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Datenschutz / DSGVO

Widerspruchsrecht

Das Widerspruchsrecht erlaubt betroffenen Personen, der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen, insbesondere bei Direktwerbung, wo der Widerspruch jederzeit und ohne Begründung gilt.

Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO gibt betroffenen Personen das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen. Es greift, wenn die Verarbeitung auf ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder auf die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO) gestützt wird. Nach einem solchen Widerspruch darf der Verantwortliche die Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Eine besonders starke Ausprägung hat das Widerspruchsrecht bei der Direktwerbung: Nach Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO kann die betroffene Person der Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widersprechen. Dieser Widerspruch ist absolut, eine Interessenabwägung findet hier nicht statt. Nach dem Widerspruch dürfen die Daten nicht mehr für Direktwerbung einschließlich des damit verbundenen Profilings verwendet werden. Der Verantwortliche muss dem Wunsch unverzüglich nachkommen.

Der Verantwortliche muss die betroffene Person spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation ausdrücklich und in einer verständlichen, von anderen Informationen getrennten Form auf das Widerspruchsrecht hinweisen (Art. 21 Abs. 4 DSGVO). Die Ausübung des Widerspruchs muss einfach möglich sein und ist für die betroffene Person kostenlos; im Kontext von Diensten der Informationsgesellschaft kann der Widerspruch auch mittels automatisierter Verfahren erfolgen. Eine wirksame Umsetzung verlangt klare interne Prozesse, dokumentierte Reaktionen und gegebenenfalls Sperrlisten, damit widersprochene Daten zuverlässig von der Werbeansprache ausgenommen bleiben.

Rechtliche Grundlage

Art. 21 DSGVO (insb. Abs. 2 und 3 zur Direktwerbung); Erwägungsgrund 70

Praxisbeispiel

Ein Online-Händler versendet auf Grundlage seines berechtigten Interesses postalische und elektronische Werbung an Bestandskunden. Eine Kundin schreibt an die im Newsletter angegebene Adresse: 'Ich möchte keine Werbung mehr erhalten.' Der Datenschutzkoordinator dokumentiert den Eingang, trägt die Kundin in eine zentrale Werbe-Sperrliste ein und stellt sicher, dass künftige Kampagnen diese Liste automatisch abgleichen. Außerdem prüft er, dass auch das mit der Werbung verbundene Profiling gestoppt wird, und bestätigt der Kundin die Umsetzung. So wird der absolute Werbewiderspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO rechtssicher und nachweisbar erfüllt.

Häufige Fragen

Nein. Bei der Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung können Sie nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO jederzeit und ohne Angabe von Gründen widersprechen. Der Verantwortliche muss die Werbung dann sofort einstellen, eine Interessenabwägung findet hier nicht statt.
Die Einwilligung ist ein vorheriges Opt-in, das aktiv erteilt und jederzeit widerrufen werden kann. Das Widerspruchsrecht ist ein nachträgliches Opt-out gegen Verarbeitungen, die auf berechtigtem Interesse oder öffentlichem Interesse beruhen. Beide führen dazu, dass die Verarbeitung beendet werden muss.
Spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit der betroffenen Person muss ausdrücklich und in einer von anderen Informationen getrennten, verständlichen Form auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden (Art. 21 Abs. 4 DSGVO).

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