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Hinweisgeberschutz

Externe Meldestelle des Bundes

Die externe Meldestelle des Bundes ist die beim Bundesamt für Justiz eingerichtete zentrale staatliche Stelle, an die sich hinweisgebende Personen nach dem HinSchG wenden können, um Verstöße vertraulich zu melden.

Die externe Meldestelle des Bundes ist die zentrale staatliche Anlaufstelle für Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Sie ist gemäß § 19 HinSchG beim Bundesamt für Justiz (BfJ) errichtet und steht hinweisgebenden Personen offen, die Verstöße nicht oder nicht ausschließlich über eine interne Meldestelle ihres Beschäftigungsgebers melden möchten. Sie ergänzt damit die internen Meldestellen der Unternehmen und Behörden sowie die besonderen externen Meldestellen, etwa der BaFin oder des Bundeskartellamts, und bildet die fachlich nicht spezialisierte Auffangzuständigkeit für alle übrigen Hinweise.

Aufgabe der externen Meldestelle des Bundes ist es, Meldekanäle in mündlicher und schriftlicher Form sowie auf Wunsch eine persönliche Zusammenkunft bereitzustellen, eingehende Meldungen entgegenzunehmen und deren Stichhaltigkeit zu prüfen. Sie hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt, fordert erforderlichenfalls weitere Informationen an und ergreift angemessene Folgemaßnahmen, etwa die Verweisung an eine zuständige Behörde, den Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder die Abgabe an eine für Ermittlungen oder Sanktionen zuständige Stelle. Dabei wahrt sie strikt das Vertraulichkeitsgebot und schützt die Identität der beteiligten Personen.

Die externe Meldestelle des Bundes unterliegt den verfahrensrechtlichen Fristen des HinSchG: Sie bestätigt den Eingang einer Meldung grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen und gibt der hinweisgebenden Person spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung über geplante oder bereits getroffene Folgemaßnahmen. Ihre Inanspruchnahme darf nicht zu Repressalien führen; der gesetzliche Schutz greift unabhängig davon, ob zuvor eine interne Meldung erfolgt ist, da das HinSchG hinweisgebenden Personen ein Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung einräumt.

Rechtliche Grundlage

§ 19 HinSchG (in Verbindung mit den §§ 20 bis 31 HinSchG)

Praxisbeispiel

Ein Beschäftigter eines mittelständischen Unternehmens vermutet systematische Verstöße gegen vergaberechtliche Vorgaben, befürchtet aber, dass eine interne Meldung an die Geschäftsführung durchgestochen wird. Er wendet sich stattdessen über das Online-Meldeportal an die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz. Er erhält binnen sieben Tagen eine Eingangsbestätigung, führt vertraulich ein Telefonat zur Plausibilitätsprüfung und wird nach acht Wochen darüber unterrichtet, dass der Vorgang an die zuständige Vergabekammer abgegeben wurde. Der Compliance-Verantwortliche des Unternehmens dokumentiert parallel, dass das interne Meldesystem als gleichwertiger Kanal beworben werden muss, damit künftige Hinweise möglichst zuerst intern bearbeitet werden können.

Häufige Fragen

Die externe Meldestelle des Bundes ist nach § 19 HinSchG beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet. Sie ist die zentrale, fachlich nicht spezialisierte staatliche Auffangstelle für Hinweise und ergänzt die besonderen externen Meldestellen wie BaFin oder Bundeskartellamt.
Nein. Das HinSchG räumt hinweisgebenden Personen ein Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung ein. Eine Meldung direkt an die externe Meldestelle des Bundes ist zulässig und vollumfänglich vom Hinweisgeberschutz erfasst, auch ohne vorherige interne Meldung.
Sie bestätigt den Eingang einer Meldung grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen und gibt spätestens drei Monate nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung über geplante oder ergriffene Folgemaßnahmen. Während des gesamten Verfahrens gilt das Vertraulichkeitsgebot.

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