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Datenschutz / DSGVO

Interessenabwägung

Die Interessenabwägung ist die nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderliche dreistufige Prüfung, in der das berechtigte Interesse des Verantwortlichen den Interessen und Grundrechten der betroffenen Person gegenübergestellt wird.

Die Interessenabwägung ist das Herzstück der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Sie kommt zum Einsatz, wenn eine Verarbeitung weder auf eine Einwilligung, einen Vertrag noch auf eine rechtliche Verpflichtung gestützt werden kann, der Verantwortliche aber dennoch ein legitimes Verarbeitungsinteresse verfolgt. Anders als bei anderen Rechtsgrundlagen ist die Zulässigkeit hier nicht abstrakt vorgegeben, sondern muss im Einzelfall durch eine wertende Gegenüberstellung der widerstreitenden Interessen ermittelt und dokumentiert werden.

Die Prüfung verläuft in drei Stufen. Auf der ersten Stufe ist festzustellen, ob überhaupt ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten vorliegt; in Betracht kommen wirtschaftliche, rechtliche, ideelle oder organisatorische Interessen wie Betrugsprävention, Netz- und Informationssicherheit oder Direktwerbung. Auf der zweiten Stufe (Erforderlichkeit) ist zu prüfen, ob die konkrete Verarbeitung zur Erreichung dieses Interesses geeignet und erforderlich ist und ob kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht. Auf der dritten Stufe erfolgt die eigentliche Abwägung: Die berechtigten Interessen dürfen nicht von den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwogen werden.

Maßgeblich für die dritte Stufe sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die Art der verarbeiteten Daten, der Verarbeitungskontext sowie mögliche Schutzmaßnahmen wie Pseudonymisierung, Zugriffsbeschränkungen oder Transparenz. Bei Kindern und besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Das Ergebnis der Abwägung sollte aufgrund der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO schriftlich in einem sogenannten Legitimate Interests Assessment (LIA) dokumentiert werden, da die betroffene Person nach Art. 21 DSGVO ein Widerspruchsrecht hat und die Aufsichtsbehörde die Abwägung jederzeit nachvollziehen können muss.

Rechtliche Grundlage

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; Erwägungsgründe 47-49 DSGVO; Art. 21 DSGVO (Widerspruchsrecht)

Praxisbeispiel

Ein Online-Händler möchte zur Betrugsprävention die IP-Adressen und das Bestellverhalten von Besteller prüfen, bevor er Rechnungskauf anbietet. Da hierfür weder eine Einwilligung praktikabel noch ein Vertrag bereits geschlossen ist, dokumentiert der Datenschutzkoordinator ein LIA: Stufe 1 bejaht das berechtigte Interesse an der Vermeidung von Zahlungsausfällen, Stufe 2 begründet die Erforderlichkeit, da kein milderes Mittel gleich wirksam ist, und Stufe 3 überwiegt zugunsten des Händlers, weil nur ohnehin vorliegende Bestelldaten genutzt, keine Profile gebildet und Löschfristen festgelegt werden. Das LIA wird zur Akte genommen und in der Datenschutzerklärung transparent erläutert.

Häufige Fragen

Immer dann, wenn eine Verarbeitung auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden soll. Sie ist nicht erforderlich, wenn eine andere Rechtsgrundlage wie Einwilligung, Vertrag oder gesetzliche Pflicht einschlägig ist. Behörden können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben grundsätzlich nicht auf das berechtigte Interesse stützen.
Erstens das Vorliegen eines berechtigten Interesses, zweitens die Erforderlichkeit der Verarbeitung zu dessen Erreichung und drittens die eigentliche Abwägung gegen die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person. Nur wenn alle drei Stufen bestanden werden, ist die Verarbeitung zulässig.
Ja. Aufgrund der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO sollte das Ergebnis in einem Legitimate Interests Assessment (LIA) schriftlich festgehalten werden. So kann der Verantwortliche gegenüber der Aufsichtsbehörde und betroffenen Personen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nachweisen.

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