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Nachhaltigkeit / ESG

LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz)

Das deutsche Gesetz zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet deutsche Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu identifizieren, zu bewerten und zu minimieren. Es gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten in Deutschland und seit 2024 auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten.

Das Gesetz definiert einen Pflichtenkatalog, der unter anderem die Einrichtung eines Risikomanagements, die Abgabe einer Grundsatzerklärung zu Menschenrechten, die Durchführung von Risikoanalysen beim direkten Zulieferer sowie Beschwerdeverfahren für betroffene Personen umfasst. Bei konkreten Hinweisen auf Verstöße müssen auch mittelbare Zulieferer in die Analyse einbezogen werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Aufsicht zuständig und kann Bußgelder verhängen.

Compliance-Beauftragte müssen die Sorgfaltspflichten operationalisieren: von der Risikoanalyse über Lieferantenbefragungen und Codes of Conduct bis hin zur Dokumentation und dem jährlichen Berichtswesen gegenüber dem BAFA. Zudem interagiert das LkSG zunehmend mit der europäischen CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive), die ähnliche Anforderungen auf EU-Ebene einführt.

Rechtliche Grundlage

LkSG (BGBl. 2021 I S. 2959)

Praxisbeispiel

Ein Maschinenbauunternehmen mit 1.200 Mitarbeitenden ist seit 2024 LkSG-pflichtig. Der Compliance-Beauftragte erstellt zunächst eine Risikoanalyse der direkten Lieferanten anhand von Länder- und Branchenrisiken. Er versendet Selbstauskunftsfragebögen an die 50 wichtigsten Lieferanten und integriert Menschenrechtskriterien in den Einkaufsprozess. Ein Hinweisgebersystem für Lieferkettenverstöße wird eingerichtet und der erste LkSG-Bericht für das BAFA wird erstellt.

Häufige Fragen

Seit 1. Januar 2023 Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten in Deutschland (inkl. Leiharbeiter). Seit 1. Januar 2024 Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Auch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die die Schwellenwerte in Deutschland erfüllen, können betroffen sein.
Das BAFA kann Bußgelder von bis zu 8 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Bei Bußgeldern ab 175.000 Euro können Unternehmen zudem für bis zu 3 Jahre von der öffentlichen Vergabe ausgeschlossen werden.
Grundsätzlich konzentriert sich das LkSG auf direkte Zulieferer. Bei konkreten Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen in der mittelbaren Lieferkette müssen Unternehmen aber auch dort tätig werden und anlassbezogene Risikoanalysen durchführen.

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