in vier Kategorien: Zwangsarbeit (29, 105), Kinderarbeit (138, 182), Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen (87, 98) sowie Diskriminierung und Entgeltgleichheit (100, 111). Seit dem Beschluss der Internationalen Arbeitskonferenz von 2022 zählen zusätzlich die Arbeitsschutzübereinkommen 155 und 187 dazu, sodass heute von zehn grundlegenden Übereinkommen gesprochen wird. Die Anlage zum LkSG nennt weiterhin die acht klassischen Übereinkommen und das Protokoll von 2014.
Ja. Nach der ILO-Erklärung von 1998 sind alle Mitgliedstaaten allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft verpflichtet, die zugrunde liegenden Prinzipien zu achten und zu fördern, unabhängig von der Ratifikation. Für Unternehmen ist das praktisch entscheidend, weil das LkSG die geschützten Rechtspositionen unabhängig vom lokalen Ratifikationsstand einfordert – lediglich beim Arbeitsschutz nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG ist das Recht des Beschäftigungsortes maßgeblich.
Nein. Eine Klausel im Lieferantenkodex ist nur der vertragliche Ausgangspunkt. Das LkSG verlangt risikobasierte Prävention, Wirksamkeitskontrolle und bei festgestellten Verstößen konkrete Abhilfemaßnahmen mit Zeitplan. Ohne Nachweise – etwa Audits, Schulungen, Beschwerdekanäle und dokumentierte Nachverfolgung – gilt die Sorgfaltspflicht nicht als erfüllt.

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