Beteiligung des Betriebsrats
Die Beteiligung des Betriebsrats umfasst dessen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte bei Einführung und Ausgestaltung des internen Meldesystems nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.
Die Beteiligung des Betriebsrats beschreibt die kollektivrechtlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, die bei der Einführung und Ausgestaltung einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zu beachten sind. Das HinSchG selbst räumt dem Betriebsrat keine eigenständigen Rechte ein und lässt die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes ausdrücklich unberührt (§ 40 Abs. 3 HinSchG). Maßgeblich bleiben daher die allgemeinen Beteiligungstatbestände des BetrVG, wenn ein Unternehmen ein internes Meldesystem aufbaut.
Im Vordergrund steht das erzwingbare Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Ein softwaregestützter Meldekanal verarbeitet Beschäftigtendaten und kann diesen Tatbestand erfüllen. Daneben kommen Mitbestimmungsrechte zur Ordnung des Betriebs nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sowie Beteiligungs- und Informationsrechte nach §§ 80, 90, 92 BetrVG in Betracht. Die Mitbestimmung erstreckt sich auf das Ob und Wie der konkreten Ausgestaltung, nicht jedoch auf die gesetzliche Pflicht zur Einrichtung der Meldestelle als solche.
In der Praxis wird die Beteiligung regelmäßig durch eine Betriebsvereinbarung umgesetzt, die Zweck, Funktionsweise, Datenkategorien, Zugriffsberechtigungen, Aufbewahrungsfristen und den Umgang mit anonymen Meldungen regelt. Wird das Mitbestimmungsrecht übergangen, droht die Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Maßnahme und es können Unterlassungsansprüche sowie ein Verfahren vor der Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG entstehen. Eine frühzeitige und vertrauensvolle Einbindung des Betriebsrats erhöht zugleich die Akzeptanz des Meldesystems in der Belegschaft und damit dessen Wirksamkeit.
Rechtliche Grundlage
§ 40 Abs. 3 HinSchG; § 87 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 1 BetrVG; §§ 80, 90, 92 BetrVG
Praxisbeispiel
Ein Maschinenbauunternehmen mit 600 Beschäftigten plant die Einführung eines digitalen Meldekanals für Hinweise auf Rechtsverstöße. Die Compliance-Abteilung wählt eine Softwarelösung aus und legt dem Betriebsrat frühzeitig das Konzept vor. Da das System personenbezogene Daten verarbeitet und zur Verhaltenskontrolle geeignet ist, verhandeln beide Seiten eine Betriebsvereinbarung, die Zugriffsrechte der internen Meldestelle, Löschfristen, die Zulassung anonymer Meldungen und den Ausschluss einer Auswertung zur Leistungskontrolle festlegt. Erst nach Abschluss der Betriebsvereinbarung wird der Kanal freigeschaltet, sodass das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gewahrt ist.
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