CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)
Das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) verpflichtet Importeure emissionsintensiver Güter wie Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff, die eingebetteten Emissionen zu melden und im definitiven Regime kostenpflichtige CBAM-Zertifikate abzugeben.
Das Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), auf Deutsch CO2-Grenzausgleichssystem, ist ein klimapolitisches Instrument der EU, das mit der Verordnung (EU) 2023/956 eingeführt wurde. Es soll verhindern, dass die Klimaschutzanstrengungen des europäischen Emissionshandels durch die Verlagerung von Produktion in Drittstaaten mit niedrigeren CO2-Kosten unterlaufen werden – das sogenannte Carbon Leakage. Dazu wird der CO2-Preis, den europäische Anlagen im EU-Emissionshandel zahlen, auf importierte Waren derselben Warengruppen übertragen. Erfasst sind zunächst besonders emissionsintensive und handelsintensive Sektoren: Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff, jeweils abgegrenzt über die im Anhang I der Verordnung genannten KN-Codes. Maßgeblich sind die in den Waren eingebetteten (grauen) Emissionen, also die Treibhausgasemissionen aus dem Produktionsprozess im Herkunftsland.
CBAM ist zweistufig angelegt. In der Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 bestand ausschließlich eine Berichtspflicht: Anmelder mussten quartalsweise CBAM-Berichte über Menge und eingebettete Emissionen der Einfuhren einreichen, ohne finanzielle Abgabe. Seit dem 1. Januar 2026 gilt das definitive Regime. Waren dürfen nur noch von einem behördlich zugelassenen CBAM-Anmelder eingeführt werden, es ist eine jährliche CBAM-Erklärung abzugeben, und für die eingebetteten Emissionen sind CBAM-Zertifikate abzugeben, deren Preis sich am Auktionspreis der EU-Emissionsberechtigungen orientiert. Ein im Herkunftsland bereits gezahlter CO2-Preis kann angerechnet werden. Die Details des Zeitplans wurden durch das Omnibus-I-Vereinfachungspaket der Kommission 2025 nachjustiert – unter anderem durch eine De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen Nettomasse je Einführer und Jahr, die kleine Importeure von den Pflichten befreit, sowie durch die Verschiebung des Beginns des Zertifikatsverkaufs und angepasste Erklärungsfristen. Unternehmen sollten die konkreten Fristen daher stets gegen den aktuellen Stand der Verordnung und der Durchführungsrechtsakte prüfen, statt sich auf ältere Zeitpläne zu verlassen.
Operativ ist CBAM vor allem ein Datenproblem entlang der Lieferkette. Die eingebetteten Emissionen müssen grundsätzlich anlagenspezifisch beim Hersteller im Drittland erhoben werden; Standardwerte sind nur eingeschränkt und übergangsweise nutzbar. Importeure benötigen deshalb belastbare Prozesse, um Emissionsdaten, Anlagenkennungen und Nachweise über bereits gezahlte CO2-Preise von ihren Lieferanten einzuholen, zu plausibilisieren und revisionssicher zu dokumentieren; im definitiven Regime kommt die Verifizierung durch akkreditierte Prüfstellen hinzu. Zuständige nationale Behörde in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt, die auch Sanktionen bei fehlenden oder unrichtigen Berichten verhängt. Inhaltlich überschneidet sich CBAM stark mit der Treibhausgasbilanzierung nach dem GHG Protocol und mit der Klimaberichterstattung nach ESRS E1, weshalb sich eine gemeinsame Datenbasis für Nachhaltigkeitsbericht, Product Carbon Footprint und CBAM-Erklärung anbietet. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weiterverarbeitete Erzeugnisse sowie Regeln gegen Umgehungsgestaltungen werden auf EU-Ebene diskutiert und sollten beobachtet werden.
Rechtliche Grundlage
Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-Verordnung) nebst Änderungen aus dem Omnibus-I-Vereinfachungspaket; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 (Berichtspflichten der Übergangsphase); Richtlinie 2003/87/EG (EU-Emissionshandel)
Praxisbeispiel
Ein mittelständischer Maschinenbauer bezieht Stahlbleche und Aluminiumprofile von Vorlieferanten in der Türkei und in Indien und liegt mit rund 400 Tonnen Einfuhrmenge pro Jahr deutlich über der De-minimis-Schwelle. Die Nachhaltigkeitsverantwortliche prüft zunächst anhand der KN-Codes in den Zollanmeldungen, welche Positionen überhaupt CBAM-relevant sind, und stellt fest, dass rund ein Viertel der Einkaufsvolumina betroffen ist. Sie beantragt frühzeitig den Status als zugelassener CBAM-Anmelder, richtet ein standardisiertes Datenerhebungsformular für die Hersteller ein, in dem Anlagenkennung, Produktionsroute, spezifische direkte und indirekte Emissionen sowie ein etwaig gezahlter CO2-Preis abgefragt werden, und verankert die Lieferpflicht dieser Daten in den Einkaufsbedingungen. Parallel schätzt sie die künftigen Zertifikatskosten je Tonne Stahl, damit Einkauf und Vertrieb die Mehrkosten in Kalkulation und Lieferantenauswahl einpreisen können – und nutzt dieselben Emissionsdaten anschließend für die Scope-3-Bilanz im Nachhaltigkeitsbericht.
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