Zum Hauptinhalt springen
Hinweisgeberschutz

Behinderung einer Meldung

Die Behinderung einer Meldung ist jeder Versuch, eine hinweisgebende Person an der Abgabe eines Hinweises zu hindern oder ihr die Meldung zu erschweren; ein solches Verhalten ist nach dem Hinweisgeberschutzgesetz untersagt und bußgeldbewehrt.

Der Begriff der Behinderung einer Meldung bezeichnet jede Handlung, mit der eine hinweisgebende Person daran gehindert wird, einen Verstoß zu melden, oder mit der ihr die Abgabe eines Hinweises erschwert wird. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verbietet solche Behinderungen ausdrücklich und stellt sie unter Sanktion, um die Funktionsfähigkeit der internen und externen Meldekanäle abzusichern. Erfasst werden sowohl offene Verhinderungen, etwa die Sperrung des Zugangs zum Meldekanal, als auch subtilere Formen wie Einschüchterung, das Vorenthalten von Informationen über bestehende Meldewege oder das Aufbauen unzumutbarer organisatorischer Hürden.

Die Behinderung steht in engem Zusammenhang mit dem Repressalienverbot, ist davon jedoch zu unterscheiden: Während Repressalien an eine bereits erfolgte Meldung anknüpfen und die hinweisgebende Person nachträglich benachteiligen, setzt die Behinderung bereits vorgelagert an und richtet sich gegen den Meldevorgang selbst. Auch der Versuch der Behinderung ist erfasst, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Meldung im Ergebnis unterbleibt. Beschäftigungsgeber und ihre Meldestellen sind verpflichtet, Meldekanäle so auszugestalten, dass eine vertrauliche und ungehinderte Abgabe von Hinweisen jederzeit möglich ist.

Wer eine Meldung oder die ihr nachfolgende Kommunikation vorsätzlich behindert, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Für Unternehmen bedeutet dies, dass nicht nur die technische Verfügbarkeit des Meldekanals sicherzustellen ist, sondern auch eine Unternehmenskultur gefördert werden muss, in der das Melden von Verstößen nicht sanktioniert oder erschwert wird. Klare interne Regelungen, geschulte Führungskräfte und ein unabhängig agierender Meldekanal sind die zentralen Bausteine, um Behinderungen wirksam vorzubeugen und das gesetzlich gebotene Schutzniveau für hinweisgebende Personen einzuhalten.

Rechtliche Grundlage

§ 36 HinSchG (Verbot von Repressalien und Behinderung), § 40 HinSchG (Bußgeldvorschriften); Art. 19, 23 EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937

Praxisbeispiel

Ein Abteilungsleiter erfährt, dass ein Mitarbeiter beabsichtigt, mutmaßliche Korruption über den internen Meldekanal anzuzeigen. Er deaktiviert daraufhin den Zugang des Mitarbeiters zum digitalen Hinweisgebersystem und teilt ihm mit, eine Meldung sei „intern zu klären“ und außerhalb des offiziellen Kanals zu besprechen. Die als interne Meldestelle benannte Compliance-Verantwortliche stellt fest, dass hier eine untersagte Behinderung einer Meldung vorliegt: Sie stellt den Zugang umgehend wieder her, dokumentiert den Vorgang, informiert die Geschäftsleitung über das drohende Bußgeldrisiko nach § 40 HinSchG und stellt sicher, dass der Mitarbeiter seinen Hinweis vertraulich und ungehindert abgeben kann.

Häufige Fragen

Als Behinderung gilt jede Handlung, die eine hinweisgebende Person an der Abgabe eines Hinweises hindert oder ihr diese erschwert. Dazu zählen das Sperren des Meldekanals, Einschüchterung, das Vorenthalten von Informationen über Meldewege oder unzumutbare organisatorische Hürden. Auch der bloße Versuch der Behinderung ist erfasst.
Die Behinderung setzt vor oder während der Meldung an und richtet sich gegen den Meldevorgang selbst. Eine Repressalie knüpft dagegen an eine bereits erfolgte Meldung an und benachteiligt die hinweisgebende Person nachträglich. Beide sind nach § 36 HinSchG verboten.
Wer eine Meldung oder die nachfolgende Kommunikation vorsätzlich behindert, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 40 HinSchG und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Unternehmen müssen zudem mit Reputations- und Haftungsrisiken rechnen, wenn ihre Meldekanäle nicht ungehindert nutzbar sind.

So unterstützt preeco Sie

Erfahren Sie, wie unsere Software Sie bei diesem Thema unterstützt.

Mehr erfahren