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Datenschutz / DSGVO

Cookie-Einwilligung

Die Cookie-Einwilligung ist die vorherige, informierte und freiwillige Zustimmung des Nutzers, die nach § 25 TTDSG erforderlich ist, bevor nicht zwingend notwendige Cookies oder vergleichbare Technologien auf seinem Endgerät gespeichert oder ausgelesen werden dürfen.

Die Cookie-Einwilligung bezeichnet die Zustimmung, die ein Webseitenbetreiber vom Nutzer einholen muss, bevor er Cookies oder ähnliche Technologien einsetzt, die für den vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst nicht unbedingt erforderlich sind. Rechtsgrundlage ist seit dem 1. Dezember 2021 § 25 Abs. 1 TTDSG, der Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt. Die Vorschrift schützt die Integrität des Endgeräts unabhängig davon, ob die gespeicherten oder ausgelesenen Informationen personenbezogen sind, und erfasst damit auch Pixel, Local Storage, Fingerprinting und vergleichbare Verfahren.

Die Einwilligung muss den Anforderungen der DSGVO genügen: Sie ist nur wirksam, wenn sie freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich durch eine aktive Handlung erteilt wird (Art. 4 Nr. 11 i. V. m. Art. 7 DSGVO). Voreingestellte Häkchen, Schaltflächen ohne echte Wahlmöglichkeit oder das bloße Weitersurfen genügen nicht. Der Europäische Gerichtshof hat dies im Urteil Planet49 (C-673/17 vom 1. Oktober 2019) klargestellt und vorab angekreuzte Kontrollkästchen für unzulässig erklärt; der Bundesgerichtshof bestätigte diese Linie im Folgeurteil Cookie-Einwilligung II (I ZR 7/16). Die Einwilligung muss zudem jederzeit so einfach widerrufbar sein, wie sie erteilt wurde.

In der Praxis wird die Cookie-Einwilligung über ein Consent-Banner oder eine Consent-Management-Plattform eingeholt, das eine echte Auswahl zwischen Akzeptieren und Ablehnen bieten muss; eine gleichrangige Ablehnen-Option auf der ersten Ebene ist nach Auffassung der Aufsichtsbehörden geboten. Notwendige Cookies, die etwa den Warenkorb oder die Sitzung tragen, bedürfen keiner Einwilligung. Der Verantwortliche muss die erteilte Einwilligung nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen können und sollte sie revisionssicher protokollieren, da Verstöße Bußgelder und Abmahnungen nach sich ziehen können.

Rechtliche Grundlage

§ 25 TTDSG; Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG; Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO; EuGH Planet49 (C-673/17); BGH Cookie-Einwilligung II (I ZR 7/16)

Praxisbeispiel

Ein Online-Händler bindet Google Analytics und einen Marketing-Pixel zur Reichweitenmessung ein. Der Datenschutzbeauftragte stellt fest, dass das bisherige Banner Analyse-Cookies bereits beim Seitenaufruf setzt und nur einen Akzeptieren-Button anbietet. Er führt eine Consent-Management-Plattform ein, die Analyse- und Marketing-Cookies erst nach aktiver Zustimmung lädt, auf der ersten Ebene gleichwertige Buttons für Akzeptieren und Ablehnen zeigt, die Wahl granular nach Zwecken ermöglicht und jede Einwilligung mit Zeitstempel und Banner-Version protokolliert, sodass der Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde jederzeit gelingt.

Häufige Fragen

Eine Einwilligung nach § 25 TTDSG ist für alle Cookies und vergleichbaren Technologien erforderlich, die für den vom Nutzer gewünschten Dienst nicht unbedingt notwendig sind. Dazu zählen insbesondere Analyse-, Tracking- und Marketing-Cookies. Technisch zwingend notwendige Cookies wie Sitzungs- oder Warenkorb-Cookies sind ausgenommen.
Nein. Der EuGH hat im Urteil Planet49 entschieden, dass vorab angekreuzte Kontrollkästchen keine wirksame Einwilligung darstellen. Die Zustimmung muss durch eine aktive, unmissverständliche Handlung des Nutzers erfolgen, etwa durch das bewusste Anklicken einer Schaltfläche.
Nach Auffassung der deutschen Aufsichtsbehörden ja. Auf der ersten Banner-Ebene sollte eine gleichrangige Ablehnen-Option zur Verfügung stehen, da die Einwilligung sonst nicht als freiwillig gilt. Zudem muss der Widerruf jederzeit so einfach möglich sein wie die Erteilung.

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