Zum Hauptinhalt springen
Hinweisgeberschutz

Wahlrecht der Meldewege

Das Wahlrecht der Meldewege bezeichnet das Recht hinweisgebender Personen nach dem HinSchG, frei zu entscheiden, ob sie einen Verstoß über die interne Meldestelle ihres Beschäftigungsgebers oder unmittelbar über eine externe Meldestelle melden.

Das Wahlrecht der Meldewege ist eines der zentralen Strukturprinzipien des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) und setzt die Vorgaben der EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht um. Es gewährt hinweisgebenden Personen die freie Wahl, ob sie Informationen über einen Verstoß zunächst an eine interne Meldestelle ihres Beschäftigungsgebers oder direkt an eine externe Meldestelle richten. Anders als der ursprüngliche Richtlinienentwurf, der einen Vorrang der internen Meldung nahelegte, hat der deutsche Gesetzgeber bewusst auf eine verpflichtende Stufenfolge verzichtet und das echte Wahlrecht verankert.

Rechtlich folgt das Wahlrecht aus § 7 Abs. 1 HinSchG, wonach hinweisgebende Personen wählen können, ob sie sich an eine interne oder an eine externe Meldestelle wenden. Beschäftigungsgeber sollen nach § 7 Abs. 3 HinSchG zwar Anreize dafür schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die interne Meldestelle wenden — etwa durch wirksame, vertrauensvolle und niedrigschwellige interne Kanäle. Eine rechtliche Pflicht zur vorrangigen internen Meldung besteht jedoch nicht. Der Schutz vor Repressalien (§§ 33 ff. HinSchG) greift unabhängig davon, welchen der beiden Wege die hinweisgebende Person beschreitet, sofern die übrigen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind.

Vom internen und externen Meldeweg ist die Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit (§ 32 HinSchG) abzugrenzen: Diese ist nur unter engeren Voraussetzungen geschützt und stellt damit gerade keinen frei wählbaren dritten Weg dar. Für Unternehmen bedeutet das Wahlrecht in der Praxis, dass ein attraktiver, vertrauenswürdiger interner Meldekanal der wirksamste Weg ist, um zu erreichen, dass Hinweise zuerst intern aufgeklärt werden können, bevor Aufsichtsbehörden oder die Öffentlichkeit einbezogen werden. Die Entscheidung über den Weg liegt jedoch allein bei der hinweisgebenden Person; jede Behinderung der Meldung oder Druckausübung zugunsten eines bestimmten Kanals ist unzulässig.

Rechtliche Grundlage

§ 7 Abs. 1 und Abs. 3 HinSchG; Art. 7, Art. 10 Richtlinie (EU) 2019/1937

Praxisbeispiel

Eine Mitarbeiterin im Einkauf eines mittelständischen Unternehmens beobachtet Anzeichen für Bestechungszahlungen an einen Lieferanten. Sie ist unsicher, ob die interne Meldestelle unabhängig genug agiert, und wendet sich daher direkt an die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz. Der Compliance-Beauftragte erfährt später, dass keine interne Meldung erfolgte. Er darf der Mitarbeiterin daraus keinen Vorwurf machen und keine Nachteile zufügen: Aufgrund des Wahlrechts nach § 7 Abs. 1 HinSchG war die direkte externe Meldung rechtmäßig und voll vom Repressalienverbot geschützt. Statt zu sanktionieren, sollte das Unternehmen das Vertrauen in den internen Kanal durch nachweisbare Unabhängigkeit, Vertraulichkeit und transparente Fallbearbeitung stärken.

Häufige Fragen

Nein. Nach § 7 Abs. 1 HinSchG besteht ein echtes Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung. Hinweisgebende Personen können sich auch unmittelbar an eine externe Meldestelle wenden, ohne zuvor intern gemeldet zu haben. Eine verpflichtende Stufenfolge gibt es nicht.
Unternehmen dürfen nach § 7 Abs. 3 HinSchG Anreize für die vorrangige Nutzung des internen Kanals setzen, etwa durch vertrauenswürdige und niedrigschwellige Verfahren. Sie dürfen die externe Meldung jedoch nicht behindern oder die Wahl des externen Weges sanktionieren.
Nein. Die Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit nach § 32 HinSchG ist kein frei wählbarer dritter Meldeweg, sondern nur unter engeren Voraussetzungen geschützt, etwa wenn auf eine externe Meldung nicht fristgerecht reagiert wurde oder unmittelbare Gefahr droht.

So unterstützt preeco Sie

Erfahren Sie, wie unsere Software Sie bei diesem Thema unterstützt.

Mehr erfahren