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Datenschutz / DSGVO

Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungsfristen sind gesetzlich vorgegebene Mindestzeiträume, für die Unternehmen bestimmte Unterlagen vorhalten müssen; sie überlagern die Löschpflicht der DSGVO und bestimmen gemeinsam mit dem Verarbeitungszweck, wann personenbezogene Daten tatsächlich gelöscht werden dürfen.

Aufbewahrungsfristen legen fest, wie lange Unterlagen mindestens verfügbar gehalten werden müssen. Die praktisch wichtigsten Regeln stehen im Handels- und Steuerrecht: § 257 HGB und § 147 AO verlangen zehn Jahre für Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen sowie sechs Jahre für empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe. Für Buchungsbelege wurde die Frist durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt; parallel gilt für Rechnungen im Umsatzsteuerrecht die verkürzte Frist des § 14b Abs. 1 UStG. Hinzu kommen bereichsspezifische Pflichten, etwa das Lohnkonto nach § 41 Abs. 1 EStG oder Entgeltunterlagen nach § 28f Abs. 1 SGB IV. Die Fristen beginnen regelmäßig nicht mit der Entstehung des Dokuments, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt oder der Beleg entstanden ist (§ 257 Abs. 5 HGB, § 147 Abs. 4 AO).

Datenschutzrechtlich stehen diese Pflichten in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) und zum Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO). Die DSGVO löst den Konflikt selbst auf: Nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO besteht die Löschpflicht nicht, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Unionsrecht oder mitgliedstaatlichem Recht erforderlich ist. Rechtsgrundlage der weiteren Aufbewahrung ist dann Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Wichtig ist die Blickrichtung: Eine Aufbewahrungspflicht erlaubt keine Weiternutzung der Daten zum ursprünglichen operativen Zweck, sondern nur das Vorhalten zu Nachweiszwecken. Deshalb sieht § 35 Abs. 3 BDSG vor, dass an die Stelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung tritt: Die Daten werden gesperrt, aus dem aktiven Arbeitsbestand genommen und nur noch für den gesetzlichen Nachweiszweck zugänglich gemacht.

Zu unterscheiden sind echte Aufbewahrungspflichten von bloßen Aufbewahrungsinteressen. Wer Daten wegen möglicher Ansprüche bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB) vorhält, stützt sich nicht auf eine gesetzliche Pflicht, sondern auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und muss eine Interessenabwägung dokumentieren. Umgekehrt rechtfertigt eine Aufbewahrungspflicht für den steuerrelevanten Beleg nicht die Aufbewahrung des gesamten Kundendatensatzes im CRM. Praktisch gelöst wird das über ein Löschkonzept, das je Datenkategorie und System eine Löschregel definiert, sowie über das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, in dem nach Art. 30 Abs. 1 lit. f DSGVO die vorgesehenen Löschfristen anzugeben sind. Als methodische Grundlage hat sich die DIN 66398 etabliert, die Datenarten zu Löschklassen mit einheitlichen Fristen und Startzeitpunkten bündelt.

Rechtliche Grundlage

Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 6 Abs. 1 lit. c, Art. 17 Abs. 3 lit. b, Art. 30 Abs. 1 lit. f DSGVO; § 35 BDSG; § 257 HGB; § 147 AO; § 14b UStG

Praxisbeispiel

Ein mittelständischer Maschinenbauer erhält den Löschantrag eines ehemaligen Kunden, der seine vollständige Entfernung aus allen Systemen verlangt. Die Datenschutzkoordinatorin prüft die betroffenen Systeme einzeln: Die Rechnungen und Buchungsbelege im ERP unterliegen der achtjährigen Aufbewahrungsfrist und werden nicht gelöscht, sondern mit einem Sperrvermerk versehen, der den Zugriff auf die Buchhaltung beschränkt; Jahresabschlüsse und Bücher bleiben zehn Jahre erhalten. Die Kontakthistorie im CRM, der Newsletter-Verteiler und die Angebotsentwürfe im Vertriebslaufwerk unterliegen dagegen keiner gesetzlichen Pflicht und werden innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO gelöscht. Der Kunde erhält eine Antwort, die beide Teile transparent macht: was gelöscht wurde, was aus welchem gesetzlichen Grund noch wie lange gesperrt aufbewahrt wird und wann die endgültige Löschung ansteht. Die Entscheidung wird im Löschkonzept als Regelfall hinterlegt, damit der nächste Fall nicht erneut einzeln bewertet werden muss.

Häufige Fragen

Nein. Nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO entfällt die Löschpflicht, soweit die Aufbewahrung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Statt zu löschen, ist die Verarbeitung nach § 35 Abs. 3 BDSG einzuschränken: Die Daten werden gesperrt und nur noch für den gesetzlichen Nachweiszweck genutzt. Die betroffene Person ist über diese Einschränkung und den Zeitpunkt der endgültigen Löschung zu informieren.
Nicht mit dem Datum des Dokuments, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht, der Abschluss festgestellt oder der Beleg entstanden ist (§ 257 Abs. 5 HGB, § 147 Abs. 4 AO). Eine Rechnung aus dem März 2026 ist damit bis Ende 2034 aufzubewahren. Löschläufe sollten deshalb jahresweise geplant und nicht taggenau am Belegdatum ausgerichtet werden.
Nein. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Frist für Buchungsbelege zum 1. Januar 2025 auf acht Jahre verkürzt (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB, § 14b Abs. 1 UStG); für bestimmte beaufsichtigte Finanz- und Versicherungsunternehmen greift die Verkürzung ein Jahr später. Für Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte bleibt es bei zehn Jahren, für Handels- und Geschäftsbriefe bei sechs Jahren.

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