Interessenkonflikt der Meldestelle
Ein Interessenkonflikt der Meldestelle liegt vor, wenn eine mit der Bearbeitung von Hinweisen betraute Person aufgrund eigener Beteiligung, persönlicher Beziehungen oder konkurrierender Pflichten nicht mehr unparteiisch über einen Hinweis entscheiden kann.
Ein Interessenkonflikt der Meldestelle bezeichnet jede Konstellation, in der die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einer mit der Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen betrauten Person beeinträchtigt ist. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verlangt, dass die internen wie externen Meldestellen unabhängig handeln und die mit den Aufgaben der Meldestelle beauftragten Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei und frei von Interessenkonflikten sind. Ein Konflikt entsteht typischerweise dann, wenn die bearbeitende Person selbst von dem gemeldeten Verstoß betroffen ist, in einem Näheverhältnis zur beschuldigten oder zur hinweisgebenden Person steht oder eine weitere Funktion im Unternehmen wahrnimmt, deren Ziele der unvoreingenommenen Aufklärung entgegenstehen.
Besonders kritisch ist die personelle Verzahnung der Meldestelle mit anderen Unternehmensfunktionen. Wird die Meldestelle etwa durch Beschäftigte der Personal-, Rechts- oder Revisionsabteilung oder durch ein Mitglied der Geschäftsführung wahrgenommen, kann die für diese Rollen typische Interessenlage – Arbeitgeberinteressen, Haftungsvermeidung, hierarchische Abhängigkeit – die neutrale Fallbearbeitung gefährden. Das Gesetz erlaubt zwar, dass die Meldestelle neben ihrer Tätigkeit weitere Aufgaben wahrnimmt, jedoch nur, sofern diese nicht zu Interessenkonflikten führen. Der Beauftragten Person ist deshalb organisatorisch ein hinreichender Spielraum einzuräumen, und die Vereinbarkeit der Doppelfunktion ist sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren.
Zur Vermeidung von Interessenkonflikten empfiehlt sich ein klar geregelter Eskalations- und Vertretungsmechanismus: Liegt im Einzelfall ein Konflikt vor, muss die betroffene Person sich der Bearbeitung enthalten und der Hinweis an eine unbefangene Vertretung, eine externe Ombudsperson oder die externe Meldestelle abgegeben werden. Ergänzend tragen Vertraulichkeit, dokumentierte Zuständigkeitsregeln und – bei kleineren Organisationen – die Auslagerung der Meldestelle an einen unabhängigen Dritten dazu bei, die Integrität des Verfahrens und das Vertrauen hinweisgebender Personen zu sichern. Wird ein Interessenkonflikt ignoriert, drohen nicht nur die Unwirksamkeit der Aufklärung, sondern auch Reputations- und Haftungsrisiken sowie der Verlust der Schutzwirkung des Meldesystems.
Rechtliche Grundlage
§ 15 Abs. 1 HinSchG (Unabhängigkeit der Meldestellenbeauftragten), § 27 HinSchG; Erwägungsgrund 56 EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937
Praxisbeispiel
Ein mittelständisches Unternehmen hat seine interne Meldestelle bei der Leiterin der Personalabteilung angesiedelt. Eines Tages geht ein Hinweis ein, der schwerwiegende Vorwürfe gegen genau diese Personalleiterin wegen Diskriminierung bei Einstellungen erhebt. Da sie selbst Gegenstand der Meldung ist, besteht ein offensichtlicher Interessenkonflikt. Gemäß der zuvor festgelegten Verfahrensordnung entzieht sich die Personalleiterin der Bearbeitung und leitet den Fall – ohne Kenntnisnahme des Inhalts – an die im Vorfeld bestellte externe Ombudsperson weiter. Diese bestätigt fristgerecht den Eingang, prüft den Sachverhalt unabhängig und dokumentiert den gesamten Vorgang, sodass die Vertraulichkeit und die Schutzrechte der hinweisgebenden Person gewahrt bleiben.
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