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Datenschutz / DSGVO

TTDSG

Das TTDSG (heute TDDDG) regelt den Datenschutz in Telekommunikation und Telemedien, insbesondere den Schutz von Endeinrichtungen, und ergänzt die DSGVO etwa bei Cookies und Tracking.

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) trat am 1. Dezember 2021 in Kraft und führte die zuvor verstreuten datenschutzrechtlichen Regelungen aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemediengesetz (TMG) in einem eigenständigen Gesetz zusammen. Mit Wirkung zum 14. Mai 2024 wurde es in „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz" (TDDDG) umbenannt, um es an den Digital Services Act anzupassen; inhaltlich blieben die Kernregelungen unverändert. Das Gesetz setzt insbesondere die ePrivacy-Richtlinie (2002/58/EG) in deutsches Recht um und betrifft Anbieter von Telekommunikationsdiensten sowie von Telemedien wie Websites, Apps und Online-Plattformen.

Die praktisch wichtigste Norm ist § 25 TTDSG/TDDDG. Sie verlangt eine vorherige Einwilligung der Nutzer, bevor Informationen in deren Endeinrichtung gespeichert oder bereits gespeicherte Informationen ausgelesen werden – unabhängig davon, ob es sich dabei um personenbezogene Daten handelt. Erfasst werden damit nicht nur klassische Cookies, sondern auch Pixel, Local Storage, Device-Fingerprinting und vergleichbare Techniken. Ohne Einwilligung zulässig sind nur Zugriffe, die zur Übertragung einer Nachricht technisch zwingend erforderlich oder zur Bereitstellung des vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienstes unbedingt notwendig sind (§ 25 Abs. 2 TTDSG/TDDDG).

Im Verhältnis zur DSGVO gilt § 25 TTDSG/TDDDG als spezialgesetzliche, vorrangige Regelung (lex specialis) für den Zugriff auf Endeinrichtungen. Die Einwilligung selbst richtet sich nach den Anforderungen der DSGVO (Art. 4 Nr. 11, Art. 7 DSGVO): freiwillig, informiert, eindeutig und widerruflich. Werden nach dem zulässigen Auslesen oder Speichern personenbezogene Daten weiterverarbeitet, greift wieder die DSGVO mit ihren Grundsätzen, Rechtsgrundlagen und Betroffenenrechten. TTDSG/TDDDG und DSGVO sind daher nicht alternativ, sondern stufenweise nacheinander zu prüfen: zuerst die Zulässigkeit des Endgerätezugriffs, dann die der nachfolgenden Datenverarbeitung.

Rechtliche Grundlage

§ 25 TTDSG/TDDDG (vormals TTDSG, seit 14.05.2024 TDDDG); Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG; Art. 4 Nr. 11, Art. 6, Art. 7 DSGVO

Praxisbeispiel

Ein Online-Shop möchte Web-Analyse und Marketing-Pixel von Drittanbietern einsetzen. Die Datenschutzkoordinatorin prüft zunächst § 25 TTDSG/TDDDG: Da diese Dienste Cookies setzen und Daten aus dem Endgerät auslesen, ist eine vorherige Einwilligung erforderlich. Sie richtet ein Consent-Management-Tool ein, das beim ersten Seitenaufruf eine gleichwertige Auswahl zwischen „Alle akzeptieren" und „Alle ablehnen" bietet, Analyse- und Marketing-Skripte erst nach aktiver Zustimmung lädt und die Einwilligungen revisionssicher protokolliert. Für die anschließende Verarbeitung der personenbezogenen Daten dokumentiert sie die Rechtsgrundlage nach DSGVO und nimmt die Verarbeitung ins Verarbeitungsverzeichnis auf.

Häufige Fragen

Es handelt sich um dasselbe Gesetz. Das TTDSG wurde zum 14. Mai 2024 in TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) umbenannt, um es an den Digital Services Act anzupassen. Die zentralen Inhalte, insbesondere die Einwilligungspflicht des § 25, blieben unverändert.
Der Zugriff auf das Endgerät – also das Setzen oder Auslesen von Cookies – richtet sich vorrangig nach § 25 TTDSG/TDDDG und verlangt grundsätzlich eine vorherige Einwilligung. Die Anforderungen an diese Einwilligung selbst (freiwillig, informiert, widerruflich) ergeben sich aus der DSGVO. Beide Regelungen greifen also gestuft ineinander.
Ohne Einwilligung zulässig sind nach § 25 Abs. 2 TTDSG/TDDDG nur technisch unbedingt erforderliche Zugriffe, etwa zur Übertragung einer Nachricht oder zur Bereitstellung eines ausdrücklich gewünschten Dienstes. Dazu zählen typischerweise Session-Cookies für den Warenkorb oder Login. Analyse- und Marketing-Cookies fallen nicht darunter.

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