Informationspflichten
Informationspflichten verpflichten den Verantwortlichen, betroffene Personen bei der Erhebung ihrer Daten transparent und verständlich über Verarbeitung, Zwecke, Rechtsgrundlage, Empfänger und Betroffenenrechte zu informieren (Art. 13 und 14 DSGVO).
Informationspflichten sind die zentrale Ausprägung des datenschutzrechtlichen Transparenzgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO. Sie verlangen, dass der Verantwortliche betroffene Personen proaktiv, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache darüber informiert, wer ihre personenbezogenen Daten zu welchen Zwecken, auf welcher Rechtsgrundlage und für wie lange verarbeitet. Die Information muss von sich aus erfolgen und darf nicht von einem Auskunftsverlangen der betroffenen Person abhängig gemacht werden.
Die DSGVO unterscheidet danach, woher die Daten stammen. Art. 13 DSGVO regelt die Direkterhebung, also den Fall, dass die Daten unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben werden; hier ist die Information bereits im Zeitpunkt der Erhebung zu erteilen. Art. 14 DSGVO betrifft die Dritterhebung, bei der die Daten aus anderen Quellen stammen (etwa von Auskunfteien, öffentlichen Registern oder Geschäftspartnern); hier gelten gestaffelte Fristen, regelmäßig innerhalb eines Monats, spätestens jedoch bei der ersten Kommunikation mit der betroffenen Person oder bei einer Offenlegung gegenüber Dritten. Bei der Dritterhebung ist zusätzlich die Datenquelle anzugeben.
Zu den Pflichtangaben zählen unter anderem Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des Datenschutzbeauftragten, die Verarbeitungszwecke und die jeweilige Rechtsgrundlage, bei berechtigtem Interesse dessen Benennung, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, eine etwaige Drittlandübermittlung samt Garantien, die Speicherdauer, die Betroffenenrechte einschließlich Widerrufs- und Beschwerderecht sowie Informationen zu automatisierter Entscheidungsfindung. Verstöße gegen die Informationspflichten zählen zu den am häufigsten beanstandeten Mängeln und können nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO mit Bußgeldern bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Rechtliche Grundlage
Art. 13 und Art. 14 DSGVO (i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 12 DSGVO)
Praxisbeispiel
Ein Online-Händler erhebt beim Bestellprozess Name, Adresse und Zahlungsdaten direkt vom Kunden; hierfür blendet er nach Art. 13 DSGVO bereits im Bestellformular einen Hinweis mit Verlinkung auf die Datenschutzerklärung ein. Für eine anschließende Bonitätsprüfung holt er zusätzlich Daten von einer Auskunftei ein. Da diese Daten nicht beim Kunden selbst erhoben werden, muss der Händler nach Art. 14 DSGVO spätestens innerhalb eines Monats gesondert über diese Verarbeitung, die Datenquelle und die Empfänger informieren. Der Datenschutzkoordinator dokumentiert beide Informationswege im Verarbeitungsverzeichnis, um die Erfüllung der Rechenschaftspflicht nachweisen zu können.
Häufige Fragen
So unterstützt preeco Sie
Erfahren Sie, wie unsere Software Sie bei diesem Thema unterstützt.
Mehr erfahren