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Hinweisgeberschutz

Dreistufiges Meldesystem

Das dreistufige Meldesystem beschreibt die im HinSchG vorgesehenen Meldewege für hinweisgebende Personen: die interne Meldestelle, die externe Meldestelle und als letzte Stufe die Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit.

Das dreistufige Meldesystem ist die Grundarchitektur des Hinweisgeberschutzes nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das die EU-Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937) in deutsches Recht umsetzt. Es bildet drei aufeinander aufbauende Meldewege ab: die Meldung an eine interne Meldestelle des eigenen Beschäftigungsgebers (Stufe 1), die Meldung an eine externe Meldestelle einer Behörde (Stufe 2) sowie die Offenlegung von Informationen gegenüber der Öffentlichkeit, etwa gegenüber Presse oder Medien (Stufe 3).

Entscheidend ist das rechtliche Stufenverhältnis: Zwischen interner und externer Meldung besteht nach § 7 Abs. 1 HinSchG ein freies Wahlrecht. Hinweisgebende Personen sind nicht verpflichtet, zunächst intern zu melden, können sich also unmittelbar an eine externe Meldestelle wenden. Der Gesetzgeber empfiehlt jedoch in § 7 Abs. 1 Satz 2 HinSchG die interne Meldung, sofern intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind. Beschäftigungsgeber sollen Anreize für die interne Meldung schaffen.

Anders als das freie Wahlrecht der ersten beiden Stufen ist die Offenlegung als dritte Stufe nach § 32 HinSchG nur unter engen Voraussetzungen geschützt. Sie greift, wenn nach einer externen Meldung innerhalb der gesetzlichen Fristen keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen wurden, oder wenn die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellt, Repressalien drohen oder Beweise unterdrückt werden könnten. Nur wer diese Stufenlogik einhält, behält den vollen Schutz vor Repressalien.

Rechtliche Grundlage

§§ 7, 32 HinSchG; Art. 7, 10, 15 RL (EU) 2019/1937

Praxisbeispiel

Eine Mitarbeiterin meldet über den internen Meldekanal ihres Arbeitgebers den Verdacht systematischer Abrechnungsmanipulation. Nach Eingangsbestätigung und Prüfung erhält sie binnen drei Monaten keine Rückmeldung zu Folgemaßnahmen. Als Compliance-Beauftragter dokumentieren Sie den Vorgang sauber, denn die Hinweisgeberin darf sich nun an die externe Meldestelle des Bundes wenden. Bliebe auch dort eine geeignete Reaktion innerhalb der Frist aus, wäre unter den Voraussetzungen des § 32 HinSchG sogar eine geschützte Offenlegung gegenüber der Presse möglich.

Häufige Fragen

Nein. Nach § 7 Abs. 1 HinSchG besteht zwischen interner und externer Meldung ein freies Wahlrecht. Der Gesetzgeber empfiehlt die interne Meldung lediglich, sofern intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien drohen. Eine Pflicht zur Vorbefassung gibt es nicht.
Die Offenlegung ist nach § 32 HinSchG nur ausnahmsweise geschützt, etwa wenn nach externer Meldung fristgerecht keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder eine unmittelbare Gefährdung des öffentlichen Interesses, drohende Repressalien oder Beweisunterdrückung vorliegen. Sie ist damit das letzte Mittel der dritten Stufe.
Der Schutz vor Repressalien nach § 36 HinSchG bleibt nur erhalten, wenn die hinweisgebende Person den gesetzlichen Meldeweg einhält. Bei interner und externer Meldung greift der Schutz unmittelbar, bei der Offenlegung nur, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen des § 32 HinSchG erfüllt sind.

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