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Nachhaltigkeit / ESG

Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet Unternehmen ab bestimmten Endenergieverbrauchsschwellen zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems und zur Erstellung, Bestätigung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftliche Einsparmaßnahmen.

Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes – kurz Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – ist am 18. November 2023 in Kraft getreten und setzt Teile der EU-Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/1791, EED) in deutsches Recht um. Es verankert erstmals verbindliche Endenergieverbrauchsziele für Deutschland, Effizienzverpflichtungen für die öffentliche Hand sowie eigenständige Pflichtenkataloge für Unternehmen, für Rechenzentren und für die Vermeidung und Nutzung von Abwärme. Für Nachhaltigkeits- und Compliance-Verantwortliche ist das EnEfG deshalb kein reines Energiethema, sondern ein Ordnungsrecht mit Nachweis-, Veröffentlichungs- und Fristenlogik, das sich in bestehende Managementsystem- und Berichtsstrukturen einfügen muss.

Die Unternehmenspflichten knüpfen an den durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre an – über alle Energieträger und alle Standorte des Unternehmens hinweg, also Strom, Wärme, Brennstoffe und Kraftstoffe zusammengerechnet. Ab mehr als 7,5 Gigawattstunden pro Jahr verlangt § 8 EnEfG die Einrichtung und den Betrieb eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung; die Frist beträgt 20 Monate ab dem erstmaligen Überschreiten der Schwelle, für bereits bei Inkrafttreten betroffene Unternehmen lief sie im Juli 2025 ab. Das Gesetz beschreibt zugleich Mindestinhalte, unter anderem die Erfassung der Energieflüsse, die Identifikation von Einsparmaßnahmen und deren Wirtschaftlichkeitsbewertung. Ab mehr als 2,5 Gigawattstunden greift zusätzlich § 9 EnEfG: Für die in Energieaudits oder im Managementsystem identifizierten, wirtschaftlich durchführbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sind Umsetzungspläne zu erstellen, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder zugelassene Energieauditoren zu bestätigen und anschließend öffentlich zugänglich zu machen – in der Praxis auf der Unternehmenswebsite.

Das EnEfG tritt neben, nicht an die Stelle der Energieauditpflicht für Nicht-KMU nach § 8 EDL-G: Wer ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreibt, ist vom Audit befreit, unterhalb der EnEfG-Schwellen bleibt es dagegen beim vierjährigen Auditzyklus. Zuständig für die Überwachung der Unternehmenspflichten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Nachweise anfordern und Verstöße als Ordnungswidrigkeit ahnden kann; hinzu kommt der Reputationseffekt, weil die bestätigten Umsetzungspläne öffentlich sind. Inhaltlich überschneiden sich die geforderten Daten stark mit ESRS E1, mit der Treibhausgasbilanz nach GHG Protocol und mit Energiekennzahlen aus ISO 50001, sodass sich eine gemeinsame Datenbasis anbietet. Zu beachten ist, dass das EnEfG politisch umstritten ist: Seit 2025 werden auf Bundesebene Änderungen zur Entlastung der Wirtschaft und zur engeren Anlehnung an die EED diskutiert, unter anderem zu Schwellenwerten und Veröffentlichungspflichten. Unternehmen sollten den Gesetzgebungsstand verfolgen und Pflichten stets gegen die geltende Fassung prüfen, statt sich auf ältere Zeitpläne zu verlassen.

Rechtliche Grundlage

§§ 8 und 9 EnEfG (Energieeffizienzgesetz); §§ 11 bis 17 EnEfG (Rechenzentren, Abwärme); § 8 EDL-G (Energieauditpflicht); Richtlinie (EU) 2023/1791 (EED); DIN EN ISO 50001; Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS)

Praxisbeispiel

Ein Automobilzulieferer mit vier deutschen Werken ermittelt für die Jahre 2023 bis 2025 einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von 4,2 Gigawattstunden – unterhalb der 7,5-GWh-Schwelle für ein verpflichtendes Managementsystem, aber deutlich über 2,5 Gigawattstunden. Die Nachhaltigkeitsverantwortliche konsolidiert zunächst alle Energieträger inklusive Fuhrpark und Fernwärme, weil die Schwelle unternehmensweit und nicht standortbezogen gilt, und dokumentiert die Berechnung revisionssicher. Aus dem letzten Energieaudit nach EDL-G übernimmt sie die identifizierten Maßnahmen – Druckluftleckagen, Abwärmenutzung der Härterei, Beleuchtungssanierung – bewertet sie nach der im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsmethodik und erstellt für die wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen einen Umsetzungsplan mit Verantwortlichen, Zeitschiene und erwarteter Einsparung. Den Plan lässt sie von einem zugelassenen Energieauditor bestätigen, veröffentlicht ihn auf der Unternehmenswebsite und verlinkt die gleichen Kennzahlen im Kapitel Energieverbrauch und Energiemix des Nachhaltigkeitsberichts, damit Audit, EnEfG-Nachweis und ESRS-E1-Angaben auf einer Datenbasis stehen.

Häufige Fragen

Maßgeblich ist der durchschnittliche jährliche Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre über alle Energieträger und Standorte hinweg. Liegt er über 7,5 Gigawattstunden, verlangt § 8 EnEfG ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS. Die Umsetzungsfrist beträgt 20 Monate ab dem erstmaligen Überschreiten der Schwelle.
Unternehmen mit mehr als 2,5 Gigawattstunden Gesamtendenergieverbrauch müssen für die in Energieaudits oder im Managementsystem identifizierten, wirtschaftlich durchführbaren Einsparmaßnahmen einen Umsetzungsplan erstellen. Er beschreibt die geplanten Maßnahmen samt Zeitplan und erwarteter Einsparung, ist durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder zugelassene Energieauditoren zu bestätigen und anschließend öffentlich zugänglich zu machen. Eine Pflicht, jede Maßnahme tatsächlich umzusetzen, begründet der Plan nicht.
Nein, beide Regelwerke bestehen nebeneinander. Nicht-KMU unterliegen weiterhin der Auditpflicht nach § 8 EDL-G im Vierjahresrhythmus, sofern sie kein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben. Wer wegen Überschreitung der 7,5-GWh-Schwelle ohnehin ein solches System einführt, erfüllt damit zugleich die Anforderungen aus dem EDL-G.

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