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Nachhaltigkeit / ESG

ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften

ESRS S3 ist der Sozialstandard der CSRD-Berichterstattung, der wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen eines Unternehmens auf betroffene lokale Gemeinschaften entlang der gesamten Wertschöpfungskette offenlegt.

ESRS S3 „Betroffene Gemeinschaften" ist einer der vier sozialen European Sustainability Reporting Standards, die im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verbindlich sind. Der Standard verlangt, dass Unternehmen offenlegen, wie sich ihre Geschäftstätigkeit und ihre Wertschöpfungskette – einschließlich vor- und nachgelagerter Geschäftsbeziehungen – auf lokale Gemeinschaften auswirken. Erfasst werden sowohl tatsächliche als auch potenzielle, positive wie negative Auswirkungen auf Menschen, die durch die Tätigkeiten oder Geschäftsbeziehungen des Unternehmens betroffen sind, etwa Anwohnerinnen und Anwohner von Produktionsstandorten, indigene Völker oder Gemeinschaften an Rohstoffquellen.

Inhaltlich gliedert ESRS S3 die berichtspflichtigen Themen in drei Unterkategorien: wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Gemeinschaften (z. B. angemessener Wohnraum, Ernährungssicherheit, Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen sowie Auswirkungen auf Landrechte), bürgerliche und politische Rechte (z. B. Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, der Schutz von Menschenrechtsverteidigern) sowie die Rechte indigener Völker (insbesondere das Recht auf freie, vorherige und informierte Zustimmung – Free, Prior and Informed Consent, FPIC). Unternehmen müssen ihre Konzepte, Prozesse zur Einbindung betroffener Gemeinschaften, Abhilfemechanismen und Beschwerdekanäle sowie konkrete Maßnahmen und Ziele darlegen.

Ob und in welchem Umfang über ESRS S3 berichtet werden muss, ergibt sich aus der doppelten Wesentlichkeitsanalyse: Nur wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen lösen eine Berichtspflicht für die jeweiligen Datenpunkte aus. ESRS S3 steht dabei in engem Zusammenhang mit den menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und der EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD). Die Offenlegung schafft Transparenz darüber, wie ein Unternehmen Landrechte achtet, Vertreibungen vermeidet, Umweltauswirkungen auf Lebensgrundlagen begrenzt und negative Folgen für die Menschenrechte betroffener Gemeinschaften erkennt, verhindert und behebt.

Rechtliche Grundlage

ESRS S3 (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) i. V. m. Art. 19a, 29a CSRD/Bilanzrichtlinie 2013/34/EU; flankierend LkSG und CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760)

Praxisbeispiel

Ein Maschinenbauunternehmen bezieht Kobalt und Lithium für Batteriekomponenten aus Bergbauregionen, in denen es zu Landnutzungskonflikten kommt. In der doppelten Wesentlichkeitsanalyse stuft die Compliance-Verantwortliche die Auswirkungen auf Landrechte und die Wasserversorgung lokaler Gemeinschaften als wesentlich ein. Für die ESRS-S3-Offenlegung dokumentiert sie das Konzept zur Achtung der Menschenrechte, beschreibt den Stakeholder-Dialog mit Vertretern der betroffenen Dörfer, richtet einen Beschwerdemechanismus ein und legt messbare Ziele zur Reduzierung negativer Auswirkungen fest – inklusive der Prozesse, mit denen festgestellte Verletzungen behoben werden.

Häufige Fragen

Betroffene Gemeinschaften sind Gruppen von Menschen, die in einem geografischen Gebiet leben oder arbeiten und durch die Tätigkeiten oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens beeinträchtigt werden können. Dazu zählen Anwohner von Standorten, Gemeinschaften an Rohstoffquellen und indigene Völker entlang der gesamten Wertschöpfungskette.
ESRS S3 behandelt die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (etwa Landrechte, Wasser, Wohnraum), die bürgerlichen und politischen Rechte sowie die besonderen Rechte indigener Völker, einschließlich des Grundsatzes der freien, vorherigen und informierten Zustimmung (FPIC).
Beide verfolgen das Ziel, menschenrechtliche Risiken in der Wertschöpfungskette zu erkennen und zu mindern. ESRS S3 verlangt die transparente Offenlegung der Auswirkungen auf Gemeinschaften, während LkSG und CSDDD konkrete Sorgfalts-, Präventions- und Abhilfepflichten begründen. Die Prozesse lassen sich weitgehend gemeinsam nutzen.

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