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Hinweisgeberschutz

Offenlegung

Die Offenlegung bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit, das hinweisgebende Personen nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen vor Repressalien schützt.

Unter Offenlegung versteht das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit, etwa gegenüber der Presse, in sozialen Netzwerken oder auf sonstigem Weg an eine unbestimmte Zahl von Empfängern. Die Offenlegung steht am Ende des gesetzlich vorgesehenen Stufensystems: Vorrangig sollen hinweisgebende Personen interne oder externe Meldestellen nutzen. Erst wenn diese Kanäle versagen oder von vornherein aussichtslos erscheinen, kann der Gang an die Öffentlichkeit ausnahmsweise geschützt sein.

Der Schutz vor Repressalien greift bei einer Offenlegung nur, wenn die Voraussetzungen des § 32 HinSchG erfüllt sind. Erforderlich ist zunächst, dass die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Hinzukommen muss eine von zwei alternativen Konstellationen: Entweder hat die Person den Verstoß zuvor extern gemeldet und innerhalb der gesetzlichen Fristen keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen oder keine Rückmeldung erhalten, oder es besteht ein Ausnahmefall, der die direkte Offenlegung rechtfertigt.

Eine unmittelbare Offenlegung ohne vorherige Meldung ist nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 HinSchG nur dann geschützt, wenn die Person hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, dass im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder dass Beweismittel unterdrückt oder vernichtet, Aussprachen zwischen Meldestelle und Verursacher getroffen oder Ermittlungen behindert werden könnten. Bewusst unwahre Offenlegungen sind vom Schutz ausgenommen und können Schadensersatz- sowie bußgeldrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Rechtliche Grundlage

§ 32 HinSchG; Art. 15 EU-Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937)

Praxisbeispiel

Eine Mitarbeiterin meldet einen Umweltverstoß zunächst der externen Meldestelle des Bundes. Nach Ablauf der Drei-Monats-Frist erhält sie weder eine Rückmeldung noch Hinweise auf eingeleitete Folgemaßnahmen. Sie wendet sich daraufhin an eine Tageszeitung. Da sie hinreichenden Grund zur Annahme der Richtigkeit ihrer Informationen hatte und die externe Meldung erfolglos blieb, ist ihre Offenlegung nach § 32 HinSchG geschützt; arbeitsrechtliche Repressalien des Arbeitgebers wären unzulässig. Als Compliance-Verantwortliche sollten Sie interne und externe Kanäle so wirksam ausgestalten, dass es gar nicht erst zu einer fristbedingten Offenlegung kommt.

Häufige Fragen

Grundsätzlich nein. Geschützt ist die direkte Offenlegung nur in Ausnahmefällen, etwa bei unmittelbarer Gefährdung des öffentlichen Interesses oder drohender Beweisvernichtung. In der Regel muss zuvor eine externe Meldestelle eingeschaltet werden.
Wenn auf eine externe Meldung innerhalb der gesetzlichen Fristen keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder keine Rückmeldung erfolgte. Voraussetzung bleibt, dass die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zur Annahme der Richtigkeit ihrer Informationen hat.
Bewusst unwahre Offenlegungen sind vom Schutz des HinSchG ausgenommen. Sie können Schadensersatzansprüche des Betroffenen und ein Bußgeld nach sich ziehen.

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