Koppelungsverbot
Das Koppelungsverbot untersagt es, die Erfüllung eines Vertrags von einer datenschutzrechtlichen Einwilligung abhängig zu machen, die für die Leistung nicht erforderlich ist, und stellt damit die Freiwilligkeit der Einwilligung sicher.
Das Koppelungsverbot ist ein zentrales Element der freiwilligen Einwilligung nach der Datenschutz-Grundverordnung. Es verbietet, die Erfüllung eines Vertrags oder die Erbringung einer Dienstleistung davon abhängig zu machen, dass die betroffene Person in eine Verarbeitung personenbezogener Daten einwilligt, die für die Vertragserfüllung gar nicht erforderlich ist. Rechtsgrundlage ist Art. 7 Abs. 4 DSGVO, der bei der Beurteilung der Freiwilligkeit dem Umstand "in größtmöglichem Umfang" Rechnung tragen will, ob ein solcher Koppelungssachverhalt vorliegt. Fehlt die Freiwilligkeit, ist die Einwilligung unwirksam und die darauf gestützte Verarbeitung rechtswidrig.
Maßgeblich ist die Trennung zwischen Daten, die zur Durchführung des Vertrags zwingend benötigt werden, und solchen, die der Verantwortliche zu darüber hinausgehenden Zwecken verarbeiten möchte, etwa für Werbung, Profilbildung oder die Weitergabe an Dritte. Für die vertragsnotwendige Verarbeitung ist ohnehin keine Einwilligung erforderlich; sie stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Wird darüber hinaus eine Einwilligung verlangt und faktisch erzwungen, indem ohne sie der Vertrag nicht zustande kommt, liegt eine verbotene Koppelung vor. Der Europäische Datenschutzausschuss legt die Vorschrift streng aus: Die betroffene Person muss die Einwilligung verweigern oder widerrufen können, ohne dadurch Nachteile zu erleiden.
Das Koppelungsverbot ist allerdings kein absolutes Verbot, sondern eine starke Vermutung gegen die Freiwilligkeit. In Ausnahmefällen kann eine Kopplung zulässig sein, wenn der betroffenen Person eine echte gleichwertige Alternative ohne Einwilligung offensteht, etwa ein gleichwertiges kostenpflichtiges Angebot neben einem werbefinanzierten ("Pur"-Modelle). Verantwortliche tragen die Beweislast für die Freiwilligkeit. In der Praxis sind getrennte, granulare Einwilligungserklärungen, klare Information über die Optionalität und ein einfacher Widerruf entscheidend, um das Koppelungsverbot einzuhalten und Bußgeldrisiken sowie zivilrechtliche Folgen zu vermeiden.
Rechtliche Grundlage
Art. 7 Abs. 4 DSGVO i. V. m. Art. 4 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; Erwägungsgrund 43 DSGVO
Praxisbeispiel
Ein Online-Händler will, dass Kunden bei der Registrierung pauschal in den Erhalt von Newslettern und die Weitergabe ihrer Daten an Werbepartner einwilligen, und blockiert andernfalls den Kaufabschluss. Die Datenschutzbeauftragte erkennt darin einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot: Die Werbeeinwilligung ist für die Vertragsabwicklung nicht erforderlich. Sie entkoppelt die beiden Vorgänge, indem der Kauf künftig auch ohne Werbeeinwilligung möglich ist und der Newsletter über ein separates, vorab nicht angekreuztes Opt-in-Feld eingeholt wird. Damit bleibt die Einwilligung freiwillig und nachweisbar wirksam.
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