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Datenschutz / DSGVO

Direktwerbung

Direktwerbung ist die unmittelbare, personalisierte werbliche Ansprache einzelner Personen (per Brief, E-Mail, Telefon oder digital), die datenschutz- und wettbewerbsrechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit jederzeitigem Widerspruchsrecht zulässig ist.

Direktwerbung bezeichnet die gezielte werbliche Ansprache einzelner, identifizierter oder identifizierbarer Personen, etwa per Post, E-Mail, Telefon, SMS oder über digitale Kanäle. Datenschutzrechtlich ist sie eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO bedarf. In Betracht kommen vor allem die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) und das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Erwägungsgrund 47 der DSGVO stellt ausdrücklich klar, dass die Verarbeitung zum Zweck der Direktwerbung als ein berechtigtes Interesse angesehen werden kann – allerdings nur nach einer sorgfältigen Interessenabwägung im Einzelfall.

Neben der DSGVO ist regelmäßig das Wettbewerbsrecht zu beachten: § 7 UWG verbietet unzumutbare Belästigungen und verlangt für E-Mail-, SMS- und Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung (Opt-in). Eine eng begrenzte Ausnahme bildet § 7 Abs. 3 UWG (sog. Bestandskundenwerbung): E-Mail-Werbung an bestehende Kunden für ähnliche eigene Waren oder Dienstleistungen ist ohne gesonderte Einwilligung möglich, wenn die Adresse beim Verkauf erhoben wurde, der Kunde nicht widersprochen hat und bei jeder Verwendung klar und deutlich auf das kostenfreie Widerspruchsrecht hingewiesen wird. Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist dagegen stets einwilligungspflichtig.

Das prägende Recht der betroffenen Person ist das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO: Gegen Direktwerbung kann jederzeit, unbegründet und kostenfrei Widerspruch eingelegt werden; danach dürfen die Daten nicht mehr für Werbezwecke verarbeitet werden. Auf dieses Recht ist nach Art. 21 Abs. 4 DSGVO spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation ausdrücklich und in verständlicher, von anderen Informationen getrennter Form hinzuweisen. In der Praxis bedeutet dies einen funktionierenden Abmeldelink in jeder Werbe-E-Mail sowie die Pflege von Sperr- bzw. Robinsonlisten, damit Widersprüche dauerhaft beachtet werden.

Rechtliche Grundlage

Art. 6 Abs. 1 lit. a und f, Art. 21 Abs. 2-4, Erwägungsgrund 47 DSGVO; § 7 UWG

Praxisbeispiel

Ein Online-Händler möchte seine Bestandskunden per Newsletter über neue Produkte informieren. Der oder die Datenschutzbeauftragte prüft die Rechtsgrundlage: Für die Mehrheit der Adressen, die über ein Double-Opt-in-Newsletter-Formular gewonnen wurden, liegt eine dokumentierte Einwilligung vor. Für Kunden, deren Adresse beim Kauf erhoben wurde, stützt sich der Versand auf § 7 Abs. 3 UWG, sofern der Newsletter nur ähnliche eigene Produkte bewirbt und bei Erhebung sowie in jeder Mail klar auf den Widerspruch hingewiesen wurde. Jede Mail enthält einen Ein-Klick-Abmeldelink; Abmeldungen werden automatisch in eine zentrale Sperrliste übernommen, sodass widersprechende Kunden zuverlässig von künftigen Kampagnen ausgeschlossen sind und der Vorgang nachweisbar bleibt.

Häufige Fragen

Grundsätzlich ja: § 7 Abs. 2 UWG verlangt für E-Mail-Werbung an Verbraucher eine vorherige ausdrückliche Einwilligung (Opt-in). Eine Ausnahme ist die Bestandskundenwerbung nach § 7 Abs. 3 UWG für ähnliche eigene Produkte. Diese setzt voraus, dass die Adresse beim Kauf erhoben wurde, der Kunde nicht widersprochen hat und in jeder Mail auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wird.
Ein Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO ist jederzeit, kostenfrei und ohne Begründung möglich und muss sofort beachtet werden. Anschließend dürfen die Daten der Person nicht mehr für Werbezwecke verarbeitet werden. Praktisch wird die Person dauerhaft auf eine Sperrliste gesetzt, damit der Widerspruch über alle Kanäle und Kampagnen hinweg respektiert wird.
Erwägungsgrund 47 DSGVO nennt Direktwerbung ausdrücklich als möglichen Fall eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Erforderlich ist jedoch stets eine dokumentierte Interessenabwägung. Wettbewerbsrechtliche Einwilligungserfordernisse nach § 7 UWG, insbesondere bei E-Mail- und Telefonwerbung, bleiben davon unberührt und müssen zusätzlich erfüllt sein.

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