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Nachhaltigkeit / ESG

EU-Emissionshandel (EU-ETS)

Der EU-Emissionshandel (EU-ETS) ist das Cap-and-Trade-System der Europäischen Union: Für Kraftwerke, Industrie, Luft- und Seeverkehr gilt eine jährlich sinkende Obergrenze handelbarer Emissionsberechtigungen; ein zweites System (ETS 2) erfasst Brennstoffe für Gebäude und Verkehr.

Der EU-Emissionshandel wurde mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführt und zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/959 im Rahmen des Fit-for-55-Pakets grundlegend verschärft. Er folgt dem Cap-and-Trade-Prinzip: Die EU legt eine absolute Obergrenze (Cap) für die Emissionen der erfassten Anlagen fest, gibt in dieser Höhe Emissionsberechtigungen aus (überwiegend über Versteigerungen, teilweise noch kostenlos zugeteilt) und lässt den Handel dieser Berechtigungen zu. Wer günstiger vermeiden kann als der Marktpreis, verkauft; wer teurer vermeiden müsste, kauft zu. Erfasst sind Energieerzeugung, energieintensive Industriezweige wie Stahl, Zement, Chemie, Glas, Papier und Aluminium, der innereuropäische Luftverkehr sowie seit 2024 der Seeverkehr. Das Cap sinkt über den linearen Reduktionsfaktor jährlich – nach der Reform von 2023 mit 4,3 Prozent bis 2027 und 4,4 Prozent ab 2028 – und soll die Emissionen der ETS-Sektoren bis 2030 um 62 Prozent gegenüber 2005 senken. Die kostenlose Zuteilung für Sektoren, die vom CO2-Grenzausgleichssystem CBAM erfasst sind, wird zwischen 2026 und 2034 schrittweise vollständig abgeschmolzen. In Deutschland setzt das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) die Richtlinie um; zuständige Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Für Anlagenbetreiber besteht ein fester Compliance-Zyklus aus genehmigtem Überwachungsplan, verifiziertem Emissionsbericht bis zum 31. März und Abgabe der Berechtigungen für das Vorjahr bis zum 30. September.

Mit dem Kapitel IVa der ETS-Richtlinie wurde ein zweites, rechtlich eigenständiges Handelssystem geschaffen: das ETS 2 für Brennstoffe, die in Gebäuden, im Straßenverkehr und in bislang nicht erfassten kleineren Industrie- und Gewerbeanlagen eingesetzt werden. Anders als im ETS 1 setzt die Pflicht nicht bei der Verbrennungsanlage an, sondern upstream beim Inverkehrbringer des Brennstoffs, also bei Mineralöl-, Erdgas- und Brennstoffhändlern. Diese benötigen bereits seit 2025 eine Emissionsgenehmigung und müssen die in Verkehr gebrachten Brennstoffmengen überwachen und berichten. Der eigentliche Handelsstart war ursprünglich für 2027 vorgesehen; die Richtlinie enthält zudem einen Mechanismus, der die Verschiebung um ein Jahr bei außergewöhnlich hohen Energiepreisen erlaubt. Im Zuge der Verhandlungen über das EU-Klimaziel 2040 und der Vereinfachungsdebatte (Omnibus) wurde eine Verschiebung des Starts auf 2028 politisch vereinbart und rechtlich nachgezogen – der Zeitplan ist damit weiterhin in Bewegung und sollte vor jeder Planungsentscheidung gegen den aktuellen Rechtstext geprüft werden. Ergänzend wirkt ein Preisstabilitätsmechanismus, der bei Überschreiten einer Preisschwelle zusätzliche Berechtigungen freigibt, sowie der Klima-Sozialfonds zur Abfederung sozialer Härten. Für die meisten Unternehmen entsteht aus dem ETS 2 keine unmittelbare Abgabepflicht, wohl aber ein spürbarer Kostenaufschlag auf Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel. In Deutschland löst das ETS 2 den nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ab, der bislang mit Festpreisen bzw. einem Preiskorridor arbeitete.

