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Nachhaltigkeit / ESG

Energieaudit (DIN EN 16247)

Ein Energieaudit ist die systematische Untersuchung des Energieeinsatzes eines Unternehmens nach DIN EN 16247-1, die wirtschaftliche Einsparpotenziale aufzeigt und für große Unternehmen nach § 8 EDL-G alle vier Jahre verpflichtend ist.

Das Energieaudit ist eine strukturierte Analyse sämtlicher Energieflüsse eines Unternehmens – Strom, Wärme, Kälte, Druckluft, Prozessenergie und Fuhrpark – mit dem Ziel, den Ist-Verbrauch transparent zu machen und wirtschaftlich sinnvolle Effizienzmaßnahmen zu identifizieren. Rechtsgrundlage in Deutschland ist § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), das die europäische Energieeffizienzrichtlinie umsetzt. Seit der EDL-G-Novelle vom November 2023 trifft die Auditpflicht Unternehmen, die kein KMU im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG sind und deren durchschnittlicher jährlicher Gesamtendenergieverbrauch über 2,5 Gigawattstunden liegt; Nicht-KMU unterhalb dieser Schwelle sind seither befreit. Das Audit muss mindestens alle vier Jahre wiederholt werden. Zu beachten ist, dass die vollständige nationale Umsetzung der neugefassten EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 noch nicht abgeschlossen ist – die geltenden Schwellenwerte und Nachweispflichten können sich im Zuge weiterer Gesetzesänderungen verschieben.

Inhaltlich und methodisch richtet sich das Audit nach der Normenreihe DIN EN 16247, deren Teil 1 die allgemeinen Anforderungen festlegt; die Teile 2 bis 4 konkretisieren sie für Gebäude, Prozesse und Transport, Teil 5 beschreibt die Kompetenz der Energieauditoren. Der typische Ablauf folgt einer festen Kette: einleitender Kontakt und Auftaktbesprechung, Datenerfassung über einen repräsentativen Zeitraum von zwölf Monaten, Vor-Ort-Begehung, Analyse der Verbrauchsstruktur samt Bewertung der Einsparoptionen nach Wirtschaftlichkeit, schriftlicher Auditbericht und Abschlussbesprechung. § 8a EDL-G verlangt dabei, dass mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs erfasst werden – nur die verbleibenden zehn Prozent dürfen als Bagatellgrenze unberücksichtigt bleiben. Das Audit ist von einer fachlich qualifizierten und unabhängigen Person durchzuführen; interne Auditoren sind zulässig, sofern sie nicht unmittelbar an den auditierten Tätigkeiten beteiligt sind. Nach Abschluss ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Erklärung über die Durchführung zu übermitteln, das seinerseits Stichprobenkontrollen vornimmt; Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Vom Energieaudit klar zu unterscheiden ist das Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 beziehungsweise die Teilnahme an EMAS: Wer ein solches System betreibt, ist von der Auditpflicht nach EDL-G befreit. Der Unterschied ist struktureller Natur – das Audit ist eine periodische Momentaufnahme mit Empfehlungscharakter, das Managementsystem dagegen ein dauerhafter PDCA-Regelkreis mit Energiepolitik, Zielen, Kennzahlen, interner Auditierung und externer Zertifizierung, der die kontinuierliche Verbesserung der energiebezogenen Leistung verlangt. Für größere Energieverbraucher verschiebt sich die Wahlfreiheit ohnehin: § 8 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) verpflichtet Unternehmen ab 7,5 Gigawattstunden Gesamtendenergieverbrauch zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems, ab 2,5 Gigawattstunden sind zudem Umsetzungspläne für als wirtschaftlich identifizierte Einsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen. Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung liefert das Energieaudit wertvolle Vorarbeit: Der Energieverbrauchsmix und die Effizienzmaßnahmen fließen in die Angaben zu ESRS E1 (Klimawandel) sowie in die Scope-1- und Scope-2-Bilanzierung ein.

Rechtliche Grundlage

§§ 8, 8a, 8b, 8c EDL-G; DIN EN 16247-1 bis -5; Richtlinie (EU) 2023/1791 (EED); §§ 8, 9 EnEfG; DIN EN ISO 50001; EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

Praxisbeispiel

Ein Maschinenbauunternehmen mit 480 Beschäftigten und drei Produktionsstandorten liegt mit rund 4,1 Gigawattstunden Jahresendenergieverbrauch deutlich über der 2,5-GWh-Schwelle und ist damit auditpflichtig. Die Nachhaltigkeitsbeauftragte beauftragt einen gelisteten Energieauditor, stellt vorab zwölf Monatsabrechnungen für Strom, Erdgas und Fernwärme sowie die Zählerstruktur und Fuhrparkdaten zusammen und dokumentiert, welche Verbrauchsstellen zusammen die geforderten 90 Prozent abdecken. Die Begehung zeigt, dass die Druckluftanlage durch Leckagen und einen ungeregelten Kompressor rund 18 Prozent Verlust verursacht; der Auditbericht bewertet Leckageortung, Drehzahlregelung und Abwärmenutzung mit Amortisationszeiten zwischen anderthalb und vier Jahren. Nach Abschluss übermittelt sie die Durchführungserklärung fristgerecht an das BAFA, hinterlegt Bericht, Maßnahmenliste und Wiedervorlage für das Folgeaudit in vier Jahren im Compliance-System und übergibt die Verbrauchs- und Einsparzahlen an das Berichtsteam für die ESRS-E1-Angaben. Weil der Verbrauch bei geplantem Wachstum die 7,5-GWh-Schwelle des EnEfG erreichen könnte, schlägt sie parallel den Aufbau eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 vor.

Häufige Fragen

Verpflichtet sind nach § 8 EDL-G Unternehmen, die kein KMU sind und deren durchschnittlicher jährlicher Gesamtendenergieverbrauch 2,5 Gigawattstunden übersteigt. Die KMU-Eigenschaft richtet sich nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG und bezieht Partner- und verbundene Unternehmen ein. Das Audit ist alle vier Jahre zu wiederholen. Wer ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS betreibt, ist von der Auditpflicht befreit.
Das Energieaudit ist eine periodische Bestandsaufnahme, die alle vier Jahre eine Momentaufnahme des Energieeinsatzes liefert und Maßnahmen empfiehlt. Ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 ist dagegen ein dauerhaft betriebener Regelkreis mit Energiepolitik, Zielen, Kennzahlen und externer Zertifizierung, der die kontinuierliche Verbesserung verlangt. Ab 7,5 Gigawattstunden Verbrauch schreibt § 8 EnEfG ohnehin ein Energie- oder Umweltmanagementsystem vor.
Das BAFA kontrolliert die Auditpflicht stichprobenartig und kann die Vorlage des Auditberichts sowie ergänzender Nachweise verlangen. Wird das Audit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder die Durchführungserklärung nicht übermittelt, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach dem EDL-G vor, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Zudem setzen einige Förderprogramme und Entlastungen bei Energiekosten ein gültiges Audit oder ein Managementsystem voraus.

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