Unschuldsvermutung
Der Grundsatz, dass eine von einem Hinweis beschuldigte Person bis zum Nachweis eines Fehlverhaltens als unschuldig gilt und im gesamten Meldeverfahren faire, vertrauliche und vorurteilsfreie Behandlung beanspruchen kann.
Die Unschuldsvermutung ist ein rechtsstaatlicher Grundsatz, der über das Strafrecht hinaus auch im Hinweisgeberschutz Bedeutung hat: Solange ein gemeldeter Verstoß nicht durch eine sorgfältige interne Prüfung erhärtet ist, darf die beschuldigte Person nicht als schuldig behandelt werden. Eine Meldung begründet zunächst nur einen Anfangsverdacht, keine Tatsachenfeststellung. Die Meldestelle und die mit der Fallbearbeitung betrauten Personen sind daher verpflichtet, ergebnisoffen, sachlich und ohne Vorverurteilung zu ermitteln und belastende wie entlastende Umstände gleichermaßen zu berücksichtigen.
Aus der Unschuldsvermutung folgt ein Bündel konkreter Schutzrechte der beschuldigten Person. Dazu zählen der Schutz ihrer Identität und personenbezogenen Daten nach dem Vertraulichkeitsgebot, der Anspruch auf ein faires Verfahren einschließlich rechtlichen Gehörs, der Schutz vor unbegründeten Repressalien sowie der Grundsatz der Datenminimierung und Zweckbindung nach der DSGVO. Informationen über die Meldung dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die für die Bearbeitung zuständig sind; eine Anhörung der beschuldigten Person hat regelmäßig erst dann zu erfolgen, wenn dadurch die Untersuchung nicht gefährdet wird.
Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt zwar primär die hinweisgebende Person, schließt die Rechte der von einer Meldung Betroffenen aber ausdrücklich nicht aus. § 33 HinSchG verweist auf die fortgeltenden Vorschriften zum Schutz Betroffener, insbesondere die Vertraulichkeit ihrer Identität (§ 8 HinSchG) und das Datenschutzrecht. Bewusst unrichtige Meldungen sind nicht geschützt und können nach § 38 HinSchG Schadensersatzansprüche auslösen. Eine ausgewogene Fallbearbeitung, die die Unschuldsvermutung wahrt, ist damit zugleich Voraussetzung für die Rechtssicherheit des gesamten Hinweisgebersystems.
Rechtliche Grundlage
§ 33 HinSchG i. V. m. § 8 HinSchG; Art. 6 Abs. 2 EMRK; Erwägungsgrund 100 und Art. 22 EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937
Praxisbeispiel
Über das interne Hinweisgebersystem geht die Meldung ein, ein Einkaufsleiter habe Schmiergeld von einem Lieferanten angenommen. Die Compliance-Beauftragte als Bearbeiterin der internen Meldestelle dokumentiert den Eingang, behandelt den Namen des Beschuldigten streng vertraulich und beschränkt den Zugriff auf den Fall auf das Untersuchungsteam. Sie sichert zunächst objektive Belege wie Vergabe- und Zahlungsdaten, bevor sie den Einkaufsleiter anhört, und vermeidet jede vorzeitige personelle Maßnahme. Erst nachdem die Prüfung belastbare Beweise ergeben hat, leitet sie verhältnismäßige Folgemaßnahmen ein; ergibt sich kein Verstoß, wird der Fall folgenlos und ohne Nachteil für den Betroffenen abgeschlossen.
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