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Nachhaltigkeit / ESG

EMAS

EMAS ist das freiwillige EU-Umweltmanagementsystem nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009; es umfasst die ISO 14001 und verlangt zusätzlich geprüfte Rechtskonformität, Kernindikatoren, Mitarbeiterbeteiligung und eine validierte, öffentliche Umwelterklärung.

EMAS steht für Eco-Management and Audit Scheme und wird im deutschen Sprachgebrauch auch als Öko-Audit oder EU-Umweltaudit bezeichnet. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, die durch die Verordnungen (EU) 2017/1505 (Anhänge I bis III) und (EU) 2018/2026 (Anhang IV, Kernindikatoren) geändert wurde; in Deutschland wird sie durch das Umweltauditgesetz (UAG) ausgefüllt. Anders als eine reine Zertifizierung ist EMAS ein hoheitlich flankiertes System: Eine Organisation lässt ihr Umweltmanagementsystem und ihre Umwelterklärung von einem staatlich zugelassenen und beaufsichtigten Umweltgutachter validieren und wird anschließend von der zuständigen Registrierungsstelle – in Deutschland regelmäßig die Industrie- und Handelskammern beziehungsweise Handwerkskammern – in das EMAS-Register eingetragen. Die Aufsicht über die Umweltgutachter führt die Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter (DAU). Erst die Registrierung berechtigt zur Nutzung des EMAS-Logos, das standortbezogen geführt wird.

Inhaltlich baut EMAS auf ISO 14001 auf: Anhang II der EMAS-Verordnung übernimmt die Anforderungen der Norm eins zu eins, sodass jede EMAS-registrierte Organisation zugleich ein normkonformes Umweltmanagementsystem betreibt. Die Zusatzanforderungen von EMAS liegen darüber. Erstens verlangt EMAS eine umfassende erste Umweltprüfung mit Bestandsaufnahme aller direkten und indirekten Umweltaspekte. Zweitens genügt nicht die Verpflichtung zur Einhaltung von Rechtsvorschriften, sondern der Umweltgutachter prüft die tatsächliche Rechtskonformität und lässt sich diese von den zuständigen Behörden bestätigen; Verstöße stehen der Registrierung entgegen. Drittens ist die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung selbst geschuldet, nicht nur die Verbesserung des Managementsystems. Viertens sind die Kernindikatoren nach Anhang IV zu Energieeffizienz, Materialeffizienz, Wasser, Abfall, Flächenverbrauch mit Blick auf die biologische Vielfalt und Emissionen zu erheben und im Zeitverlauf darzustellen. Fünftens ist die aktive Beteiligung der Beschäftigten verbindlich. Sechstens muss eine validierte Umwelterklärung veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden – jährlich aktualisiert, mit vollständiger Begutachtung in der Regel alle drei Jahre; für kleine Organisationen sieht Artikel 7 der Verordnung verlängerte Intervalle vor.

Für Nachhaltigkeitsberichterstattung und Compliance ist EMAS deshalb attraktiv, weil geprüfte Daten und Nachweisketten bereits vorliegen. Die Umweltprüfung und die Bewertung der Umweltaspekte sind eine belastbare Vorarbeit für die Auswirkungsseite der doppelten Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS 1; die Kernindikatoren zahlen unmittelbar auf Angaben zu Energie und Treibhausgasen (ESRS E1), Umweltverschmutzung (ESRS E2), Wasser (ESRS E3), Biodiversität (ESRS E4) sowie Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (ESRS E5) ein. Hinzu kommen regulatorische Erleichterungen: Nach § 8 des Energieeffizienzgesetzes können Unternehmen mit hohem Endenergieverbrauch die Pflicht zum Energie- oder Umweltmanagementsystem auch über EMAS erfüllen, und EMAS-registrierte Unternehmen sind von der Energieauditpflicht nach dem Energiedienstleistungsgesetz befreit; über die EMAS-Privilegierungs-Verordnung und landesrechtliche Regelungen bestehen weitere Vollzugserleichterungen. EMAS ersetzt jedoch keine Berichtspflicht: Die Umwelterklärung ist kein Nachhaltigkeitsbericht im Sinne der CSRD, und deren Anwendungsbereich und Zeitplan werden durch das Omnibus-Paket der EU derzeit überarbeitet, sodass sich der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen noch verändern kann.

Rechtliche Grundlage

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS-VO), geändert durch Verordnung (EU) 2017/1505 und Verordnung (EU) 2018/2026; Umweltauditgesetz (UAG); § 8 EnEfG; § 8 Abs. 3 EDL-G; ergänzend DIN EN ISO 14001:2015 (Anhang II EMAS-VO)

Praxisbeispiel

Ein Lebensmittelhersteller mit drei Werken ist seit Jahren nach ISO 14001 zertifiziert und erwägt den Schritt zu EMAS, weil ein Großkunde des Handels dies in seinem Lieferantenkodex honoriert. Der Nachhaltigkeitsbeauftragte führt zunächst eine Gap-Analyse durch: Das Managementsystem selbst genügt bereits Anhang II, offen sind die dokumentierte Rechtskonformität, die Kernindikatoren und die Umwelterklärung. Er baut das Rechtskataster zu einem prüffähigen Nachweis um, holt für die genehmigungsbedürftigen Anlagen Bestätigungen der Immissionsschutz- und Wasserbehörden ein und ergänzt die Kennzahlen um Materialeinsatz, Wasserentnahme und versiegelte Fläche je Standort, jeweils bezogen auf die Jahresproduktion. Die Beschäftigten werden über Umweltteams je Schicht eingebunden. Nach der Validierung durch den Umweltgutachter und der Registrierung bei der IHK nutzt das Unternehmen dieselben geprüften Zahlen als Datengrundlage für die ESRS-Angaben zu Energie, Wasser und Abfall – und erspart sich das Energieaudit nach EDL-G.

Häufige Fragen

EMAS enthält die Anforderungen der ISO 14001 vollständig und geht darüber hinaus. Zusätzlich verlangt EMAS eine erste Umweltprüfung, den Nachweis tatsächlicher Rechtskonformität, die kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung selbst, die Kernindikatoren nach Anhang IV, die Beteiligung der Beschäftigten sowie eine validierte und veröffentlichte Umwelterklärung. Außerdem endet EMAS nicht mit einem Zertifikat, sondern mit der Eintragung in ein öffentliches Register.
Die Umwelterklärung wird grundsätzlich jährlich aktualisiert und vom Umweltgutachter validiert, die vollständige Begutachtung des Umweltmanagementsystems erfolgt in der Regel alle drei Jahre. Für kleine Organisationen sieht Artikel 7 der EMAS-Verordnung auf Antrag verlängerte Intervalle vor: eine vollständige Begutachtung alle vier Jahre und eine Aktualisierung alle zwei Jahre. Die zuständige Registrierungsstelle entscheidet über die Ausnahme.
Nein. Die Umwelterklärung ist kein Nachhaltigkeitsbericht nach den ESRS und deckt weder die sozialen noch die Governance-Themen ab. EMAS liefert jedoch geprüfte Umweltdaten, dokumentierte Prozesse und interne Kontrollen, die die Erstellung des Lageberichtsabschnitts und dessen prüferische Durchsicht deutlich erleichtern.

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