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Nachhaltigkeit / ESG

Greenwashing

Greenwashing bezeichnet irreführende oder unbelegte Werbe- und Nachhaltigkeitsaussagen, die ein Unternehmen, ein Produkt oder eine Dienstleistung umweltfreundlicher darstellen, als es tatsächlich der Fall ist.

Greenwashing liegt vor, wenn Unternehmen durch selektive, vage, unbelegte oder schlicht falsche Aussagen den Eindruck einer besseren ökologischen Leistung erwecken, als sie tatsächlich erbringen. Typische Erscheinungsformen sind unspezifische Pauschalaussagen wie 'klimaneutral' oder 'umweltfreundlich' ohne nachvollziehbare Methodik, das Hervorheben eines einzelnen grünen Merkmals bei gleichzeitig hoher Gesamtbelastung, irreführende Siegel und Eigenlabels sowie Aussagen über künftige Ziele, für die kein belastbarer Umsetzungsplan existiert. Greenwashing schädigt nicht nur Verbraucher, sondern verzerrt auch den Wettbewerb gegenüber Unternehmen, die real in Nachhaltigkeit investieren.

Der regulatorische Rahmen gegen Greenwashing hat sich in der EU deutlich verschärft. Lauterkeitsrechtlich sind irreführende Umweltaussagen bereits nach der UGP-Richtlinie (2005/29/EG) und im deutschen Recht über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angreifbar. Die Richtlinie (EU) 2024/825 (sogenannte 'Empowering Consumers Directive') verbietet ausdrücklich allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannten Nachweis sowie Nachhaltigkeitssiegel ohne zertifiziertes oder behördliches Zertifizierungssystem. Ergänzend soll die geplante Green-Claims-Richtlinie eine Vorab-Prüfung und Substanziierung ausdrücklicher Umweltaussagen verlangen. Parallel erhöhen CSRD und ESRS die Anforderungen an die Belastbarkeit und Prüfbarkeit veröffentlichter Nachhaltigkeitsinformationen.

Zur Vermeidung von Greenwashing müssen Nachhaltigkeitsaussagen wahr, spezifisch, vollständig und belegbar sein. Aussagen sollten auf einer anerkannten, transparenten Methodik beruhen (etwa Ökobilanzen nach ISO 14040/14044 oder das GHG Protocol), den Bezugsgegenstand klar benennen (Produkt, Standort oder gesamtes Unternehmen) und zwischen erreichten Ergebnissen und künftigen Zielen unterscheiden. Begriffe wie 'klimaneutral' erfordern offengelegte Annahmen zu Bilanzierungsgrenzen, Reduktionspfad und etwaiger Kompensation. Eine konsistente Verknüpfung von Marketingaussagen mit den geprüften Angaben des Nachhaltigkeitsberichts und eine interne Freigabe- und Dokumentationspflicht sind zentrale Bausteine einer wirksamen Greenwashing-Prävention.

Rechtliche Grundlage

Richtlinie (EU) 2024/825 (Empowering Consumers Directive); UGP-Richtlinie 2005/29/EG; §§ 5, 5a UWG; geplante Green-Claims-Richtlinie; CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) i.V.m. ESRS

Praxisbeispiel

Ein Konsumgüterhersteller bewirbt eine Produktlinie auf der Verpackung als '100 % klimaneutral', wobei die Aussage ausschließlich auf dem Zukauf von Kompensationszertifikaten beruht und die eigenen Scope-1- bis Scope-3-Emissionen nicht reduziert wurden. Die Compliance-Verantwortliche prüft die Aussage gegen die neuen Vorgaben, stellt fest, dass weder Bilanzierungsgrenzen noch Reduktionspfad offengelegt sind, und veranlasst die Korrektur: Die Aussage wird auf eine konkrete, belegte Reduktionsleistung umgestellt, die Methodik dokumentiert und der Kompensationsanteil transparent ausgewiesen, um ein wettbewerbsrechtliches und reputatives Risiko zu vermeiden.

Häufige Fragen

Pauschale Aussagen wie 'klimaneutral' sind nicht per se verboten, aber stark eingeschränkt. Nach der Richtlinie (EU) 2024/825 sind allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannten Nachweis untersagt, und Aussagen, die sich allein auf Kompensation stützen, gelten als irreführend. Erforderlich sind offengelegte Bilanzierungsgrenzen, ein belegter Reduktionspfad und eine transparente Methodik.
Irreführende Umweltaussagen können wettbewerbsrechtlich abgemahnt und gerichtlich untersagt werden, verbunden mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Nach Umsetzung der EU-Vorgaben drohen zudem behördliche Sanktionen einschließlich Bußgeldern. Hinzu kommen erhebliche Reputationsrisiken und der Verlust von Kundenvertrauen.
Nachhaltigkeitsaussagen sollten spezifisch, wahr, vollständig und belegbar sein und auf anerkannten Methoden wie dem GHG Protocol oder Ökobilanzen nach ISO 14040/14044 beruhen. Marketingaussagen müssen mit den geprüften Angaben des Nachhaltigkeitsberichts konsistent sein und einem internen Freigabe- und Dokumentationsprozess unterliegen.

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