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Nachhaltigkeit / ESG

Ökodesign-Verordnung (ESPR) und Digitaler Produktpass

Die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR) setzt einen EU-Rahmen für nachhaltige Produkte: Sie erlaubt es, für einzelne Produktgruppen Anforderungen an Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Kreislauffähigkeit festzulegen und diese Daten im Digitalen Produktpass offenzulegen.

Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte – Verordnung (EU) 2024/1781, kurz ESPR (Ecodesign for Sustainable Products Regulation) – ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten und löst die bisherige Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG ab. Anders als ihre Vorgängerin beschränkt sie sich nicht auf energieverbrauchsrelevante Produkte, sondern erfasst grundsätzlich nahezu alle physischen Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden; ausgenommen sind unter anderem Lebens- und Futtermittel, Arzneimittel, lebende Organismen sowie typgenehmigte Fahrzeuge. Die ESPR ist eine Rahmenverordnung: Konkrete Pflichten entstehen erst durch delegierte Rechtsakte, die die EU-Kommission produktgruppenspezifisch erlässt. Der erste Arbeitsplan (April 2025) benennt als vorrangige Produktgruppen unter anderem Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien – insbesondere Bekleidung und Schuhe –, Möbel, Reifen und Matratzen sowie horizontale Anforderungen an die Reparierbarkeit von Elektronik- und IKT-Produkten.

Inhaltlich kann die Kommission zwei Arten von Vorgaben festlegen: Leistungsanforderungen und Informationsanforderungen. Zu den Leistungsanforderungen zählen Haltbarkeit und Zuverlässigkeit, Reparierbarkeit und Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Aufrüstbarkeit und Wiederverwendbarkeit, Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit, Energie- und Ressourceneffizienz sowie der CO₂- und Umweltfußabdruck eines Produkts. Informationsanforderungen betreffen etwa Angaben zu besorgniserregenden Stoffen, Reparaturanleitungen oder erwarteter Lebensdauer. Ergänzend enthält die ESPR ein Verbot, unverkaufte Verbrauchsprodukte zu vernichten: Für Textilien und Schuhe gilt es ab dem 19. Juli 2026 für große Unternehmen, mittlere Unternehmen folgen später, Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Hinzu kommen Offenlegungspflichten über Art und Menge vernichteter unverkaufter Ware.

Das zentrale Umsetzungsinstrument ist der Digitale Produktpass (DPP, Kapitel III der ESPR, Art. 9 ff.). Er verknüpft jedes betroffene Produkt, jede Charge oder jedes Modell über einen Datenträger – typischerweise QR-Code, Barcode oder NFC-Tag – mit einem strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz zu Materialzusammensetzung, Herkunft, Reparatur- und Entsorgungshinweisen sowie Nachhaltigkeitskennzahlen. Die Zugriffsrechte sind abgestuft: Verbraucherinnen und Verbraucher, Reparaturbetriebe, Recycler, Marktüberwachungs- und Zollbehörden sehen jeweils den für sie vorgesehenen Umfang. Ein EU-Register und ein Web-Portal sollen die Pässe auffindbar machen. Wann welche Produktgruppe einen DPP führen muss, entscheiden die jeweiligen delegierten Rechtsakte; erste Anwendungen werden ab etwa 2027/2028 erwartet, die Zeitpläne sind jedoch noch nicht vollständig festgelegt und können sich – wie die Debatte um Vereinfachung und Entlastung im Rahmen der EU-Omnibus-Initiativen zeigt – verschieben. Für Unternehmen bedeutet das vor allem eines: Produktbezogene Nachhaltigkeitsdaten müssen entlang der gesamten Wertschöpfungskette erhoben, belegt und pflegbar gehalten werden – dieselbe Datenbasis, die auch ESRS E5 (Kreislaufwirtschaft) und belastbare Umweltwerbeaussagen benötigen.

Rechtliche Grundlage

Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR), insbesondere Art. 4–6 (Ökodesign-Anforderungen) und Kapitel III, Art. 9 ff. (Digitaler Produktpass); ergänzend ESRS E5 (Kreislaufwirtschaft) und die Ökodesign-Arbeitspläne der EU-Kommission

Praxisbeispiel

Eine Nachhaltigkeitsverantwortliche bei einem mittelständischen Möbelhersteller sieht Möbel im ersten ESPR-Arbeitsplan als vorrangige Produktgruppe gelistet und startet ein Vorbereitungsprojekt, ohne auf den finalen delegierten Rechtsakt zu warten. Sie nimmt zunächst die Datenlage für die drei umsatzstärksten Produktfamilien auf: Woraus bestehen die Teile, wie hoch ist der Rezyklatanteil der Spanplatten, welche Beschläge sind als Ersatzteil verfügbar, wie lange werden sie nachgeliefert, welche besorgniserregenden Stoffe stecken in Lacken und Klebstoffen? Weil die Lieferanten diese Angaben bisher nur unvollständig liefern, ergänzt sie den Lieferantenkodex um eine Datenklausel und verankert die Abfrage in der Lieferantenbewertung. Parallel prüft sie mit der IT, ob die Artikelstammdaten im ERP-System um DPP-taugliche Felder erweiterbar sind und wer die Pflege verantwortet. Ergebnis nach sechs Monaten: eine dokumentierte Datenlücken-Liste mit Verantwortlichkeiten und Terminen – und eine Reparaturanleitung je Produktfamilie, die zugleich die Marketingaussage „langlebig und reparierbar“ belegbar macht.

Häufige Fragen

Die ESPR selbst gilt seit dem 18. Juli 2024, sie enthält aber noch keine produktspezifischen Pflichten. Diese entstehen erst mit dem delegierten Rechtsakt für die jeweilige Produktgruppe, der üblicherweise eine Übergangsfrist von mindestens 18 Monaten vorsieht. Der Arbeitsplan 2025–2030 zeigt, welche Produktgruppen zuerst an der Reihe sind; verbindliche Termine je Produkt stehen erst mit dem jeweiligen Rechtsakt fest.
Ein Datenblatt ist ein Dokument, der Digitale Produktpass ist ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz, der über einen Datenträger am Produkt eindeutig adressierbar ist. Er ist rollenbasiert: Verbraucher, Reparaturbetriebe, Recycler und Behörden erhalten jeweils unterschiedliche Datenumfänge. Zudem muss er über die gesamte vorgesehene Dauer verfügbar und aktuell gehalten werden, auch wenn der Hersteller das Produkt längst nicht mehr verkauft.
ESPR und CSRD greifen auf weitgehend dieselben produktbezogenen Daten zu. Angaben zu Rezyklatanteil, Materialabflüssen, Langlebigkeit und Reparierbarkeit werden unter ESRS E5 (Kreislaufwirtschaft) berichtet und unter der ESPR am Produkt offengelegt. Wer die Datenerhebung einmal sauber aufsetzt, bedient beide Anforderungen – und schafft zugleich die Belege, die die Green-Claims-Anforderungen an Umweltwerbeaussagen verlangen.

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