Zum Hauptinhalt springen
Datenschutz / DSGVO

Datenschutzerklärung

Die Datenschutzerklärung informiert Website-Besucher transparent und in präziser, leicht zugänglicher Form darüber, welche personenbezogenen Daten zu welchen Zwecken, auf welcher Rechtsgrundlage und wie lange verarbeitet werden und welche Rechte ihnen zustehen.

Die Datenschutzerklärung ist das zentrale Instrument, mit dem ein Verantwortlicher seine Informationspflichten nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO gegenüber den betroffenen Personen erfüllt. Sie muss zum Zeitpunkt der Datenerhebung bereitgestellt werden, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache (Art. 12 Abs. 1 DSGVO). Auf einer Website wird dies in der Regel über einen dauerhaft und von jeder Unterseite aus erreichbaren Link erfüllt, der nicht hinter mehreren Klicks oder einem Einwilligungsbanner verborgen sein darf.

Zu den Pflichtinhalten gehören Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, die Zwecke und die jeweilige Rechtsgrundlage jeder Verarbeitung (Art. 6 DSGVO), bei Stützung auf ein berechtigtes Interesse dessen konkrete Benennung, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, etwaige Drittlandsübermittlungen samt Garantien, die Speicherdauer oder deren Kriterien sowie eine vollständige Belehrung über die Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch und Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde). Hinzu kommen Hinweise zu Cookies und Tracking, zur Pflicht oder Freiwilligkeit der Datenbereitstellung sowie zu automatisierten Entscheidungen einschließlich Profiling.

Eine rechtskonforme Datenschutzerklärung ist kein statisches Dokument, sondern muss die tatsächlichen Verarbeitungen abbilden und bei jeder Änderung von eingesetzten Diensten, Dienstleistern oder Zwecken aktualisiert werden. Sie sollte nach Verarbeitungstätigkeiten gegliedert sein und mit dem Verarbeitungsverzeichnis korrespondieren. Fehlerhafte, unvollständige oder veraltete Erklärungen begründen einen Verstoß gegen die Transparenz- und Informationspflichten, der nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO bußgeldbewehrt ist und zudem regelmäßig Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sein kann.

Rechtliche Grundlage

Art. 12, Art. 13 und Art. 14 DSGVO (i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 DSGVO); für Cookies und Endgerätezugriff zusätzlich § 25 TDDDG

Praxisbeispiel

Ein mittelständisches Unternehmen relauncht seine Website und bindet neu ein Kontaktformular, Google Analytics und einen Newsletter-Dienst mit US-Anbieter ein. Der Datenschutzkoordinator gleicht jede dieser Verarbeitungen mit dem Verarbeitungsverzeichnis ab und ergänzt die Datenschutzerklärung um die jeweiligen Zwecke, Rechtsgrundlagen (Einwilligung für Analytics und Newsletter, berechtigtes Interesse für das Formular), Speicherfristen, die Drittlandsübermittlung mit Standardvertragsklauseln sowie eine vollständige Betroffenenrechtebelehrung. Vor dem Go-live prüft er, ob der Link aus dem Footer von jeder Seite erreichbar und vor dem Setzen nicht notwendiger Cookies abrufbar ist.

Häufige Fragen

Pflichtangaben sind unter anderem Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, ggf. des Datenschutzbeauftragten, die Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen, Empfänger, Drittlandsübermittlungen, Speicherdauer sowie eine vollständige Belehrung über die Betroffenenrechte. Bei berechtigtem Interesse ist dieses konkret zu benennen und es ist auf das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde hinzuweisen.
Sie muss zum Zeitpunkt der Datenerhebung bereitgestellt werden, in präziser, transparenter und leicht zugänglicher Form. Auf einer Website wird dies über einen von jeder Seite erreichbaren Link erfüllt, der bereits vor dem Setzen nicht notwendiger Cookies abrufbar sein muss.
Eine unvollständige oder veraltete Datenschutzerklärung verstößt gegen die Informations- und Transparenzpflichten und kann nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO mit Bußgeldern geahndet werden. Zusätzlich drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Schadensersatzansprüche betroffener Personen.

So unterstützt preeco Sie

Erfahren Sie, wie unsere Software Sie bei diesem Thema unterstützt.

Mehr erfahren