Für die Treibhausgasbilanz und die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist der Emissionshandel aus zwei Richtungen relevant. Erstens sind die im ETS verifizierten Emissionen die belastbarste verfügbare Datenquelle: Sie sind nach einer amtlich genehmigten Methodik erhoben und von einer akkreditierten Prüfstelle geprüft und lassen sich unmittelbar in die Scope-1-Bilanz nach dem GHG Protocol übernehmen. Zu beachten ist allerdings die abweichende Systemgrenze – das ETS bilanziert anlagenbezogen, die Unternehmensbilanz organisationsbezogen; Anlagen ohne ETS-Pflicht, Kältemittelverluste oder die Fahrzeugflotte müssen also ergänzt werden. Zweitens verlangen die Berichtsstandards ausdrücklich einen Bezug zum Emissionshandel: ESRS E1-6 fordert die Angabe, welcher Anteil der Scope-1-Emissionen aus regulierten Emissionshandelssystemen stammt, ESRS E1-8 die Offenlegung interner CO2-Preise und ESRS E1-9 die erwarteten finanziellen Effekte physischer und transitorischer Klimarisiken. Steigende Zertifikatspreise, das Auslaufen der kostenlosen Zuteilung und die ETS-2-Kosten auf Brennstoffe sind damit zugleich ein Transitionsrisiko, das im Transitionsplan nach ESRS E1-1 und in der Wesentlichkeitsanalyse zu würdigen ist. Praktisch lohnt es sich, ETS-Daten, Energiedatenmanagement und Treibhausgasbilanz in einem gemeinsamen Datenmodell zu führen, statt sie getrennt zu pflegen.

Rechtliche Grundlage

Richtlinie 2003/87/EG (EU-Emissionshandelsrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/959, insbesondere Kapitel IVa (ETS 2); Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG); Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG); ESRS E1-6, E1-8 und E1-9

Praxisbeispiel

Ein Hersteller von Bauprodukten betreibt ein Zementwerk, das dem ETS 1 unterliegt, sowie 14 Vertriebsstandorte mit Gasheizungen und eine Flotte von 90 Dieselfahrzeugen. Die Nachhaltigkeitsverantwortliche übernimmt die geprüften Emissionen aus dem DEHSt-Emissionsbericht des Werks direkt in die Scope-1-Bilanz und dokumentiert sie als geprüfte Datenquelle, ergänzt sie aber um Heizung, Flotte und Kältemittel, weil die Unternehmensbilanz weiter gefasst ist als die ETS-Anlagengrenze. Für ESRS E1-6 weist sie aus, dass rund 78 Prozent der Scope-1-Emissionen aus einem regulierten Emissionshandelssystem stammen. Parallel modelliert sie gemeinsam mit dem Controlling zwei Szenarien: das Auslaufen der kostenlosen Zuteilung im CBAM-Fahrplan bis 2034 und den Kostenaufschlag aus dem ETS 2 auf Gas und Diesel. Ergebnis ist eine Kostenprojektion je Tonne Produkt, die in den Transitionsplan, in die Investitionsentscheidung über eine Abwärmenutzung und in den internen CO2-Preis nach ESRS E1-8 einfließt.

Häufige Fragen

Das ETS 1 verpflichtet die Betreiber großer Anlagen in Energiewirtschaft, Industrie, Luft- und Seeverkehr unmittelbar zur Abgabe von Berechtigungen. Das ETS 2 setzt dagegen upstream bei den Inverkehrbringern von Brennstoffen für Gebäude, Straßenverkehr und kleinere Anlagen an. Beide Systeme haben eigene Caps, eigene Berechtigungen und eigene Märkte und sind nicht miteinander verbunden.
Die Überwachungs- und Berichtspflichten der Brennstoffinverkehrbringer laufen bereits seit 2025. Der Handelsstart war ursprünglich für 2027 vorgesehen, wurde im Zuge der Verhandlungen über das EU-Klimaziel 2040 aber politisch auf 2028 verschoben. Da der Zeitplan mehrfach angepasst wurde, sollte vor Planungsentscheidungen stets der aktuelle Stand der Richtlinie geprüft werden.
Sie sind eine hochwertige Quelle für Scope 1, weil sie nach genehmigter Methodik erhoben und extern verifiziert sind. Die Systemgrenzen unterscheiden sich jedoch: Das ETS bilanziert je Anlage, die Unternehmensbilanz nach dem GHG Protocol bezieht alle kontrollierten Emissionsquellen ein. Nicht erfasste Standorte, Fahrzeugflotten und flüchtige Emissionen müssen deshalb ergänzt werden.

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