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Datenschutz / DSGVO

Rechtsgrundlage

Eine Rechtsgrundlage ist der nach Art. 6 DSGVO erforderliche Erlaubnistatbestand, der eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig macht; ohne mindestens einen der sechs Tatbestände ist jede Verarbeitung unzulässig.

Die DSGVO folgt dem Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt: Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, sie kann auf mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend aufgezählten Rechtsgrundlagen gestützt werden. Der Verantwortliche muss die einschlägige Rechtsgrundlage bereits vor Beginn der Verarbeitung festlegen und dokumentieren; ein nachträgliches Auswechseln ist regelmäßig unzulässig. Die Wahl der richtigen Rechtsgrundlage ist damit kein formaler Akt, sondern Voraussetzung der Rechtmäßigkeit und zugleich Anknüpfungspunkt für Betroffenenrechte und Informationspflichten.

Art. 6 Abs. 1 kennt sechs Erlaubnistatbestände: die Einwilligung der betroffenen Person (lit. a), die Erforderlichkeit zur Erfüllung oder Anbahnung eines Vertrags (lit. b), die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (lit. c), der Schutz lebenswichtiger Interessen (lit. d), die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt (lit. e) sowie die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (lit. f). Letztere setzt eine Interessenabwägung voraus, bei der die berechtigten Interessen nicht von den Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwogen werden dürfen. Lit. f steht öffentlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zur Verfügung.

Für besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO genügt eine Rechtsgrundlage des Art. 6 allein nicht; zusätzlich muss eine Ausnahme des Art. 9 Abs. 2 vorliegen. Bei der Verarbeitung zu einem anderen als dem ursprünglichen Zweck ist eine Kompatibilitätsprüfung nach Art. 6 Abs. 4 durchzuführen. Die gewählte Rechtsgrundlage bestimmt zudem, welche Betroffenenrechte greifen: So bestehen das Widerrufsrecht nur bei der Einwilligung, das Widerspruchsrecht nur bei lit. e und f und das Recht auf Datenübertragbarkeit nur bei lit. a und b. Eine sorgfältige Zuordnung ist daher Kern jeder datenschutzkonformen Dokumentation.

Rechtliche Grundlage

Art. 6 Abs. 1 DSGVO (i. V. m. Art. 9 Abs. 2 DSGVO für besondere Kategorien)

Praxisbeispiel

Ein Online-Händler verarbeitet personenbezogene Daten auf mehreren Rechtsgrundlagen zugleich: Die Abwicklung einer Bestellung und der Versand der Ware stützen sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. b (Vertragserfüllung), die anschließende Aufbewahrung der Rechnung für zehn Jahre auf lit. c (handels- und steuerrechtliche Pflichten), der Newsletter-Versand auf lit. a (Einwilligung) und die Betrugsprävention im Checkout auf lit. f (berechtigtes Interesse). Der Datenschutzbeauftragte ordnet im Verarbeitungsverzeichnis jeder Verarbeitungstätigkeit die jeweils einschlägige Rechtsgrundlage zu und hält bei lit. f das Ergebnis der Interessenabwägung schriftlich fest, um der Rechenschaftspflicht zu genügen.

Häufige Fragen

Art. 6 Abs. 1 DSGVO nennt abschließend: Einwilligung (lit. a), Vertragserfüllung (lit. b), rechtliche Verpflichtung (lit. c), lebenswichtige Interessen (lit. d), öffentliches Interesse oder öffentliche Gewalt (lit. e) und berechtigte Interessen (lit. f). Für jede Verarbeitung muss mindestens einer dieser Tatbestände erfüllt sein.
Nein, ein nachträglicher Austausch der Rechtsgrundlage ist regelmäßig unzulässig, insbesondere ein Wechsel von der Einwilligung zum berechtigten Interesse, nachdem die Einwilligung widerrufen wurde. Die Rechtsgrundlage muss vor Beginn der Verarbeitung festgelegt und dokumentiert werden.
Nein. Bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO, etwa Gesundheits- oder Gewerkschaftsdaten, muss zusätzlich zur Rechtsgrundlage des Art. 6 eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegen.

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