Rücksprache mit Hinweisgeber
Die Rücksprache mit dem Hinweisgeber bezeichnet den Kommunikationskanal, über den die Meldestelle während der Fallbearbeitung Nachfragen an die hinweisgebende Person richten und weitere Informationen einholen kann, ohne deren Identität preiszugeben.
Die Rücksprache mit dem Hinweisgeber ist ein zentrales Element der Fallbearbeitung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Sie bezeichnet den fortlaufenden Kommunikationskanal, über den die mit der Meldestelle beauftragte Person Rückfragen an die hinweisgebende Person stellen, fehlende Angaben ergänzen und den Sachverhalt aufklären kann. Der Gesetzgeber verpflichtet Meldestellen ausdrücklich dazu, den Kontakt zu halten, da viele Meldungen erst durch gezielte Nachfragen prüfbar und verfolgbar werden. Eine funktionierende Rücksprache ist damit Voraussetzung für eine wirksame interne wie externe Bearbeitung von Hinweisen.
Entscheidend ist, dass die Rücksprache den Vertraulichkeitsschutz und gegebenenfalls die Anonymität der hinweisgebenden Person wahrt. Bei anonymen Meldungen muss der Kommunikationskanal so ausgestaltet sein, dass ein Dialog möglich bleibt, ohne dass Rückschlüsse auf die Identität gezogen werden können; in der Praxis geschieht dies über sichere Postfächer digitaler Hinweisgebersysteme mit anonymer Antwortfunktion. Bei offenen Meldungen erfolgt die Rücksprache vertraulich über den vom Hinweisgeber gewählten Meldekanal, also schriftlich, mündlich oder im Rahmen einer persönlichen Zusammenkunft. Die Meldestelle darf die für die Rücksprache erhobenen Daten ausschließlich zur Fallbearbeitung verwenden.
Die Rücksprache ist eng mit den gesetzlichen Fristen verknüpft. Innerhalb von sieben Tagen ist der Eingang der Meldung zu bestätigen, und spätestens nach drei Monaten muss eine Rückmeldung über geplante oder ergriffene Folgemaßnahmen erfolgen. Die in diesem Zeitraum geführte Rücksprache dient dazu, die Stichhaltigkeit des Hinweises im Rahmen der Plausibilitätsprüfung zu beurteilen und gegebenenfalls eine interne Untersuchung vorzubereiten. Jeder Kontakt unterliegt der Dokumentationspflicht: Inhalt und Zeitpunkt der Rücksprache sind nachvollziehbar und unter Beachtung der Aufbewahrungsfristen zu dokumentieren, um den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf belegen zu können.
Rechtliche Grundlage
§ 17, § 18 HinSchG (Bearbeitung der Meldung, Kontakt mit meldender Person); § 13 Abs. 1 HinSchG; Art. 9, Art. 11 EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937
Praxisbeispiel
Bei einer interne Meldestelle eines mittelständischen Unternehmens geht über das digitale Hinweisgebersystem ein anonymer Hinweis auf mögliche Manipulationen bei der Spesenabrechnung ein. Die beauftragte Person bestätigt innerhalb von sieben Tagen den Eingang und nutzt anschließend die anonyme Antwortfunktion des Systems, um gezielt nachzufragen, welche Abteilung und welcher Abrechnungszeitraum betroffen sind. Der Hinweisgeber antwortet über dasselbe geschützte Postfach, ohne seine Identität preiszugeben. Auf Grundlage dieser Rücksprache kann die Meldestelle den Sachverhalt eingrenzen, eine interne Untersuchung einleiten und innerhalb der Drei-Monats-Frist eine fundierte Rückmeldung zu den eingeleiteten Folgemaßnahmen geben. Sämtliche Kontakte werden revisionssicher dokumentiert.
Häufige Fragen
So unterstützt preeco Sie
Erfahren Sie, wie unsere Software Sie bei diesem Thema unterstützt.
Mehr erfahren