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Hinweisgeberschutz

Mehrsprachigkeit des Meldekanals

Mehrsprachigkeit des Meldekanals bedeutet, dass Meldewege, begleitende Informationen und die Fallbearbeitung in den Sprachen zur Verfügung stehen, die in der Belegschaft tatsächlich gesprochen werden – eine Voraussetzung dafür, dass ein Hinweisgebersystem wirksam ist.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schreibt an keiner Stelle ausdrücklich vor, in wie vielen Sprachen ein interner Meldekanal betrieben werden muss. Die Pflicht zur Mehrsprachigkeit ergibt sich stattdessen mittelbar aus dem Wirksamkeitsgebot: Nach § 12 Abs. 1 HinSchG sind interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, und nach § 16 Abs. 1 HinSchG müssen die Meldekanäle mindestens den eigenen Beschäftigten offenstehen. Ein Kanal, den ein Teil der Belegschaft sprachlich nicht bedienen kann, steht diesen Personen faktisch nicht offen. Hinzu kommt § 7 Abs. 3 Satz 2 HinSchG, wonach Beschäftigungsgeber für klare und leicht zugängliche Informationen über das interne Meldeverfahren zu sorgen haben – „leicht zugänglich“ ist eine Information nur, wenn sie verstanden wird.

Mehrsprachigkeit betrifft dabei die gesamte Prozesskette und nicht nur die Startseite des Meldeportals. Zu übersetzen sind in der Regel: die Erstinformation über Meldewege und Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung, die Datenschutzhinweise nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO, die zu diesem Zweck in präziser, transparenter und verständlicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zu erfolgen haben, das Meldeformular selbst, die Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen und die Rückmeldung über Folgemaßnahmen innerhalb von drei Monaten nach § 17 HinSchG. Auch mündliche Meldungen sind betroffen: Ermöglicht der Beschäftigungsgeber telefonische Meldungen oder eine persönliche Zusammenkunft, muss die Verständigung – notfalls über Dolmetschende – gesichert sein, ohne den Kreis der zur Vertraulichkeit verpflichteten Personen unkontrolliert zu erweitern.

Rechtlich heikel wird Mehrsprachigkeit bei der Dokumentation. Meldungen sind nach § 11 HinSchG in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots zu dokumentieren; bei mündlichen Meldungen ist der hinweisgebenden Person Gelegenheit zu geben, das Protokoll zu prüfen, zu berichtigen und durch Unterschrift oder elektronisch zu bestätigen. Wird eine Meldung übersetzt, sollte deshalb stets der Originalwortlaut erhalten bleiben und die Übersetzung als solche gekennzeichnet werden – sonst bestätigt die hinweisgebende Person einen Text, den sie nicht geprüft hat, und die Beweiskraft der Dokumentation leidet. Beim Einsatz maschineller Übersetzung ist zusätzlich zu prüfen, ob personenbezogene Daten dabei an externe Dienste abfließen; das wäre mit dem Vertraulichkeitsgebot des § 8 HinSchG regelmäßig unvereinbar. Bewährt hat sich ein abgestuftes Modell: Portal und Standardtexte fest übersetzt, individuelle Kommunikation über geprüfte Übersetzende unter Verschwiegenheitsverpflichtung.

Rechtliche Grundlage

§ 7 Abs. 3, § 8, § 11, § 12 Abs. 1, § 16, § 17 HinSchG; Art. 9 Abs. 1 EU-Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937); Art. 12 Abs. 1 DSGVO

Praxisbeispiel

Ein Logistikunternehmen mit 900 Beschäftigten betreibt sein Hinweisgebersystem zunächst nur auf Deutsch, obwohl rund 40 Prozent der Lagerbelegschaft Polnisch, Rumänisch oder Türkisch als Hauptsprache sprechen. In zwei Jahren gehen genau drei interne Meldungen ein – alle aus der Verwaltung. Nach einer Wirksamkeitsprüfung stellt die Compliance-Verantwortliche das Portal auf fünf Sprachen um, lässt Aushänge, QR-Code-Plakate in den Umkleiden und die Datenschutzhinweise übersetzen und vereinbart mit einem Dolmetscherdienst eine Rahmenvereinbarung inklusive Verschwiegenheitsverpflichtung für persönliche Zusammenkünfte. Im Folgejahr gehen 17 Meldungen ein, darunter ein substantiierter Hinweis auf systematisch manipulierte Lenkzeiten – abgegeben auf Rumänisch, dokumentiert im Original mit beigefügter deutscher Übersetzung und von der hinweisgebenden Person bestätigt.

Häufige Fragen

Nein, eine ausdrückliche Sprachvorgabe enthält das Gesetz nicht. Die Pflicht folgt aber mittelbar aus § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 HinSchG, wonach der Kanal den eigenen Beschäftigten offenstehen und wirksam betrieben werden muss, sowie aus § 7 Abs. 3 Satz 2 HinSchG mit seiner Anforderung an klare und leicht zugängliche Informationen. Maßstab ist damit die tatsächliche Sprachsituation der Belegschaft, nicht eine feste Sprachenliste.
Nur mit großer Vorsicht. Werden Meldeinhalte an einen externen Übersetzungsdienst übermittelt, verlassen personenbezogene Daten den engen Kreis der nach § 8 HinSchG zur Vertraulichkeit verpflichteten Personen; das ist ohne belastbare Auftragsverarbeitung und ohne Absicherung gegen Weiterverwendung regelmäßig unzulässig. Für die Fallbearbeitung sind geprüfte Übersetzende mit Verschwiegenheitsverpflichtung oder eine intern betriebene Übersetzungslösung der sichere Weg.
Die hinweisgebende Person kann nach § 16 Abs. 3 HinSchG mündlich melden und auf Ersuchen eine persönliche Zusammenkunft verlangen. Wird dafür gedolmetscht, sind die dolmetschenden Personen ausdrücklich zur Vertraulichkeit zu verpflichten und in der Dokumentation zu benennen. Das Protokoll nach § 11 HinSchG sollte den Originalwortlaut festhalten, damit die hinweisgebende Person es prüfen, berichtigen und bestätigen kann.

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