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Nachhaltigkeit / ESG

Stakeholder-Einbindung

Die Stakeholder-Einbindung bezeichnet den systematischen Dialog mit betroffenen Interessengruppen, um deren Sichtweisen in die Wesentlichkeitsanalyse und Nachhaltigkeitsberichterstattung einzubeziehen.

Die Stakeholder-Einbindung (englisch: Stakeholder Engagement) ist ein Kernelement der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Sie bezeichnet den strukturierten Prozess, mit dem ein Unternehmen seine betroffenen Interessengruppen identifiziert, mit ihnen in Dialog tritt und ihre Erwartungen, Bedenken und Sichtweisen ermittelt. Zu den Stakeholdern zählen sowohl betroffene Interessenträger (etwa Beschäftigte, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften und Verbraucher) als auch Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung wie Investoren, Kreditgeber und Geschäftspartner.

Im Zentrum steht die Rolle der Stakeholder-Einbindung im Wesentlichkeitsprozess. Nach ESRS 1 muss ein Unternehmen die Sichtweisen betroffener Interessengruppen berücksichtigen, wenn es im Rahmen der doppelten Wesentlichkeit seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO) bestimmt. Die Einbindung liefert die Informationsgrundlage, um die Schwere und Wahrscheinlichkeit tatsächlicher und potenzieller Auswirkungen auf Mensch und Umwelt realistisch zu bewerten. Ohne den Blick der unmittelbar Betroffenen bleibt die Impact-Materialität unvollständig, weil das Unternehmen die Außenwirkung seiner Geschäftstätigkeit nur aus der eigenen Innenperspektive einschätzen würde.

Die ESRS verlangen, dass das Unternehmen offenlegt, wie die Einbindung organisiert ist: welche Stakeholder-Gruppen einbezogen werden, in welcher Form und Häufigkeit der Dialog stattfindet, auf welcher Ebene des Unternehmens die Ergebnisse berücksichtigt werden und wie diese in die Strategie und das Geschäftsmodell einfließen. Die Angabepflicht ESRS 2 SBM-2 (Interessen und Standpunkte der Stakeholder) macht den Prozess transparent und prüfbar. Die Stakeholder-Einbindung ist damit kein einmaliger Vorgang, sondern ein fortlaufender Bestandteil der unternehmerischen Sorgfalt und der Governance, der mit den menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten eng verzahnt ist.

Rechtliche Grundlage

ESRS 1 Abschnitt 3.1 sowie ESRS 2 SBM-2 (CSRD, Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772)

Praxisbeispiel

Eine Compliance-Verantwortliche eines mittelständischen Lebensmittelproduzenten bereitet die erste Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS vor. Bevor sie die wesentlichen Themen festlegt, führt sie strukturierte Interviews mit dem Betriebsrat, befragt über Lieferantenaudits die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette zu Arbeitsbedingungen und holt von zwei institutionellen Investoren deren ESG-Erwartungen ein. Die Ergebnisse dokumentiert sie nachvollziehbar und nutzt sie als Eingangsgröße für die Bewertung der Auswirkungen und Risiken. So kann sie im Nachhaltigkeitsbericht unter ESRS 2 SBM-2 belegen, dass die Standpunkte der Betroffenen die Themenauswahl tatsächlich beeinflusst haben, und die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer übersteht den Nachweis der ordnungsgemäßen Einbindung.

Häufige Fragen

Die ESRS unterscheiden zwischen betroffenen Interessenträgern und Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung. Zur ersten Gruppe gehören insbesondere Beschäftigte, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften und Verbraucher, zur zweiten Investoren, Kreditgeber und Geschäftspartner. Welche Gruppen relevant sind, hängt vom Geschäftsmodell und der Wertschöpfungskette ab.
Ja. ESRS 1 verlangt, die Sichtweisen betroffener Interessengruppen bei der Bestimmung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen zu berücksichtigen. Über ESRS 2 SBM-2 muss das Unternehmen zudem offenlegen, wie der Dialog organisiert ist und wie die Ergebnisse in Strategie und Geschäftsmodell einfließen.
Empfehlenswert ist eine nachvollziehbare Dokumentation der einbezogenen Gruppen, der Dialogformate, der Häufigkeit und der gewonnenen Erkenntnisse. Diese Nachweise dienen als Eingangsgröße der Wesentlichkeitsanalyse und sind zugleich Grundlage für die externe Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts.

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