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Nachhaltigkeit / ESG

ESRS E1 Klimawandel

ESRS E1 ist der themenbezogene EU-Berichtsstandard, der Unternehmen unter der CSRD verpflichtet, ihren Klimaschutz, einen Übergangsplan zur Klimaneutralität, Emissionsziele sowie Scope-1-, -2- und -3-Treibhausgasemissionen offenzulegen.

ESRS E1 Klimawandel ist einer der zehn themenbezogenen European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 erlassen wurden. Der Standard regelt, welche klimabezogenen Informationen ein Unternehmen in seinem Nachhaltigkeitsbericht offenlegen muss. Er adressiert sowohl den Beitrag des Unternehmens zur Eindämmung des Klimawandels (Klimaschutz und Anpassung) als auch die finanziellen Auswirkungen klimabezogener Risiken und Chancen. ESRS E1 gilt als der inhaltlich anspruchsvollste Umweltstandard und ist für nahezu alle berichtspflichtigen Unternehmen wesentlich, da Klima in der Wesentlichkeitsanalyse selten als unwesentlich eingestuft werden kann.

Kernstück von ESRS E1 sind mehrere Offenlegungsanforderungen (Disclosure Requirements). E1-1 verlangt einen Übergangsplan für den Klimaschutz (Transition Plan), der darlegt, wie das Geschäftsmodell mit dem Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius und mit der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar ist. E1-4 fordert konkrete, idealerweise wissenschaftsbasierte Emissionsminderungsziele (etwa nach der Science Based Targets initiative). E1-5 betrifft den Energieverbrauch und Energiemix, während E1-6 die Offenlegung der absoluten Brutto-Treibhausgasemissionen nach Scope 1 (direkte Emissionen), Scope 2 (indirekte Emissionen aus eingekaufter Energie) und Scope 3 (vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette) gemäß GHG Protocol verlangt. Ergänzend werden mit E1-7 Emissionsabbau und CO2-Gutschriften sowie mit E1-9 die voraussichtlichen finanziellen Effekte erfasst.

Wie alle ESRS folgt E1 dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit: Unternehmen berichten sowohl über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf das Klima (Impact-Materialität) als auch über die Auswirkungen des Klimawandels auf ihre finanzielle Lage (finanzielle Materialität). Wird E1 in der Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich identifiziert, sind die zugehörigen Datenpunkte verpflichtend zu berichten; wird es ausnahmsweise als unwesentlich eingestuft, ist diese Einschätzung detailliert zu begründen. Die Angaben sind im Lagebericht zu integrieren, im ESEF-/XBRL-Format zu taggen und unterliegen einer externen Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance). Die Omnibus-Verordnung der EU-Kommission von 2025 sieht Anpassungen am Anwendungsbereich und an der Detailtiefe der ESRS vor, sodass Unternehmen die finale Ausgestaltung laufend beobachten sollten.

Rechtliche Grundlage

ESRS E1 (Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 zur CSRD/Richtlinie (EU) 2022/2464); umgesetzt in deutsches Recht über die §§ 289b ff., 315b ff. HGB

Praxisbeispiel

Eine berichtspflichtige Maschinenbau-GmbH stuft Klimawandel in ihrer Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich ein. Die Nachhaltigkeitsbeauftragte erstellt zunächst eine vollständige Treibhausgasbilanz nach GHG Protocol: Scope 1 aus dem Erdgasverbrauch der Produktion, Scope 2 aus zugekauftem Strom und Scope 3 vor allem aus eingekauften Stahlkomponenten und der Nutzung der verkauften Maschinen. Auf dieser Basis formuliert das Unternehmen ein wissenschaftsbasiertes Reduktionsziel von 42 Prozent bis 2030 und beschreibt im Übergangsplan nach E1-1 die Maßnahmen, etwa Umstellung auf Ökostrom und Lieferantenprogramme. Alle Angaben werden im Lagebericht integriert, im ESEF-Format getaggt und vom Wirtschaftsprüfer mit begrenzter Sicherheit geprüft.

Häufige Fragen

ESRS E1-6 verlangt die Offenlegung der absoluten Brutto-Treibhausgasemissionen nach Scope 1, Scope 2 und Scope 3 gemäß GHG Protocol. Scope 1 umfasst direkte Emissionen, Scope 2 indirekte Emissionen aus eingekaufter Energie und Scope 3 die Emissionen der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Zusätzlich sind eine Gesamtsumme und Intensitätskennzahlen anzugeben.
ESRS E1-1 fordert die Offenlegung eines Übergangsplans für den Klimaschutz, sofern Klima wesentlich ist. Der Plan muss zeigen, wie das Geschäftsmodell mit dem 1,5-Grad-Ziel und der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar ist. Verfügt ein Unternehmen noch nicht über einen solchen Plan, muss es offenlegen, ob und bis wann es einen aufstellen wird.
Wird ESRS E1 in der doppelten Wesentlichkeitsanalyse ausnahmsweise als unwesentlich beurteilt, entfällt zwar die detaillierte Berichterstattung, doch das Unternehmen muss diese Einschätzung ausführlich und nachvollziehbar begründen. Aufgrund der breiten Klimarelevanz gilt E1 für die meisten Unternehmen als wesentlich.

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