Widerspruchsrecht
Das Widerspruchsrecht erlaubt betroffenen Personen, der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen, insbesondere bei Direktwerbung, wo der Widerspruch jederzeit und ohne Begründung gilt.
Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO gibt betroffenen Personen das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen. Es greift, wenn die Verarbeitung auf ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder auf die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO) gestützt wird. Nach einem solchen Widerspruch darf der Verantwortliche die Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Eine besonders starke Ausprägung hat das Widerspruchsrecht bei der Direktwerbung: Nach Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO kann die betroffene Person der Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widersprechen. Dieser Widerspruch ist absolut, eine Interessenabwägung findet hier nicht statt. Nach dem Widerspruch dürfen die Daten nicht mehr für Direktwerbung einschließlich des damit verbundenen Profilings verwendet werden. Der Verantwortliche muss dem Wunsch unverzüglich nachkommen.
Der Verantwortliche muss die betroffene Person spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation ausdrücklich und in einer verständlichen, von anderen Informationen getrennten Form auf das Widerspruchsrecht hinweisen (Art. 21 Abs. 4 DSGVO). Die Ausübung des Widerspruchs muss einfach möglich sein und ist für die betroffene Person kostenlos; im Kontext von Diensten der Informationsgesellschaft kann der Widerspruch auch mittels automatisierter Verfahren erfolgen. Eine wirksame Umsetzung verlangt klare interne Prozesse, dokumentierte Reaktionen und gegebenenfalls Sperrlisten, damit widersprochene Daten zuverlässig von der Werbeansprache ausgenommen bleiben.
Rechtliche Grundlage
Art. 21 DSGVO (insb. Abs. 2 und 3 zur Direktwerbung); Erwägungsgrund 70
Praxisbeispiel
Ein Online-Händler versendet auf Grundlage seines berechtigten Interesses postalische und elektronische Werbung an Bestandskunden. Eine Kundin schreibt an die im Newsletter angegebene Adresse: 'Ich möchte keine Werbung mehr erhalten.' Der Datenschutzkoordinator dokumentiert den Eingang, trägt die Kundin in eine zentrale Werbe-Sperrliste ein und stellt sicher, dass künftige Kampagnen diese Liste automatisch abgleichen. Außerdem prüft er, dass auch das mit der Werbung verbundene Profiling gestoppt wird, und bestätigt der Kundin die Umsetzung. So wird der absolute Werbewiderspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO rechtssicher und nachweisbar erfüllt.
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