EU Green Deal
Der EU Green Deal ist das 2019 von der Europäischen Kommission vorgelegte politische Rahmenprogramm, mit dem die EU bis 2050 klimaneutral werden soll und aus dem zahlreiche verbindliche Rechtsakte zu Klima, Umwelt und Nachhaltigkeitsberichterstattung hervorgegangen sind.
Der EU Green Deal (europäischer Grüner Deal) wurde am 11. Dezember 2019 als Mitteilung der Europäischen Kommission (COM(2019) 640 final) veröffentlicht und beschreibt eine Wachstums- und Transformationsstrategie, mit der die Europäische Union bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent werden soll. Der Green Deal ist selbst kein Gesetz und entfaltet keine unmittelbare Pflichtwirkung für Unternehmen. Er ist ein politischer Rahmen, der Ziele setzt und ein umfangreiches Gesetzgebungsprogramm anstößt: Klimaschutz und Energie, Kreislaufwirtschaft, Biodiversität, Schadstofffreiheit, nachhaltige Mobilität, Landwirtschaft (Farm to Fork) sowie die Finanzierung der Transformation über den Sustainable-Finance-Rahmen. Rechtliche Verbindlichkeit erhält das Zielbild erst durch die daraus abgeleiteten Verordnungen und Richtlinien.
Der zentrale Umsetzungsakt ist das Europäische Klimagesetz, die Verordnung (EU) 2021/1119. Sie macht die Klimaneutralität der Union bis 2050 rechtlich verbindlich und legt ein Zwischenziel von mindestens 55 Prozent Netto-Treibhausgasminderung bis 2030 gegenüber 1990 fest. Zur Erreichung dieses Zwischenziels dient das Fit-for-55-Paket, unter anderem mit der Reform des EU-Emissionshandels (Richtlinie (EU) 2023/959 samt neuem ETS2 für Gebäude und Straßenverkehr), dem CO2-Grenzausgleichssystem CBAM (Verordnung (EU) 2023/956) und der Lastenteilungsverordnung. Ein weiteres Zwischenziel für 2040 wurde von der Kommission 2025 vorgeschlagen und ist Gegenstand des politischen Prozesses; Angaben dazu sollten daher stets am aktuellen Rechtsstand geprüft werden.
Für Compliance- und Nachhaltigkeitsverantwortliche relevant sind vor allem die unternehmensbezogenen Folgeakte: die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 als Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, die CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) mit den ESRS-Berichtsstandards, die CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760) zu Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette, die Entwaldungsverordnung EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115) und die Ökodesign-Verordnung ESPR (Verordnung (EU) 2024/1781) mit dem digitalen Produktpass. Wichtig ist, dass dieses Regelwerk seit dem Omnibus-Paket der Kommission vom Februar 2025 überarbeitet wird: Die sogenannte Stop-the-clock-Richtlinie (EU) 2025/794 hat Anwendungszeitpunkte von CSRD und CSDDD verschoben, und über Anwendungsbereich und Inhalte wurde beziehungsweise wird weiter verhandelt. Fristen und Schwellenwerte sind deshalb nicht statisch, sondern vor jeder Umsetzungsentscheidung am geltenden Umsetzungsrecht zu verifizieren.
Rechtliche Grundlage
Mitteilung COM(2019) 640 final (Europäischer Grüner Deal); Verordnung (EU) 2021/1119 (Europäisches Klimagesetz); Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie); Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD); Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD); Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM); Richtlinie (EU) 2025/794 (Stop-the-clock)
Praxisbeispiel
Ein Maschinenbauunternehmen mit 900 Beschäftigten und Stahlbezug aus Drittstaaten will wissen, was der Green Deal konkret für die eigene Compliance bedeutet. Die Nachhaltigkeitsbeauftragte übersetzt den politischen Rahmen in eine Betroffenheitsmatrix: Aus dem Klimagesetz folgt kein direkter Adressatenkreis, wohl aber die Nachfrage von Kunden und Banken nach belastbaren Emissionsdaten; aus CBAM folgen Melde- und ab dem endgültigen Regime Zertifikatspflichten für importierte Stahlerzeugnisse; aus der CSRD folgt eine Berichtspflicht nach ESRS, deren Startjahr wegen der Omnibus-Verschiebungen erneut geprüft werden muss; aus der EUDR folgen Sorgfaltserklärungen für Verpackungsmaterial aus Holz. Sie priorisiert die Themen nach Rechtsverbindlichkeit und Vorlaufzeit, hinterlegt je Rechtsakt einen Verantwortlichen und ein Wiedervorlagedatum und dokumentiert ausdrücklich, welche Fristen noch im Gesetzgebungsverfahren stehen und deshalb quartalsweise nachverfolgt werden.
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